Europäische Union

94/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Thailand erhoben wurden (NMB France Sarl, NMB GmbH, NMB Italia Srl und NMB UK Ltd) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0951 94/951/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1994 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Thailand erhoben wurden (NMB France Sarl, NMB GmbH, NMB Italia Srl und NMB UK Ltd) (Nur der deutsche, englische, französische und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0010 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1994 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Thailand erhoben wurden (NMB France Sarl, NMB GmbH, NMB Italia Srl und NMB UK Ltd) (Nur der deutsche, der englische, der französische und der italienische Text sind verbindlich) (94/951/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Am 9. Oktober 1990 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2934/90 des Rates (3) ein endgültiger Antidumpingzoll von 6,7 % auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Thailand eingeführt. (2) Ab April 1992 beantragten die Einführer NMB France Sarl, NMB GmbH, NMB Italia Srl und NMB UK Ltd, bei denen es sich um verbundene Tochtergesellschaften von Minebea Co. Ltd Japan handelt, regelmässig für jeden Monat die Erstattung der von ihnen entrichteten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kugellagern mit Ursprung in Thailand, die von den zu Minebea gehörenden Unternehmen NMB Thai, Pelmec Thai und NMB Hi-Tech hergestellt wurden. (3) Diese Entscheidung betrifft die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren der Antragsteller zwischen April 1992 und Dezember 1992 erhoben wurden. Die einzelnen Unternehmen entrichteten Zölle in folgender Höhe: - NMB France [. . .] (4) ffrs ([. . .] ECU), - NMB GmbH [. . .] DM ([. . .] ECU), - NMB Italia [. . .] Lit ([. . .] ECU), - NMB UK [. . .] £Stg ([. . .] ECU). (4) Nach den Sachäusserungen der Antragsteller zu den Dumpingspannen im obengenannten Bezugszeitraum holte die Kommission alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der drei Ausführer (NMB Thai, Pelmec Thai und NMB Hi-Tech) in Thailand durch. Auch in den Betrieben der Antragsteller wurden Untersuchungen durchgeführt. Die Antragsteller übermittelten alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (5). In der Folgezeit wurden die Antragsteller über die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Stellungnahmen wurden, soweit angemessen, vor der Annahme dieser Entscheidung berücksichtigt. (5) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu den Anträgen ab. Kein Mitgliedstaat erhob dagegen Einwände. B. ARGUMENTE DER ANTRAGSTELLER (6) Die Antragsteller stützten ihre Anträge auf die Behauptung, daß die Ausfuhrpreise bei bestimmten Verkäufen in die Gemeinschaft derart waren, daß die Dumpingspanne niedriger war als der endgültige Zoll von 6,7 %. C. ZULÄSSIGKEIT (7) Im Falle von NMB France betreffen die Erstattungsanträge unter anderem Einfuhren, für die die Erstattung später als drei Monate nach dem Zeitpunkt der Festsetzung des endgültigen Zolls beantragt wurde. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wird der Erstattungsantrag für diese Einfuhren daher als unzulässig betrachtet. Bei den fraglichen Geschäften handelt es sich um sämtliche Einfuhren, für die die Antidumpingzölle im Juli 1992 entrichtet wurden, sowie um drei Importgeschäfte, für die im September 1992 Zölle in Höhe von [. . .] ffrs entrichtet wurden. Ausserdem wurde für Dezember 1992 ein Betrag von [. . .] ffrs zuviel zurückgefordert. Die Anträge für die übrigen Einfuhren sind zulässig, da sie gemäß den einschlägigen Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere fristgerecht eingereicht wurden. D. BEGRÜNDETHEIT a) Bezugszeitraum (8) Der Bezugszeitraum erstreckt sich von April 1992 bis Dezember 1992, da während dieser Zeit wiederholte Anträge gestellt wurden. b) Normalwert (9) Wegen der ungenügenden Inlandsverkäufe wurde der Normalwert wie in der Ausgangsuntersuchung rechnerisch ermittelt. Da es in Thailand weder andere Ausführer/Hersteller von Kugellagern noch vergleichbare Unternehmen in demselben Geschäftszweig gab, wurden die Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie der Gewinn anhand der Verkäufe von thailändischen Kugellagern ermittelt, die Minebea Singapore in Singapur tätigte und die am ehesten als "angemessene Grundlage" im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen wurden. Diese Verkäufe entsprachen auch am ehesten den Geschäften, die in der Ausgangsuntersuchung zur Ermittlung der Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie des Gewinns herangezogen worden waren und bei denen es sich um Verkäufe von thailändischen Kugellagern an einen unabhängigen Abnehmer in Singapur handelte, der die meisten dieser Kugellager nach Thailand zurücksandte. Solche Verkäufe zwecks Rückversand nach Thailand werden nicht mehr getätigt. c) Ausfuhrpreis (10) Da die Einführer mit den betroffenen Ausführern geschäftlich verbunden sind, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 rechnerisch ermittelt. d) Vergleich und Dumpingspanne (11) Nach Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wurde der Normalwert für jeden Warentyp je Geschäftsvorgang auf derselben Handelsstufe mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Aus diesem Vergleich ergab sich eine Dumpingspanne von 7,15 %. Da diese Dumpingspanne höher ist als der Antidumpingzoll von 6,7 %, werden die Erstattungsanträge als unbegründet angesehen. e) Argumente der Antragsteller (12) Die Antragsteller machten jedoch geltend, daß sie Anspruch auf eine teilweise Erstattung hätten, da die Dumpingspanne in Wirklichkeit niedriger sei als der Zoll von 6,7 %. Wie in früheren Erstattungsverfahren betreffend die Einfuhren von Kugellagern ihrer geschäftlich verbundenen Ausführer in Singapur (6) stützten sie ihre Behauptung auf das Argument, daß die von dem Einführer entrichteten Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises nicht als Kosten abgezogen werden sollten. Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-188/88, NMB Deutschland GmbH/Kommission (7), in dem die Anträge der Einführer im Zusammenhang mit ihren Einfuhren aus Singapur abgewiesen wurden, bestätigt die Kommission jedoch, daß die Antidumpingzölle gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bei der Berechnung des Ausfuhrpreises als zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandene Kosten in Abzug zu bringen sind und somit dem Antrag auf teilweise Erstattung nicht stattzugeben ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Erstattungsanträgen von NMB France Sarl, NMB GmbH, NMB Italia Srl und NMB UK Ltd für die Zeit von April 1992 bis Dezember 1992 wird nicht stattgegeben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich sowie an NMB France Sarl, Argenteuil, Frankreich, NMB GmbH, Langen, Deutschland, NMB Italia Srl., Mazza di Rho, Italien, und NMB UK Ltd, Bracknell, Berkshire, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 1994 Für die Kommission Sir Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10.(3) ABl. Nr. L 281 vom 12. 10. 1990, S. 1.(4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Zahlen zwischen eckigen Klammern ausgelassen.(5) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2.(6) ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1992, S. 35.(7) Slg. 1992, S. I-1689.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.