Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/434 der Kommission vom 27. Februar 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1545)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0434. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/103 BESCHLUSS (EU) 2019/434 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2019 über die geplante Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1545) (Nur der englische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gegenstand der geplanten Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“ wurde wie folgt umrissen: „Recht auf inklusive Bildung von Kindern und Erwachsenen mit Behinderungen in der Europäischen Union“. (2) Die Ziele der geplanten Bürgerinitiative lauten: „Über 70 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger haben eine Behinderung und 15 Millionen Kinder besondere Bildungsbedürfnisse. Kinder und Erwachsene mit Behinderung stoßen bei der Ausübung ihres Rechts auf inklusive Bildung von hoher Qualität auf übermäßige Hindernisse. Viele werden in Sonderschulen unterrichtet; auch diejenigen, die Regelschulen besuchen, erhalten oftmals nur eine unzureichende Förderung. Wir fordern die Europäische Kommission auf, einen Rechtsakt zur Schaffung eines gemeinsamen EU-Rahmens für inklusive Bildung auszuarbeiten, der dafür sorgt, dass kein Kind zurückgelassen wird, wenn es um Maßnahmen im Bereich der Frühintervention, der Bildung oder des Arbeitsmarktübergangs geht.“ (3) Im Anhang der geplanten Bürgerinitiative werden bestimmte Gebiete genannt, auf die sich ein gemeinsamer EU-Rahmen für inklusive Bildung erstrecken soll; diese lassen sich wie folgt kategorisieren: „Frühintervention, Förderung und Rehabilitation“; „Identifizierung – Erkennung von Behinderungen bei Kindern – Überweisung – auf Antrag“; „Kostenlose und angemessene öffentliche Bildung“; „Ablehnungsverbot“; „Einbindung der Eltern“; „Weniger restriktive Umgebung“; „Individueller Bildungsplan“; „Alternative Evaluierungsverfahren und fähigkeitsbasierte Zeugnisse“; „Arbeitsmarktübergang“; „Diskriminierungsverbot“; „Persönliche Entwicklung und Lehrkräfteausbildung“. (4) Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) stärkt die Unionsbürgerschaft und führt zu einer weiteren Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Union, indem unter anderem festgelegt wird, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht hat, sich über eine europäische Bürgerinitiative am demokratischen Leben der Union zu beteiligen. (5) Deshalb sollten die für die Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen klar, einfach, benutzerfreundlich und dem Wesen der Bürgerinitiative angemessen sein, um die Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme zu ermutigen und die Union zugänglicher zu machen. (6) Für die Zwecke ihrer Durchführung sehen die Verträge Folgendes vor: — Annahme von Rechtsakten mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); — Annahme von Empfehlungen des Rates oder anderer Rechtsakte über Anreizmaßnahmen zur Förderung, Koordinierung oder Ergänzung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 165 Absatz 2 vierter Gedankenstrich und Absatz 4 AEUV in Bezug auf das Ziel des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten; — Annahme von Empfehlungen des Rates oder anderer Rechtsakte zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 166 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Absatz 4 AEUV in Bezug auf das Ziel der Verbesserung der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung. (7) Aus diesen Gründen liegt die geplante Bürgerinitiative im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge vorzulegen. (8) Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wurde ein Bürgerausschuss eingesetzt und die Kontaktpersonen wurden benannt; ferner ist die geplante Bürgerinitiative weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 EUV festgeschrieben sind. (9) Die geplante Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“ sollte daher registriert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“ wird hiermit registriert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 4. März 2019 in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Organisatoren (Mitglieder des Bürgerausschusses) der geplanten Bürgerinitiative „Europe CARES — inklusive Bildung von hoher Qualität für Kinder mit Behinderungen“, vertreten durch die Kontaktpersonen Frau Maria Madalina TURZA und Frau Violeta GIURGI, gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 2019 Für die Kommission Frans TIMMERMANS Vizepräsident (1)   ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.