Europäische Union

2006/34/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0034. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

26.1.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 22/32 BESCHLUSS DES RATES vom 23. Januar 2006 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (2006/34/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs II a der Geschäftsordnung des Rates (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 11 Absatz 5 der Geschäftsordnung des Rates (nachstehend „Geschäftsordnung“ genannt) sieht vor, dass für den Fall, dass ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, und falls ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag stellt, überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Artikel 1 des Anhangs II a der Geschäftsordnung enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. (2) Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs II a der Geschäftsordnung mit den Durchführungsvorschriften zu den Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten aktualisiert. (3) Die Geschäftsordnung sollte daher entsprechend angepasst werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 des Anhangs II a der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des Artikels 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und des Artikels 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006: Mitgliedstaat Bevölkerung (× 1 000 ) Deutschland 82 500,8 Frankreich 62 370,8 Vereinigtes Königreich 60 063,2 Italien 58 462,4 Spanien 43 038,0 Polen 38 173,8 Niederlande 16 305,5 Griechenland 11 073,0 Portugal 10 529,3 Belgien 10 445,9 Tschechische Republik 10 220,6 Ungarn 10 097,5 Schweden 9 011,4 Österreich 8 206,5 Dänemark 5 411,4 Slowakei 5 384,8 Finnland 5 236,6 Irland 4 109,2 Litauen 3 425,3 Lettland 2 306,4 Slowenien 1 997,6 Estland 1 347,0 Zypern 749,2 Luxemburg 455,0 Malta 402,7 Insgesamt 461 324,0 Schwelle (62 %) 286 020,9 “ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006. Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRÖLL (1)  Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22). Geändert durch den Beschluss 2004/701/EG, Euratom (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 15).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.