Europäische Union

2002/411/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über eine staatliche Beihilfe, die Spanien an als prioritär eingestufte Kuhmilcherzeuger gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR)(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 905)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0411. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gesehenen Verfahren zurückzuzahlen. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung erhoben. Die Zinsen werden auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes berechnet, wobei als Referenz der gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(19) verwendete Zinssatz zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen herangezogen wird. (56) Diese Entscheidung greift etwaigen von der Kommission gezogenen Konsequenzen im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN: Artikel 1 Die von Spanien an Kuhmilcherzeuger gewährte staatliche Beihilfe für den Erwerb von Referenzmengen ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugszinssatzes berechnet. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 12. März 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Diese Verordnung hat die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ersetzt, die zum Gewährungszeitpunkt der Beihilfen galt. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 waren in dem betreffenden Sektor die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (zuvor Artikel 92 und 93 EGV) anwendbar. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. C 87 vom 17.3.2001. (4) Siehe Fußnote 3. (5) BOE (span. Gesetzblatt) Nr. 2 vom 2.1.1992, S. 84. (6) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (7) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. (8) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 18. (9) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2 (berichtigte Fassung: ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17). (10) Quelle: Eurostat (1998). (11) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (12) ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 13. (13) Sammlung der Rechtsprechung 1979, S. 2161. Spanische Sonderausgabe 1979, S. 1083. (14) Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-3891. (15) ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 26. (16) Sammlung der Rechtsprechung 1973, S. 813. Spanische Sonderausgabe 1973, S. 211. (17) Sammlung der Rechtsprechung 1987, S. 901. (18) Sammlung der Rechtsprechung 1990, S. I-3437. (19) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.