Europäische Union

2005/945/EG: Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2006

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24.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 342/99 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Dezember 2005 zur Fortführung der 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2006 (2005/945/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), gestützt auf die Entscheidung 2005/2/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Arten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates für die Jahre 2005 und 2006 (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2005/2/EG sind die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Paeonia spp. und Geranium spp. für die Jahre 2005 und 2006 festgelegt worden. (2) Die 2005 durchgeführten Prüfungen und Tests sind 2006 fortzuführen, BESCHLIESST: Einziger Artikel Die im Jahre 2005 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Paeonia spp. und Geranium spp. sind 2006 gemäß der Entscheidung 2005/2/EG fortzuführen. Brüssel, den 23. Dezember 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23). (2)   ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.