Europäische Union

96/484/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 13. März 1996 über eine staatliche Beihilfe des Freistaates Bayern an das EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0484. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Mai 1995 teilte der Freistaat der Kommission seine Absicht mit, rund 80 % der bis 1994 aufgelaufenen Verluste, die schließlich mit 125,7 Mio. DM (67,81 Mio. ECU) ermittelt wurden, auszugleichen. Die von Bayern bis zum Inkrafttreten des Privatisierungsvertrags gewährten Gesellschafterdarlehen konnten dem notifizierten Plan zufolge gegen den beabsichtigten Beitrag aufgerechnet werden. Ein privater Kapitalgeber würde in einer Marktwirtschaft stets zumindest langfristig eine Rentabilität seiner Ausleihungen oder sonstigen Finanzierungen erwarten. In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 1991 (15) wie folgt geäußert: "Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als Beihilfen [ . . . ] anzusehen." Das Verhalten des Freistaates Bayern bei der Vergabe der fraglichen Darlehen entspricht somit nicht dem normalen marktwirtschaftlichen Vorgehen eines privaten Kapitalgebers. Die von den deutschen Behörden angeführten Beispiele beweisen auch nicht das Gegenteil. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 4. April 1995 ausführlich dargelegt, daß die Beispiele nicht geeignet sind, den Beweis zu erbringen, daß ein privater Anleger auch ohne angemessene Aussichten auf wirtschaftliche Vorteile bereit wäre, Kapital zur Verfügung zu stellen. Auch das Beispiel der privaten bayerischen Schörghuber-Gruppe, die ihre Anteile an der Heilit & Woerner Bau AG nach einem abschließenden Verlustausgleich an die Walter Bau AG übertragen hat, ist kein Beleg dafür, daß private Kapitalgeber bereit wären, ein defizitäres Unternehmen am Leben zu erhalten, nur um angeblichen gemeinnützigen Verpflichtungen in einer sozialen Marktwirtschaft nachzukommen. Zwar trifft es zu, daß private Unternehmen genauso wie Privatpersonen hin und wieder Mittel für wohltätige oder der Allgemeinheit dienende Zwecke bereitstellen, doch unterscheidet sich dieses Verhalten grundlegend von dem marktwirtschaftlich orientierter privater Kapitalgeber, weshalb es nicht als Maßstab für den Vergleich des Verhaltens der öffentlichen Hand mit dem typischen Verhalten privater Investoren in einer Marktwirtschaft herangezogen werden kann. Dem Verhalten des Freistaates im vorliegenden Fall mag durchaus der Wunsch der Staatsregierung zugrunde liegen, soziale Probleme in einer strukturschwachen Region zu vermeiden, von der Öffentlichkeit nicht für den Konkurs eines Unternehmens verantwortlich gemacht zu werden und einem in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu helfen, seine Wirtschaftlichkeit wiederzuerlangen. Derartige Beweggründe sind typisch für die Gewährung von Beihilfen. Sie sind hingegen kein Beweis dafür, daß eine aus diesen Gründen gewährte finanzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und Artikel 1 des Stahlbeihilfenkodex darstellt. Es muß daher der Schluß gezogen werden, daß die Gesellschafterdarlehen in Höhe von insgesamt 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern der NMH zwischen Juli 1994 und März 1995 gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern im bereitgestellten Kapital selbst. Die Darlehen sind mit der Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da der Freistaat Bayern als Darlehensgeber jährliche Tilgungszahlungen für sein Kapital nur erhalten hätte, wenn das Unternehmen im jeweiligen Vorjahr Gewinne erwirtschaftet hätte. Dies ist der Normalfall bei einer Zuführung von Eigenkapital. Die Darlehen würden im Fall eines späteren Konkurses ähnlich wie nachgeschossenes Eigenkapital behandelt ("eigenkapitalersetzende Darlehen", siehe §§ 32a und 32b GmbHG). Der Freistaat Bayern hat keine vernünftige Aussicht auf Tilgung der eigenkapitalersetzenden Darlehen. Daher ist der Darlehensbetrag selbst als durch den Gesellschafter einer in Schwierigkeiten befindlichen GmbH eingebrachtes Eigenkapital anzusehen. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hierzu zählen u. a. Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die der NMH gewährten Beihilfen fallen unter keine dieser Kategorien. V Die Kommission folgert daher, daß die Zuwendungen in Höhe von 24,1125 Mio. DM (12,82 Mio. ECU), die der Freistaat Bayern dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH von Juli 1994 bis März 1995 in Form von Darlehen gewährt hat, eine staatliche Beihilfe darstellen, die nicht mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar ist. Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen, wobei als Bezugszinssatz der bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen übliche Zinssatz zugrunde gelegt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe. Der geringe Marktanteil der NMH am europäischen Markt für Stahlerzeugnisse ist für die Rückzahlung unrechtmäßig vergebener Beihilfen unerheblich. Jede von der Kommission nicht gemäß EGKS-Vertrag oder Stahlbeihilfenkodex gewährte staatliche Beihilfe für EGKS-Stahlunternehmen ist ungeachtet des Umstands, daß die Beihilfe aufgrund der Größe des betreffenden Unternehmens den Wettbewerb möglicherweise nur verhältnismäßig geringfügig verfälscht, unzulässig. Es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, die Anordnung der Rückforderung unrechtmäßig gewährter Beihilfen, die, ohne die vorherige Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abzuwarten, gewährt wurden, auszusetzen. Der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex gelten unterschiedslos für alle europäischen EGKS-Stahlunternehmen. Kein Unternehmen soll aus der Bereitschaft des Staates, ihm entgegen seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Stahlbeihilfenkodex öffentliche Mittel zuzuführen, Nutzen ziehen können. Es gibt keinen Grund, die Anordnung zur Rückforderung der unrechtmäßig gewährten Beihilfe im vorliegenden Fall auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-158/95 und T-129/95 zu einer Entscheidung gelangt sind. Klagen gegen die Entscheidung der Kommission, daß bestimmte Vorhaben zur Finanzierung eines Stahlunternehmens Beihilfen darstellen und daher nicht gewährt werden dürfen, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Unternehmen, das durch solche Finanzierungsmaßnahmen begünstigt werden soll, darf keine staatliche Beihilfe erhalten, die es ihm erlaubt, seinen Betrieb bis zur endgültigen Entscheidung der Gerichte fortzusetzen. Die Tatsache, daß die Kommission und ein Mitgliedstaat in der Frage, ob eine geplante Finanzierungsmaßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, unterschiedlicher Meinung sind, bedeutet nicht, daß das fragliche Unternehmen mit Betriebsbeihilfen gefördert werden kann, die in allen anderen Fällen für Unternehmen im EGKS-Stahlsektor untersagt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mittel in Höhe von 24,1125 Mio. DM, die der Freistaat Bayern dem EGKS-Stahlunternehmen Neue Maxhütte Stahlwerke GmbH, Sulzbach-Rosenberg, in vier Tranchen von Juli 1994 bis März 1995 in Form von Darlehen gewährt hat, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar und nach dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unzulässig ist. Artikel 2 Deutschland muß die Beihilfe von dem begünstigten Unternehmen zurückfordern. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung wobei als Bezugszinssatz der bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen übliche Zinssatz zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 13. März 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1995, S. 3. (3) ABl. Nr. L 253 vom 21. 10. 1995, S. 22. (4) Sache C-158/95, ABl. Nr. C 208 vom 12. 8. 1995, S. 4. (5) Sache T-129/95, ABl. Nr. C 229 vom 2. 9. 1995, S. 21. (6) ABl. Nr. L 53 vom 2. 3. 1996, S. 41. (7) Sache C-399/95, ABl. Nr. C 77 vom 16. 3. 1996, S. 5. (8) Sache T-2/96, ABl. Nr. C 64 vom 2. 3. 1996, S. 23. (9) ABl. Nr. C 312 vom 23. 11. 1995, S. 19. (10) Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1989; siehe XIX. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1990), Nr. 75, S. 86, Bull. EG 6-1989, Ziff. 2. 1. 74. (11) Siehe XVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik (1989), Nr. 198, S. 163. (12) Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992; siehe Bull. EG 12-1992, Ziff. 1. 3. 78. (13) Siehe die ausführliche Darstellung dieses Falles in der Entscheidung der Kommission vom 4. April 1995, ABl. Nr. L 253 vom 21. 10. 1995, S. 22. (14) Siehe Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Sache C-40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, S. 2321, 2345; Sache C-303/84, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476; Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57, II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen, ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3, Ziff. 10 bis 21. (15) Italien/Kommission (ENI Lanerossi), Slg. 1991, S. I-1433, I-1476, Randnr. 21, 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.