Europäische Union

2014/68/EU: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka

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8.2.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 39/59 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Latvijas Banka (2014/68/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2013/42 der Europäischen Zentralbank vom 15. November 2013 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Latvijas Banka (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft. (2) Gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2013/387/EU des Rates (2) erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro, und die für Lettland nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (3) geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2014 aufgehoben. (3) Der EZB-Rat hat empfohlen, SIA Ernst & Young Baltic als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. (4) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (4) sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 des Beschlusses 1999/70/EG wird folgender Absatz angefügt: „(18)   SIA Ernst & Young Baltic werden als externe Rechnungsprüfer der Latvijas Banka für das Geschäftsjahr 2014 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOURNARAS (1)   ABl. C 342 vom 22.11.2013, S. 1. (2)  Beschluss 2013/387/EU des Rates vom 9. Juli 2013 über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 24). (3)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33. (4)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.