Europäische Union

90/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0163 90/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 091 vom 06/04/1990 S. 0031 - 0031 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1990 zur Änderung der Entscheidung 86/77/EWG zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen (Nur der englische Text ist verbindlich) (90/163/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 (2), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1546/89 (4), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt. Ausfuhren nach Drittländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt sind. Mit der Entscheidung 86/77/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 89/407/EWG vom 26. Juni 1989 (6), wurden einige humanitäre Organisationen anerkannt. Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung gemäß den diesbezueglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch als humanitäre Organisationen gelten. Der Anhang der genannten Entscheidung sollte deshalb entsprechend vervollständigt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 werden im Anhang zur Entscheidung 86/77/EWG folgende humanitäre Organisationen hinzugefügt. »Kent and Sussex aid to Poland", »Plumbline Ministries", »Battle Baptist Church" und »The Cheldon Christian Trust", »The Romanian Aid Fund Limited", »Association of Ukranian Women in Great Britain". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 26. März 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9. (4) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1989, S. 24. (5) ABl. Nr. L 76 vom 21. 3. 1986, S. 54. (6) ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S. 47.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.