Europäische Union

98/251/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997 über eine von Österreich geplante Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung des zur Behandlung der krankhaften Fettleibigkeit (Adipositas) bestimmten Arzneimittels "Orlistat" (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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25 %) einschließlich der Schaffung eines ersten Prototyps und erster Demonstrations- oder Pilotprojekte, sofern sie nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Ausdrücklich ausgeschlossen sind routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. Bei dem Orlistat-Projekt handelt es sich, wie oben dargelegt, um eine für die pharmazeutische Industrie typische Arzneimittelentwicklung und damit - zum Zeitpunkt des Projektbeginns - um eine normale laufende betriebliche Tätigkeit infolge einer strategischen unternehmerischen Entscheidung zur seit langer Zeit angestrebten Entwicklung eines Adipositas-Medikaments, zu der das Unternehmen zuvor schon fünf Anläufe unternommen und aus verschiedenen Gründen abgebrochen hatte. Der Geschäftszweig Pharmazie von HLR ist im übrigen selber der Auffassung, daß es sich bei vorklinischer Forschung und Arzneimittelentwicklung um zwei völlig verschiedene Tätigkeitsgebiete handelt, die folglich unterschiedlichen Abteilungen übertragen wurden (Quelle: Roche-Jahresbericht 1995). Nach Angaben des Unternehmens wurden sämtliche Entwicklungstätigkeiten von der klinischen Erprobung neuer Arzneimittel bis zu Aufsichtsfragen gebündelt, um die Geschäftsabläufe zu straffen und laufend zu optimieren. Das Vorhaben wurde erst angemeldet, als die Stufe III (klinische Erprobung) schon lange begonnen hatte, und HLR scheint diese Stufe selber eher als normale betriebliche Tätigkeit denn als Forschung einzustufen. Daher kann die Kommission der Auffassung Österreichs nicht folgen, daß die Tätigkeiten als "industrielle Forschung" und "vorwettbewerbliche Entwicklung" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens von 1996 gefördert werden können. Auch eine Förderung als "angewandte Forschung und Entwicklung" im Sinne des Gemeinschaftsrahmens von 1996 kommt nicht in Betracht. c) Anreizeffekt der Beihilfe Der Anreizeffekt der Beihilfe - die das Unternehmen zu zusätzlichen, über die Tagesgeschäfte hinausgehenden Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten bewegen soll - wurde bereits bei der Anmeldung des Vorhabens im Oktober 1995 behandelt. Sowohl im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1986 (4) als auch in dem von 1996 wurde dieser Anreizeffekt genau definiert und betont, daß es sich in keinem Fall um Betriebsbeihilfen handeln darf. Die - wie oben erwähnt - den branchenüblichen Praktiken entsprechende Entwicklung von Orlistat war zum Zeitpunkt der Anmeldung schon weit vorangeschritten. Die Marktaussichten hätten jeden Arzneimittelhersteller zur Forschung über Medikamente gegen die krankhafte Fettleibigkeit veranlassen können. Andere einschlägige Arzneimittel sind bereits auf dem Markt, und wegen der Entdeckung von Genen, die mit der Adipositas in Zusammenhang stehen, hat die Forschungstätigkeit in den letzten Jahren rapide zugenommen. Aus diesen Gründen stimmt die Kommission dem Argument Österreichs nicht zu, daß das Projekt in seiner beschriebenen Form 1995 wegen überdurchschnittlich hoher Ausgaben und Risiken als besonders ehrgeizig hätte eingestuft werden müssen und über die Tagesgeschäfte hinausgehende FuE-Anstrengungen des Unternehmens erfordert hätte. Die Gewährung einer Beihilfe im Oktober 1995 hätte voraussichtlich lediglich das normale Risiko eines geschäftlichen Mißerfolgs bei der Entwicklung des Adipositas-Medikaments verringert, da der Staat hier ein Projekt unterstützt hätte, das das Unternehmen ohnehin durchgeführt hätte, um wettbewerbsfähig zu bleiben oder Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Ein Anreizeffekt der geplanten Beihilfe war zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Kommission im Oktober 1995 höchst unwahrscheinlich und ist zum heutigen Datum mit Sicherheit auszuschließen. Die Kommission ist der Auffassung, daß Österreich die Existenz eines Anreizeffektes der Beihilfe nicht nachgewiesen hat. Da die geplante Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe die Kriterien des einschlägigen Gemeinschaftsrahmens nicht erfuellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. C. Vereinbarkeit der Umweltschutzbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt a) Die Maßnahmen HLR hat die Durchführung zusätzlicher Maßnahmen angeboten, die den österreichischen Behörden zufolge weit über die österreichischen Umweltschutzvorschriften und das normalerweise von HLR selbst geförderte Niveau hinausgehen. Die Umweltvorschriften für Chemiebetriebe wie in Linz sind Bundesrecht, das für ganz Österreich einheitlich gilt. Das HLR-Angebot von über die rechtlich vorgeschriebenen Normen hinausreichenden Umweltschutzmaßnahmen beruhte auf der Annahme, daß die von den österreichischen Behörden versprochenen Beihilfen tatsächlich ausgezahlt würden, und sind daher als zusätzliche Maßnahmen anzusehen, die HLR ohne staatliche Beihilfen nicht durchführen würde. Drei Kategorien von Umweltschutzmaßnahmen sind geplant: fünf Maßnahmen zur Reduktion des umweltrelevanten Störfallrisikos, drei Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung und sieben Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Hier eine Auflistung der Einzelmaßnahmen und der vorgesehenen Beihilfen (in Mio. ATS): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Maßnahmen 3.2 und 3.3 sind wegen der hohen mit ihnen verbundenen Betriebskosteneinsparungen nicht beihilfefähig. Für sämtliche Zusatzmaßnahmen haben die österreichischen Behörden ausführliche Angaben zu den vorgeschriebenen Anforderungen, den zur Erfuellung dieser Normen erforderlichen Investitionen, der Art der Zusatzmaßnahmen, den damit verbundenen Investitionen, dem vorgesehenen Beihilfebetrag und dem Beihilfesatz im prozentualen Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten vorgelegt. b) Maßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos Eine erste Maßnahmenreihe, die von Österreich vorgestellt wurde, gilt der Verringerung des umweltrelevanten Störfallrisikos. Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission bereits ausgeführt, daß sie "bei ihrer Beurteilung der neuen Investitionen, die auch Umweltschutzmaßnahmen enthalten, (. . .) eine strengere Haltung einnehmen (muß), damit das Unternehmen nicht unter dem Vorwand von Umweltschutzaufwendungen Beihilfen für Investitionstätigkeiten erhält, die es auf alle Fälle durchgeführt hätte." Sie führte dann fort: "Zum Beispiel ist es undenkbar, Einrichtungen zu erstellen, die nicht das höchste auf dem Markt erhältliche Schutzniveau enthalten. Deshalb können Beihilfen zur Erreichung dieses Schutzniveaus schwer genehmigt werden". Schließlich fügte sie hinzu, daß "Beihilfen für Maßnahmen die auf den Schutz der Arbeitnehmer oder der Gesundheit ausgerichtet sind oder sich in einer Leistungsverbesserung oder einer Kostensenkung für das Unternehmen auswirken, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da diese Maßnahmen auf jeden Fall hätten durchgeführt werden müssen." Im Gegensatz zu anderen Maßnahmen, für die Österreich Umweltbeihilfen notifiziert hat, liegt die behauptete Rechtfertigung der ersten Reihe von Maßnahmen nicht in der Reduzierung der beim regulären Produktionsbetrieb in die Umwelt austretenden Schadstoffe, sondern, wie hinsichtlich der Zielsetzung deutlich beschrieben wird, in der Verminderung sowohl des Explosionsrisikos als auch des Austretens von Schadstoffen bei Störfällen in der Fabrikanlage. Das Hauptziel dieser Maßnahmen besteht darin, katastrophale Vorfälle zu verhindern sowie die Verletzung von Menschen (z. B. Angestellte, Anlieger usw.) zu minimieren und zielt nicht hauptsächlich darauf ab, Umweltschäden zu vermindern. Selbst wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen über die in Österreich existierenden obligatorischen Standards hinaus gehen, kann die Erforderlichkeit einer Beihilfe nicht gerechtfertigt werden, da Unfallverhütung für Unternehmen eine Pflicht ist, die im Falle eines Unfalls eine Erfolgshaftung nach sich ziehen würde. Die Kommission ist der Ansicht, daß staatliche Beihilfen nicht gewährt werden sollten, um Pflichten von Unternehmen zu kompensieren. Österreich hat nicht begründet, warum es die Maßnahmen als primär "umweltrelevant" und daher als beihilfewürdig ansieht, da die Nutzung modernster Technik bei der Errichtung neuer Chemiefabriken ohnehin vorausgesetzt werden kann. Wie schon erwähnt, ist die Kommission der Auffassung, daß die bestmögliche Sicherheitstechnik im Interesse des Unternehmens selbst liegt. Angesichts des Drucks durch die öffentliche Meinung kann von den Unternehmen erwartet werden, daß sie die Risiken umfassend analysieren und die geeigneten Unfallverhütungsmaßnahmen treffen. Sicherheit und Unfallverhütung sind eindeutig wichtige Anliegen aller Chemieunternehmen, da Unfälle mit aller Warhscheinlichkeit hohe Haftungsfolgen, Imageverlust und Absatzrückgang nach sich zögen. Die große Bedeutung von Sicherheitsaspekten für HLR wird auch durch unternehmenseigene Veröffentlichungen bestätigt. In seinem Vorwort zu "Safety and Environment Protection at Roche: Groupe Report 1995" führt der Vorstandsvorsitzende aus: [dt. Übersetzung] "Das ständige Studium möglicher Schadensszenarien führte jedoch zu einer Einstellungsänderung. Anstatt passiv auf den Eintritt des Schadensfalls zu warten, gingen die Unternehmen mehr und mehr zu Präventionsmaßnahmen über. Die Risikoanalyse wurde zum wichtigsten Werkzeug der Identifizierung möglicher Schwachstellen. Als inzwischen gängige Praxis in allen Betrieben und bei allen Arbeitsabläufen ermöglicht sie den Chemikern und Ingenieuren eine Einschätzung möglicher Störfälle und ihrer Folgen und damit eine Verringerung des Risikos durch geeignete technische, organisatorische und personelle Vorkehrungen." Ferner fügte er hinzu: [dt. Übersetzung] "Für uns sind Sicherheit und Umweltschutz nicht lediglich eine Verplichtung gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit, sondern auch integraler Bestandteil unserer unternehmerischen Tätigkeit." Daß Sicherheitsaspekte für die Chemieindustrie generell und insbesondere für HLR von wesentlicher Bedeutung sind, wird auch anschließend im Bericht selbst bestätigt, in dem das Unternehmen seine Absicht bekundet, [dt. Übersetzung] "unsere Daten in einer Art und Weise darzustellen, daß sie nicht nur für anspruchsvolle Spezialisten, sondern darüber hinaus auch für unsere Beschäftigten, Kunden, Aktionäre und andere Interessenten zugänglich sind und ihnen Hintergrundinformationen zum Verständnis des Gesamtzusammenhangs und zur Bewertung der Unternehmensdaten verschaffen". Da Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos wesentlicher Bestandteil der Unternehmenstätigkeit von HLR sind, wurde die Notwendigkeit zur staatlichen Förderung solcher Maßnahmen nicht nachgewiesen. Die Beihilfen für die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen (1.1 bis 1.5 in der Tabelle) sind daher als allgemeine Investitionsbeihilfen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen anzusehen und samt von der Anwendung dieses Gemeinschaftsrahmens ausgeschlossen. Die vorgeschlagenen Beihilfen für die geplanten Sicherheitsmaßnahmen sind daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. c) Maßnahmen zur Gewässer- und Luftreinhaltung Mit den Maßnahmen zur Gewässerreinhaltung sollen die Emissionen in die Donau erheblich reduziert werden. So wird z.B. die Emission von Lösenmitteln und Reststoffen wie Phenylethylamin gestoppt, obwohl sie nach geltendem Umweltrecht noch zulässig wäre. Außerdem werden die organischen Halogenverbindungen (AOX) in den Abwässern um mehr als 75 % verringert. Mit den Maßnahmen zur Luftreinhaltung sollen die Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Wärmeträgeröl, gefährlichem Staub und Lösemitteln in die Atmosphäre auf null reduziert werden, obwohl sie nach geltendem Umweltrecht noch zulässig wären. Andere Maßnahmen dienen der Verringerung des unkontrollierten Austritts von Gasen in die Umwelt. Auch hier werden geltende Normen übertroffen. Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen. Gebührend zu berücksichtigen sind dabei etwaige Kostenersparnisse oder andere Vorteile, die dem Investor durch die Investition zugute kommen. Sie sind vom Betrag der zusätzlichen Investitionen abzuziehen, um die beihilfefähigen Kosten zu ermitteln. Mutatis mutandis sind Betriebskosten dem Investitionsbetrag hinzuzuziehen. Unter Berücksichtigung des Rechenfehlers der österreichischen Behörden, die die eingesparten Betriebskosten vom Beihilfebetrag und nicht vom Betrag der zusätzlichen Investitionen abgezogen hatten, gelangt die Kommission zu folgenden gemäß dem Gemeinschaftsrahmen zulässigen Beihilfebeträgen (in Mio. ATS): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Gewährung einer Beihilfe von bis zu 42 796 000 ATS für zusätzliche Maßnahmen zur Wasser- und Luftreinhaltung ist mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen und daher gemäß der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag verankerten Ausnahmebestimmung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. D. Ausbildungs- und Schulungsbeihilfen für Chemie Linz Bei der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission die österreichischen Behörden aufgefordert, zu bestätigen, daß diese Beihilfe zugunsten der Chemie Linz (CL) eine allgemeine Maßnahme darstellt. Die Maßnahme beruht auf der Richtlinie zur Förderung von generellen betrieblichen Schulungsmaßnahmen (Durchführungsbestimmungen zum Arbeitsmarktförderungsgesetz Teil B/IV/C)). Die Rechtsgrundlage wurde 1994 erheblich abgeändert und ist nunmehr § 33 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Ziffer 2 und 4 Arbeitsmarktservicegesetz. Ziel dieser Förderung ist die Höherqualifizierung und die berufliche Mobilität von Personen, die zuvor vom Arbeitsmarktservice ( dem staatlichen Arbeitsvermittlungsdienst) in den Betrieb vermittelt worden waren. Sie ist nach Auskunft der österreichischen Behörden nicht auf eine bestimmte Region, Branche oder Firma begrenzt. Allerdings ist die Förderung im Einzelfall an eine Ermessensentscheidung des Arbeitsmarktservice geknüpft. Kriterien der Prüfung eines entsprechenden Antrags sind die Gefährdung von Arbeitsplätzen, die Aufnahme von arbeitslosen Personen, die geschult werden müssen, die überbetriebliche Verwertbarkeit der zu fördernden Ausbildung und eine längerfristige Beschäftigungsverpflichtung. Da die Unterstützung nicht nach objektiven Kriterien automatisch gewährt wird, ist sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, da sie die Unternehmen von im Rahmen ihrer normalen betrieblichen Tätigkeit anfallenden Kosten entlastet. Gemäß Artikel 172 Absatz 5 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union bleiben "alle Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Beitritt nach Artikel 61 EWR-Abkommen erlassen wurden und die infolge des Beitritts unter Artikel 92 des EG-Vertrags fallen, ( . . . ) beim Beitritt hinsichtlich des Artikels 92 des EG-Vertrags gültig, es sei denn, die Kommission faßt gemäß Artikel 93 des EG-Vertrags einen anderslautenden Beschluß". Da die Rechtsgrundlage der Ausbildungsbeihilfe 1994 erheblich geändert wurde, hätte dies der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (5) notifiziert werden müssen. Da Österreich dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die Beihilferegelung als neue und nicht als bestehende Beihilferegelung einzustufen. Sie ist überdies rechtswidrig, weil sie in Kraft gesetzt wurde, bevor sich die EFTA-Überwachungsbehörde (und dann später die Kommission) zu ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen äußern konnten. Die Kommission wird daher nur die Einzelbeihilfe von 5 Mio. ATS an CL prüfen, die CL die Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und ihre Umschulung auf die Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion ermöglichen soll, ohne ihrer Haltung zur Beihilferegelung an sich vorzugreifen. Der Betrag von 5 Mio. ATS (360 000 ECU) ist verglichen zu den Kosten des Ausbildungsprogramms für mindestens 150 Teilnehmer, die in den ersten vier Jahren 150 Mio. ATS betragen, relativ bescheiden. Die Beihilfeintensität beträgt daher lediglich 3 % brutto. Die durch die Einzelbeihilfe geförderte Ausbildung ist in keinster Weise firmenspezifisch angelegt und kommt somit mehr als einem Unternehmen zugute. Die Beihilfe ist daher als eine Beihilfe zugunsten von Arbeitnehmern anzusehen, auch wenn CL indirekt von ihr profitiert. Wegen der finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten von CL und der Gefahr von Entlassungen haben die Beschäftigten des Unternehmens, die diese Ausbildung absolvieren, nachher bessere Chancen auf eine neue Stelle, sollten sie ihre jetzige verlieren. Ihre Haltung zu Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und des Erwerbs neuer Kenntnisse hat die Kommission in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (6) dargelegt: "In jenen Fällen, in denen diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, werden sie von der Kommission in der Regel befürwortet." Aus diesen Erwägungen beurteilt die Kommission die geplante Einzelbeihilfe zur Umschulung der CL-Beschäftigten gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. E. Mögliche indirekte Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Chemie Linz In ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens hat die Kommission dargelegt, daß die geplanten Beihilfen, falls sie als Forschungs- und Umweltschutzbeihilfen als mit den einschlägigen Leitlinien und dem EG-Vertrag unvereinbar einzustufen wären, an zweiter Stelle als Beihilfen zugunsten eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten - Chemie Linz - zu prüfen wären. Die FuE- und die Umweltschutzbeihilfen hat die Kommission als solche teilweise als mit dem EG-Vertrag vereinbar, teilweise aber auch als unvereinbar angesehen. Da die unvereinbaren Beihilfen nicht an HLR ausgezahlt werden dürfen, können sie auch nicht indirekt CL zugute kommen, so daß dieser Aspekt nicht von Bedeutung ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Österreich vorgesehene Forschungs- und Entwicklungsbeihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für die Entwicklung von Orlistat, eines Medikaments für die Therapie der Adipositas, in Höhe von 300 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf daher nicht ausgezahlt werden. Artikel 2 Die von Österreich vorgeschlagene Beihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung des Störfallrisikos in Verbindung mit dem Betrieb eines Werks zur Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion in Linz in Höhe von 39,616 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf daher nicht ausgezahlt werden. Artikel 3 Die Umweltschutzbeihilfe zugunsten der Firma Hoffmann-La Roche für zusätzliche Maßnahmen zur Wasser- und Luftreinhaltung in Verbindung mit dem Betrieb des Werks in Linz in Höhe von 42,796 Mio. ATS ist gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die Einzelbeihilfe von 5 Mio. ATS an Chemie Linz für die Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter und ihre Umschulung auf die Hydroxy-Beta-Lacton-Produktion wurde rechtswidrig gewährt, da die ihr zugrundeliegende Regelung nicht gemäß Artikel 172 Absatz 5 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union bei der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet worden war. Unbeschadet der Haltung der Kommission zu der allgemeinen Beihilferegelung kann die Einzelbeihilfe zugunsten der Chemie Linz als gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 5 Österreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen zu ihrer Umsetzung getroffen wurden. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 21. Mai 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5. (2) ABl. C 168 vom 12. 6. 1996, S. 2. (3) ABl. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (4) ABl. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2. (5) ABl. L 231 vom 3. 9. 1994, S. 1. (6) ABl. C 334 vom 12. 12. 1995, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.