Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nnahmen (49) von Unternehmen, die nach Case I, Schedule D besteuert werden. Nicht aus dem Handelsgeschäft erzielte Einnahmen werden mit 25 % besteuert (50). In ihrem Leitfaden „Guidance on revenue opinions on classification of activities as trading“ (51) bietet Irish Revenue eine Orientierungshilfe für die Einstufung von Tätigkeiten als Handelsgeschäft. Diesem Leitfaden zufolge wird für die Einstufung als Handelsgeschäft vorausgesetzt, dass das betreffende Unternehmen Geschäftstätigkeiten ausübt, durch das es seine Einnahmen generiert. Diese Tätigkeiten variieren je nach Art des Handelsgeschäfts und erfordern den Einsatz von Menschen, die über die entsprechende Kompetenz und Befugnis verfügen, um die Tätigkeiten auszuüben. (52) Kapitalerträge werden mit 33 % besteuert; dabei gilt für Unternehmen, die in der Union oder in Ländern, mit denen Besteuerungsabkommen bestehen, ansässig sind, eine Beteiligungsbefreiung für Veräußerungsgewinne auf bestimmte Beteiligungen von 5 % oder mehr. (72) Gemäß Abschnitt 26 TCA 97 unterliegen in Irland ansässige Unternehmen mit ihren weltweiten Gewinnen und Kapitalerträgen der Körperschaftsteuer, ausgenommen die meisten von anderen in Irland ansässigen Unternehmen erhaltenen Ausschüttungen. (53) (73) In Abschnitt 25 TCA 97 ist der Umfang der Körperschaftsteuerveranlagung für gebietsfremde Unternehmen festgelegt. In Abschnitt 25 TCA 97 wird — soweit relevant — Folgendes verfügt: „(1) Ein gebietsfremdes Unternehmen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, es sei denn, es tätigt im Staat Handelsgeschäfte über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle; übt es hingegen Handelsgeschäfte im Staat aus, unterliegt es, vorbehaltlich etwaiger in den Körperschaftsteuergesetzen vorgesehener Ausnahmen, mit allen zu versteuernden Gewinnen der Körperschaftsteuer, unabhängig davon, wo diese Gewinne erzielt werden. (2) Für die Zwecke der Körperschaftsteuer sind die folgenden Gewinne von Unternehmen, die nicht im Staat ansässig sind, aber über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle Handelsgeschäfte im Staat tätigen, steuerpflichtig: a) Einnahmen aus dem Handelsgeschäft, die direkt oder indirekt über die oder durch die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle erzielt werden, und Einkommen aus Vermögen oder Rechten, die von der Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle genutzt oder von bzw. für eine solche gehalten werden; Ausschüttungen, die von Unternehmen zugehen, die in dem Staat ansässig sind, gelten für die Zwecke dieses Absatzes als nicht inbegriffen, […].“ (74) Aus dieser Bestimmung folgt, dass ein gebietsfremdes Unternehmen nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, sofern es nicht über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle Handelsgeschäfte in Irland tätigt. Tätigt ein gebietsfremdes Unternehmen solche Handelsgeschäfte, unterliegt es der Körperschaftsteuer auf (54): — alle Einnahmen aus dem Handelsgeschäft, die direkt oder indirekt über die oder durch die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle erzielt werden; — alle Einnahmen aus Vermögen und Rechten, die von der Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle genutzt oder von bzw. für eine solche gehalten werden; sowie — der Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle zuzurechnendes zu versteuerndes Kapitaleinkommen. (75) Abschnitt 25 TCA 97 waren die Abschnitte 8(1) und 8(2) des Corporation Tax Act (Körperschaftssteuergesetz) von 1967 vorausgegangen, die folgendermaßen lauteten: „8. (1) Ein gebietsfremdes Unternehmen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, es sei denn, es tätigt im Staat Handelsgeschäfte über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle; übt es hingegen Handelsgeschäfte im Staat aus, unterliegt es, vorbehaltlich etwaiger in diesem Gesetz vorgesehener Ausnahmen, mit allen zu versteuernden Gewinnen der Körperschaftsteuer, unabhängig davon, wo diese Gewinne erzielt werden. (2) Für die Zwecke der Körperschaftsteuer sind die folgenden Gewinne von Unternehmen, die nicht im Staat ansässig sind, aber dort über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle Handelsgeschäfte tätigen, steuerpflichtig: a) Einnahmen aus dem Handelsgeschäft, die direkt oder indirekt über die oder durch die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle erzielt werden (Ausschüttungen, die von Unternehmen zugehen, die in dem Staat ansässig sind, gelten für die Zwecke dieses Absatzes als nicht inbegriffen); […]“ (76) Unternehmen, die nicht in Irland ansässig sind und keine Handelsgeschäfte über eine Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle in Irland tätigen, unterliegen lediglich der Einkommensteuer auf Einkommen aus irischen Quellen jeglicher Art und der Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus der Veräußerung bestimmter irischer Vermögenswerte (im Wesentlichen Grundbesitz in Irland) (55), vorbehaltlich etwaiger verfügbarer Steuererleichterungen. (77) Um zu vermeiden, dass ein Unternehmen für dasselbe Einkommen doppelt besteuert wird (einmal im Rahmen der Einkommensteuer und einmal im Rahmen der Körperschaftsteuer), sieht Abschnitt 21(2) TCA 97 vor, dass die Einkommensteuer nicht auf das Einkommen eines Unternehmens erhoben wird, wenn das Unternehmen in Irland ansässig ist, oder — im Falle eines gebietsfremden Unternehmens — wenn das Einkommen der Körperschaftsteuer unterliegt. (78) Durch Abschnitt 42 des Finance Act von 2010 wurde Teil 35A in das TCA 97 eingefügt. Den Angaben Irlands zufolge wurde der in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“) festgelegte und in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien“) weiter ausgeführte Fremdvergleichsgrundsatz im Rahmen dieser Einfügung erstmals formell im irischen Steuerrecht anerkannt. Teil 35A gilt für zwischen verbundenen Personen (Unternehmen) getroffene Vereinbarungen. Auf der Grundlage der in den nationalen Steuervorschriften Irlands enthaltenen Definition einer „Person“ fallen jedoch Vereinbarungen, die zwischen einem Verwaltungssitz und seiner Zweigniederlassung getroffen werden, nicht in den Anwendungsbereich von Teil 35A. 2.4.   LEITLINIEN FÜR DIE VERRECHNUNGSPREISGESTALTUNG UND DIE ZUWEISUNG VON GEWINNEN AN BETRIEBSSTÄTTEN 2.4.1.   DER OECD-RAHMEN UND DER FREMDVERGLEICHSGRUNDSATZ DER OECD (79) Die OECD hat eine Reihe nichtverbindlicher Leitfäden zur internationalen Besteuerung herausgegeben. Angesichts ihres nichtverbindlichen Charakters werden die Steuerbehörden der OECD-Mitgliedstaaten (darunter auch Irland (56)) lediglich dazu ermutigt, die Rahmenvorgaben der OECD zu befolgen. Dennoch ist der OECD-Rahmen wegweisend und hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Steuerpraktiken der OECD-Mitgliedstaaten (und sogar einiger Nichtmitgliedstaaten). Zudem haben in vielen OECD-Mitgliedstaaten Leitfäden, die Teil dieses Rahmens bilden, gesetzliche Verbindlichkeit erhalten oder dienen als Referenz für die Auslegung nationaler steuerrechtlicher Vorschriften. Aus diesen Gründen beruft sich die Kommission in diesem Beschluss auf den OECD-Rahmen, zumal er aus im Umfeld der OECD geführten Expertendiskussionen hervorgegangen ist und Techniken beschreibt, die auf die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen der internationalen Besteuerung ausgerichtet sind. (80) Wie in Erwägungsgrund 15 des Einleitungsbeschlusses ausgeführt, können multinationale Unternehmen Gewinne innerhalb einer Unternehmensgruppe zuweisen, indem sie Verrechnungspreise zwischen verschiedenen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe ansetzen. Unter Verrechnungspreisen werden die Preise verstanden, die für Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe berechnet werden. Verrechnungspreise können jedoch auch innerhalb eines Unternehmens zum Tragen kommen, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte in einem anderen Steuergebiet unterhält. Dies erfordert eine Gewinnzuweisung zwischen der Betriebsstätte des Unternehmens und den anderen Unternehmensteilen. (81) Das OECD-Musterabkommen, welches die Grundlage zahlreicher bilateraler Steuerabkommen zwischen OECD-Mitgliedstaaten und einer zunehmenden Zahl an Nichtmitgliedstaaten bildet, enthält Vorschriften sowohl für die Verrechnungspreisgestaltung zwischen verbundenen Konzernunternehmen als auch für die Gewinnzuweisung innerhalb eines Unternehmens. (82) Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens über „verbundene Unternehmen“ besagt Folgendes: „[Wenn] die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.“ Diese Bestimmung gilt als die für steuerliche Zwecke maßgebliche Formulierung des Fremdvergleichsgrundsatzes der OECD für die Verrechnungspreisgestaltung zwischen verbundenen Konzernunternehmen. (83) Nach diesem Grundsatz sollten die Steuerbehörden nur Verrechnungspreise zwischen konzerneigenen Unternehmen akzeptieren, die genauso vergütet werden als wären sie fremdvergleichskonform unter vergleichbaren Umständen zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden. Dadurch wird verhindert, dass multinationale Unternehmen ihre Verrechnungspreise so manipulieren, dass ein möglichst kleiner Teil der Gewinne Steuergebieten mit höherer Besteuerung und ein möglichst großer Teil der Gewinne Steuergebieten mit niedrigerer Besteuerung zugewiesen wird. (57) In ihren Verrechnungspreisleitlinien bietet die OECD Orientierungshilfen zum Fremdvergleichsgrundsatz. Die jüngste Fassung der Leitlinien wurde 2010 herausgegeben (im Folgenden „OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010“). (58) (84) In Artikel 7 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens über „Unternehmensgewinne“ wird die Gewinnaufteilung innerhalb eines einzigen Unternehmens wie folgt geregelt: „die Gewinne, die der […] Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat zuzurechnen sind, [sind] die Gewinne, die sie hätte erzielen können, insbesondere im Verkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, dessen Betriebsstätte sie ist, wenn sie als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausgeübt hätte; dabei sind die vom Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch andere Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken zu berücksichtigen.“ Eine Orientierungshilfe für die Anwendung von Artikel 7 bietet der Bericht der OECD über die Zuordnung von Gewinnen zu Betriebsstätten („Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments“, im Folgenden „OECD-Betriebsstättenbericht 2010“ (59)), dessen jüngste Fassung 2010 veröffentlicht wurde. (85) Im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 wird beschrieben, welche Schwierigkeiten bei der Zuweisung von Gewinnen innerhalb eines einzigen Unternehmens im Vergleich zu einer Gewinnzuweisung zwischen zwei rechtlich voneinander getrennten Unternehmen entstehen. Zwischen zwei rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt die Feststellung, welches Unternehmen im Rahmen der Beziehung zwischen diesen beiden Unternehmen Vermögenswerte besitzt und welches Risiken trägt, anhand rechtsverbindlicher Verträge oder anderer nachprüfbarer Rechtsvereinbarungen. Gleiches gilt, wenn zwei selbstständige Unternehmen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, sofern die Verträge und Rechtsvereinbarungen die zugrunde liegende Realität widerspiegeln. Dagegen folgt aus der Tatsache, dass eine Betriebsstätte keine eigene Rechtsperson ist, die von dem Unternehmen unabhängig wäre, dessen Betriebsstätte sie ist, dass sich unter den verschiedenen Teilen desselben Unternehmens kein einzelner Unternehmensteil befindet, der die Vermögenswerte rechtlich „besitzen“, die Risiken übernehmen und über das Kapital oder die Verträge mit selbstständigen Unternehmen verfügen könnte. (60) Um diesen Widerspruch zu lösen, wird im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 ein gemeinsamer Ansatz für die Zuweisung von Gewinnen an Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen festgelegt: der sogenannte „Authorised OECD Approach“ (AOA). Nach diesem Ansatz werden der Betriebsstätte die Gewinne zugewiesen, die sie fremdvergleichskonform hätte erzielen können, wenn sie gleiche oder ähnliche Funktionen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als unabhängiges und selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte; dabei werden die vom gebietsfremden Unternehmen durch die Betriebsstätte oder andere Unternehmensteile ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens berücksichtigt. 2.4.2.   GEWINNZUWEISUNG AN ZWEIGNIEDERLASSUNGEN AUF GRUNDLAGE DER MASSGEBLICHEN PERSONALFUNKTIONEN NACH DEM ZWEISTUFIGEN AUTHORISED OECD APPROACH (86) Im OECD-Betriebsstättenbericht 2010 wird die Vorgehensweise nach dem Authorised OECD Approach bei der Anwendung des in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien dargelegten Fremdvergleichsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Gewinnzuweisung an eine Betriebsstätte beschrieben. Nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien richtet sich die Gewinnzuweisung unter verbundenen Unternehmen nach den von jedem Unternehmen ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten Vermögenswerten. (61) Für die Zuweisung der Einkünfte zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte wird nach dem Authorised OECD Approach die in Artikel 9 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens dargelegte Funktionsanalyse durch einen ersten Schritt ergänzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Vermögenswerte, Risiken, das Kapital, die Rechte und Verpflichtungen aus Geschäftsvorfällen zwischen verschiedenen Teilen desselben Unternehmens rechtlich gesehen dem Unternehmen als Ganzes gehören und nicht nur einem Unternehmensteil, sowie dass zwischen rechtlich unabhängigen Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, keine Geschäftsvorfälle stattfinden. (62) (87) Der Authorised OECD Approach besteht also aus einer zweistufigen Analyse, nach der die Einnahmen einer Betriebsstätte zugewiesen werden. (88) Im ersten Schritt wird die Betriebsstätte hypothetisch als eigenständiges und selbstständiges Unternehmen betrachtet, welches „eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt; dabei werden die von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und andere Unternehmensteile wahrgenommenen Funktionen, verwendeten Vermögenswerte und übernommenen Risiken berücksichtigt“. (63) An dieser Stelle wird das Konzept der „maßgeblichen Personalfunktionen“ eingeführt. Nach dem Authorised OECD Approach wird der Betriebsstätte in einem ersten Schritt das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten zugewiesen, in Bezug auf die von Mitarbeitern an der Betriebsstätte wahrgenommene maßgebliche, für diese Vermögenswerte relevante Funktionen; außerdem werden der Betriebsstätte die Risiken zugewiesen, in Bezug auf die von Mitarbeitern an der Betriebsstätte wahrgenommene maßgebliche, für die Übernahme und/oder die Verwaltung (nach der Übernahme) von Risiken relevante Funktionen. (64) (89) In einem zweiten Schritt werden nach dem Authorised OECD Approach die OECD-Verrechnungspreisleitlinien analog auf die Geschäftsvorfälle zwischen der Betriebsstätte und anderen Unternehmensteilen angewandt, um sicherzustellen, dass alle von der Betriebsstätte im Zusammenhang mit diesen Geschäftsvorfällen ausgeübten Funktionen fremdvergleichskonform vergütet werden. (65) 2.4.3.   ERWÄGUNGEN BEZÜGLICH DER ANWENDUNG DES AUTHORISED OECD APPROACH AUF IMMATERIELLE GÜTER (90) Abschnitt D-2 iii)c) des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 befasst sich mit der Zuweisung immaterieller Güter an Betriebsstätten. In Bezug auf eigenentwickelte handelsbezogene immaterielle Güter wird in Ziffer 86 des Berichts dargelegt, dass, je nach Organisationsstruktur des Unternehmens, „der aktive Entscheidungsprozess und die Verwaltung in einem Unternehmen häufig dezentral erfolgen. Hier stellt sich die Frage, ob dies auch im Hinblick auf die Entwicklung immaterieller Vermögensgegenstände der Fall ist, oder ob die maßgeblichen Personalfunktionen, die für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums an immateriellen Gütern relevant sind, nicht auf hoher strategischer Ebene von der Geschäftsleitung oder im Rahmen einer Kombination aus zentralen und dezentralen Entscheidungsfunktionen wahrgenommen werden.“ In Ziffer 87 wird erläutert, dass es „keine eindeutigen Belege dafür gibt, dass der Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit der Entwicklung immaterieller Vermögenswerte im Allgemeinen derart zentralisiert erfolgt, insbesondere da bei der Ermittlung der maßgeblichen Personalfunktionen, die für die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentums relevant sind, der Fokus auf dem aktiven Entscheidungsprozess und der Verwaltung liegt und nicht so sehr auf dem reinen Akt der Befürwortung oder Ablehnung eines Vorschlags. Dies lässt darauf schließen, dass das wirtschaftliche Eigentum wie bei finanziellen Vermögenswerten oft durch Funktionen bestimmt wird, die unterhalb der strategischen Geschäftsleitungsebene wahrgenommen werden. Auf dieser Ebene würde die aktive Verwaltung eines Programms zur Entwicklung eines immateriellen Guts stattfinden; hier könnten auch die mit einem solchen Programm verbundenen Risiken aktiv verwaltet werden.“ (91) In Bezug auf erworbene handelsbezogene immaterielle Güter wird in Ziffer 94 von Abschnitt D-2 iii)c)(3)A ii) erläutert, dass, „wie auch bei eigenentwickelten immateriellen Vermögensgegenständen, die zentrale Frage hinsichtlich der Feststellung des wirtschaftlichen Eigentum an erworbenen immateriellen Gütern darin besteht, an welcher Stelle im Unternehmen die maßgeblichen Personalfunktionen ausgeübt werden, die mit dem aktiven, mit der Risikoübernahme und -verwaltung verbundenen Entscheidungsprozess zusammenhängen“. (66) 2.4.4.   DIE OECD-VERRECHNUNGSPREISLEITLINIEN (92) In den OECD-Verrechnungspreisleitlinien werden jeweils fünf Methoden für die näherungsweise Bestimmung fremdvergleichskonformer Preise für Geschäftsvorfälle und die Gewinnzuweisung zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe genannt: i) die Preisvergleichsmethode, ii) die Kostenaufschlagsmethode, iii) die Wiederverkaufspreismethode, iv) die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und v) die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode. In den Leitlinien wird zwischen geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden (den ersten drei Methoden) und geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (den letzten zwei Methoden) unterschieden. In den Leitlinien werden zur Ermittlung der Fremdvergleichskonformität eines Verrechnungspreises geschäftsvorfallbezogene Standardmethoden (z. B. die Preisvergleichsmethode) gegenüber geschäftsvorfallbezogenen Gewinnmethoden (z. B. die geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode) bevorzugt (67). Ferner wird in den Leitlinien erläutert, dass multinationale Konzerne auch die Möglichkeit haben, nicht in diesen Leitlinien aufgeführte Methoden zur Festlegung von Verrechnungspreisen anzuwenden, sofern diese Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen. (93) In den beanstandeten Steuervorbescheiden wird für ASI und AOE eine Gewinnzuweisung auf der Grundlage einseitiger Gewinnzuweisungsmethoden gebilligt, die bei ihrer Anwendung der in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien beschriebenen geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode ähneln. Bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode handelt es sich um eine der „indirekten Methoden“ für die näherungsweise Bestimmung fremdvergleichskonformer Preise für Geschäftsvorfälle und die Gewinnzuweisung zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe. Der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode steht die Preisvergleichsmethode gegenüber: Bei dieser „direkten Methode“ wird der bei einem konzerninternen Geschäftsvorfall (d. h. einem Geschäft zwischen zwei miteinander verbundenen Unternehmen) verrechnete Waren- oder Dienstleistungspreis mit jenem verglichen, der bei einem vergleichbaren Geschäftsvorfall zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen verrechnet wird. Bei der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode wird näherungsweise bestimmt, wie hoch der fremdvergleichskonforme Gewinn für eine gesamte Tätigkeit wäre, statt nur für bestimmte Geschäftsvorfälle. Es wird nicht versucht, den Preis verkaufter Waren festzulegen, sondern geschätzt, welchen Gewinn unabhängige Unternehmen bei einer Tätigkeit zu erwarten hätten, beispielsweise beim Verkauf von Waren. Dazu wird eine Bezugsgröße gewählt (ein „Gewinnindikator“), wie beispielsweise Kosten, Umsatz oder Anlageinvestitionen, und zu einer Gewinnquote ins Verhältnis gesetzt, die derjenigen vergleichbarer nicht verbundener Geschäftsvorfälle entspricht. (94) Die Verwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode als einseitige Verrechnungspreismethode — d. h. die Prüfung der Rentabilität nur eines der an den konzerninternen Geschäftsvorfällen Beteiligten — wird häufig mit Ziffer 3.18 der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2010 begründet, nach der das „untersuchte Unternehmen“ — d. h. der an dem Geschäftsvorfall Beteiligte, für den ein Finanzindikator (Kostenaufschlag, Bruttomarge oder Nettogewinnindikator) geprüft wird — prinzipiell das Unternehmen mit der weniger komplexen Funktionsanalyse sein sollte. (68) Insbesondere wenn ein an einem konzerninternen Geschäftsvorfall Beteiligter Rechte des geistigen Eigentums besitzt und seinem Geschäftspartner für die Nutzung dieser Rechte eine Lizenz erteilt, damit der Geschäftspartner Funktionen etwa in den Bereichen Fertigung oder Vertrieb wahrnehmen kann, verweisen Steuerberater häufig darauf, dass es sehr schwierig ist, eine Vergütung für das betreffende Recht des geistigen Eigentums festzulegen und damit den Geschäftspartner als den Beteiligten mit der weniger komplexen Funktion zu bestimmen; ebenso komplex sei es, eine Vergütung für die vom Geschäftspartner ausgeübten Funktionen festzulegen und die nach Abzug dieser Vergütung verbleibenden Gewinne (d. h. den „Restgewinn“) dem Beteiligten, der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums ist, als Lizenzgebühr für die Nutzung des Rechts zuzuweisen. 2.5.   VON IRLAND IN SEINER STELLUNGNAHME ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS SOWIE WÄHREND DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS VORGELEGTE ZUSATZINFORMATIONEN (95) In ihrem Einleitungsbeschluss forderte die Kommission Irland auf, alle Informationen vorzulegen, die für die Bewertung der beanstandeten Steuervorbescheide hilfreich sein könnten. (69) Insbesondere ersuchte die Kommission Irland um Vorlage der vollständigen Abschlüsse von ASI und AOE für den Zeitraum 2004 bis 2013, der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten (im Folgenden „VZÄ“) von ASI und AOE im gleichen Zeitraum (zum Ende jedes Berichtszeitraums), der VZÄ der Zweigniederlassungen von ASI und AOE sowie von Informationen hinsichtlich der Vereinbarungen über die Kostenteilung, an denen ASI und AOE beteiligt sind. Ferner ersuchte die Kommission Irland darum, den Betrag des von ASI generierten passiven Einkommens in den Gewinn- und Verlustrechnungen herauszustellen und anzugeben, ob dieses passive Einkommen aus Irland stammt. 2.5.1.   FINANZINFORMATIONEN VON ASI UND AOE (96) In den Abschlüssen beider Unternehmen wird ihr jeweiliges Einkommen als Einkommen aus dem Verkauf von Produkten klassifiziert, wie in den Auszügen in Abbildung 2 und Abbildung 3 veranschaulicht. Den Abschlüssen ist zu entnehmen, dass der Umsatz dem mit Kunden erzielten Nettoumsatz entspricht. In den Abschlüssen von ASI und AOE wird (beispielsweise für die Jahre 2006 und 2007) erklärt, dass sich der „Nettoumsatz […] vorwiegend aus Erlösen aus dem Verkauf von Produkten (Hardware,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.