Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D1283. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.7.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 187/1 BESCHLUSS (EU) 2017/1283 DER KOMMISSION vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5605) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHRENSWEISE (1) Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 ersuchte die Kommission Irland um Auskünfte über die in Irland bei Steuervorbescheiden übliche Praxis (2). Die Kommission ersuchte insbesondere um Auskünfte über Vorbescheide, die Irland zugunsten der zur Apple-Gruppe gehörenden Unternehmen Apple Operations International (im Folgenden „AOI“), Apple Sales International (im Folgenden „ASI“) und Apple Operations Europe (im Folgenden „AOE“) erteilt hat. Die Kommission forderte ferner eine Beispielliste (mit mindestens fünf Beispielen) von in Irland ansässigen Unternehmen oder Betriebsstätten ausländischer Unternehmen an, zu deren Gunsten in Irland Steuervorbescheide für vergleichbare Tätigkeiten erteilt wurden. (2) Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 übermittelte Irland die angeforderten Informationen an die Kommission. Irland gab in seinem Schreiben an, dass die irische Steuerbehörde (im Folgenden „Irish Revenue“) in neun Fällen gebietsfremden Unternehmen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Gewinnen an ihre irische Zweigniederlassung Vorbescheide erteilt hatte. Diese Fälle betrafen die folgenden neun Unternehmen: Unternehmen [A] (*1), Unternehmen [B], Unternehmen [C1], Unternehmen [D], Unternehmen [E], Unternehmen [F], Unternehmen [G1], Unternehmen [G2] und Unternehmen [G3]. (3) Mit Schreiben vom 26. August 2013 forderte die Kommission die Vorbescheide an, die Irish Revenue diesen neun Unternehmen erteilt hatte. Ferner forderte sie alle in den Jahren 2010, 2011 und 2012 von Irish Revenue erteilten Vorbescheide an. Am 25. September 2013 übermittelte Irland die den neun Unternehmen erteilten Vorbescheide sowie die in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erteilten Vorbescheide, von denen letztere eine kleine Anzahl an Vorabvereinbarungen über die Verrechnungspreisgestaltung (im Folgenden „APA“ — Advance Pricing Agreements), darunter auch bilaterale APA, enthielten. (4) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ersuchte die Kommission Irland um Übermittlung der von Irish Revenue in den Jahren 1991 und 2007 zugunsten von ASI und AOE erteilten Vorbescheide sowie aller wesentlichen Elemente, die zur Rechtfertigung der an Irish Revenue gerichteten Anträge auf Erhalt dieser Vorbescheide dienten, insbesondere der zugrunde liegenden Berichte des Steuerberaters der Unternehmen. Zudem bat die Kommission um Auskünfte in Bezug auf alle in Irland steuerlich ansässigen Unternehmen der Apple-Gruppe, unter anderem über alle gültigen Vorbescheide sowie die in Irland eingereichten Steuererklärungen der betreffenden Unternehmen der Apple-Gruppe für die Jahre 2010, 2011 und 2012. Am 21. November 2013 übermittelten die irischen Behörden die geforderten Informationen einschließlich der zugunsten von ASI und AOE erteilten Vorbescheide für 1991 und 2007 sowie die Steuererklärungen der neun in Erwägungsgrund 2 genannten Unternehmen. (5) Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 ersuchte die Kommission um eine Erläuterung zu den von Irland am 25. September 2013 übermittelten Vorbescheiden. Außerdem bat die Kommission Irland um Übermittlung aller seit 2004 erteilten Vorbescheide über die Gewinnzuweisung, aller vor 2004 erteilten und noch gültigen Vorbescheide sowie aller wesentlichen Elemente zur Rechtfertigung dieser Vorbescheide. (6) Am 6. März 2014 übermittelte Irland zusätzliche Vorbescheide über die Gewinnzuweisung im Zusammenhang mit Unternehmen, deren Anträge von der Abteilung für große Fälle („Large Cases Division“) bei Irish Revenue bearbeitet wurden. Irland übermittelte die Vorbescheide, eine Kopie des Schriftverkehrs vom Unternehmen bzw. dessen Steuerberater an Irland, in dem die Grundlage für den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids dargelegt wird, sowie eine Kopie der Antwort von Irish Revenue. Diese Informationen wurden zu den folgenden zehn Unternehmen übermittelt: Unternehmen [H], Unternehmen [I], Unternehmen [C2], Unternehmen [J], Unternehmen [K], Unternehmen [D], Unternehmen [L], Unternehmen [M], Unternehmen [N] und Unternehmen [O] (3). Irland wies ferner darauf hin, dass Informationen zu Unternehmen [K] bereits in einer früheren Antwort enthalten waren. (7) Mit Schreiben vom 7. März 2014 setzte die Kommission Irland darüber in Kenntnis, dass sie prüft, ob die von Irish Revenue in den Jahren 1991 und 2007 zugunsten von ASI und AOE erteilten Steuervorbescheide eine neue Beihilfe darstellen, und forderte die irischen Behörden auf, zur Vereinbarkeit solcher Beihilfen Stellung zu nehmen. Unter Hinweis darauf, dass die Kommission mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 bereits alle wesentlichen Elemente zur Rechtfertigung dieser Vorbescheide angefordert hatte, forderte die Kommission Irland auf, alle sonstigen Informationen, die mit den durch diese Vorbescheide gebilligten Steuerregelungen zusammenhängen, und die Steuererklärungen der Apple-Gruppe zu übermitteln. Am 25. März 2014 legte Irland die Steuererklärungen von ASI und AOE für die Jahre 2004 bis 2010 vor. (8) Mit Schreiben vom 1. und 28. Mai 2014 äußerten die irischen Behörden Bedenken, dass es im Zuge der Gespräche zwischen der Kommission und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden „OECD“) zur Offenlegung vertraulicher Informationen über den Steuerpflichtigen gekommen sein könnte. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 reagierte die Kommission auf diese Bedenken und erklärte, dass die Gespräche zwischen der Kommission und der OECD allgemeiner Natur waren und dass keine vertraulichen Informationen über den Steuerpflichtigen an die OECD weitergegeben wurden. (9) Am 11. Juni 2014 erließ die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags ihren Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die 1991 und 2007 von Irish Revenue zugunsten von ASI und AOE erteilten Steuervorbescheide mit der Begründung, dass die in Rede stehenden Vorbescheide möglicherweise eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags (im Folgenden Einleitungsbeschluss) darstellen. (10) Mit Schreiben vom 5. September 2014 legte Irland seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor. (11) Am 17. Oktober 2014 wurde der Einleitungsbeschluss im Amtsblatt (4) veröffentlicht. Dabei wurden die Beteiligten aufgefordert, zum Prüfverfahren der Kommission Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 17. November 2014 gingen Stellungnahmen von Apple bei der Kommission ein. Diesen Stellungnahmen war ein Ad-hoc-Bericht über die Gewinnzuweisung beigefügt, der vom Steuerberater [Steuerberater von Apple] (im Folgenden „Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple]“) erstellt wurde. Stellungnahmen wurden auch von Ibec (5) und Oxfam eingereicht; außerdem haben mehrere Wirtschaftsverbände (6) ein gemeinsames Schreiben übermittelt. (12) Am 9. Januar 2015 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und Vertretern von Apple statt, bei dem Apple der Kommission seine neue Unternehmensstruktur in Irland erläuterte. Mit E-Mail vom 19. Januar 2015 übermittelte Apple der Kommission als Folgemaßnahme zum Treffen vom 9. Januar 2015 eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Umstrukturierung von Apple […] in Irland. (13) Am 30. Januar 2015 und am 11. März 2015 übermittelte Irland in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss seine Bemerkungen zu den bei der Kommission eingereichten Stellungnahmen Dritter. (14) Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 forderte die Kommission Irland auf, zur neuen Unternehmensstruktur von Apple in Irland Stellung zu nehmen und alle zwischen Irish Revenue und Apple in Bezug auf diese neue Unternehmensstruktur ausgetauschten Schriftstücke zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam Irland mit Schreiben vom 25. Februar 2015 nach und stellte die angeforderten Schriftstücke sowie die Mitschrift einer Telefonkonferenz vom 11. Dezember 2014 zwischen Irish Revenue und Apple zur Verfügung. Des Weiteren forderte Irland die Kommission auf, einige Aspekte ihrer Prüfung der Steuervorbescheide aus den Jahren 1991 und 2007 zu erläutern, die Irland zufolge auf einem Irrtum der Kommission in Bezug auf das anwendbare nationale Recht zu beruhen schienen. (15) Mit Schreiben vom 5. März 2015 ersuchte die Kommission Irland um Auskünfte im Zusammenhang mit Informationen über die in den Abschlüssen von ASI und AOE ausgewiesenen Zinserträge und die Zuweisung dieser Erträge innerhalb von ASI und AOE. Ferner ersuchte die Kommission um Auskünfte über die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums, über die ASI und AOE im Hinblick auf die Beschaffung, die Fertigung, den Verkauf und den Vertrieb von Apple-Produkten außerhalb von Nord- und Südamerika verfügen (im Folgenden „Lizenzen des geistigen Eigentums von Apple“), sowie darüber, ob Mitarbeiter der Apple-Gruppe an diesen Verwaltungsaufgaben beteiligt sind. Irland beantwortete dieses Ersuchen mit Schreiben vom 15. April 2015 und übermittelte darin alle geforderten Informationen einschließlich eines von Apple vorgelegten Anhangs. In einem zweiten am selben Tag übersandten Schreiben stimmte Irland einem Treffen mit der Kommission zu. (16) Mit Schreiben vom 17. April 2015 beantwortete die Kommission das Schreiben Irlands vom 25. Februar 2015, in dem es um Erläuterung bestimmter Aspekte ihrer Prüfung der Vorbescheide aus den Jahren 1991 und 2007 gebeten hatte (im Folgenden „Schreiben vom 17. April 2015“). Die Kommission forderte Irland auf, eine Kopie dieses Schreibens an Apple weiterzuleiten. (17) Am 22. April 2015 fand ein Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission und Apple statt. Irland war bei diesem Treffen ebenfalls vertreten. Hauptthema war die Gewinnzuweisung innerhalb von ASI und AOE. (18) Mit E-Mail vom 23. April 2015 forderte die Kommission Apple zur Stellungnahme zum Schreiben vom 17. April 2015 auf. Außerdem forderte die Kommission Apple auf, die Protokolle der Vorstandssitzungen von ASI aus dem Zeitraum vorzulegen, aus dem bereits Protokolle der Vorstandssitzungen von AOE vorgelegt worden waren. (19) Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 antworteten Irland und Apple auf das Schreiben vom 17. April 2015. Am 7. Mai 2015 wurde das Schreiben von Apple mit Aufforderung zur Stellungnahme an Irland weitergeleitet. (20) Am 7. Mai 2015 fand ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und Irland statt. (21) Am 20. Mai 2015 äußerte sich Irland zu der Stellungnahme von Apple zum Schreiben vom 17. April 2015. (22) Am 27. Mai 2015 übermittelte Apple in Beantwortung der E-Mail der Kommission vom 23. April 2015 alle Protokolle und Beschlüsse der Vorstände von ASI und AOE aus dem angeforderten Zeitraum. (23) Mit E-Mail vom 9. Juli 2015 übersandte die Kommission den Entwurf des Protokolls des Treffens vom 7. Mai 2015 an Irland und forderte Irland auf, seine Zustimmung mitzuteilen oder Änderungen an diesem Protokoll vorzuschlagen. (24) Am 17. Juli 2015 antwortete Irland auf die E-Mail der Kommission vom 9. Juli 2015 und erklärte insbesondere, dass der Entwurf des Protokolls aus seiner Sicht keine korrekte oder umfassende Aufzeichnung des Treffens vom 7. Mai 2015 darstellte. Irland übermittelte seine Bemerkungen zu dem Treffen und wiederholte die in seinem Schreiben vom 4. Mai 2015 vorgebrachten Argumente. Irland fügte ferner eine von Hon. John D. Cooke erarbeitete Stellungnahme (im Folgenden „Cooke-Stellungnahme“) bei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 antwortete die Kommission auf das Schreiben Irlands vom 17. Juli 2015. (25) Mit Schreiben vom 14. August 2015 gab Irland seine Stellungnahme zum Protokoll des Treffens vom 7. Mai 2015 ab. (26) Mit Schreiben vom 7. September 2015 gab Apple seine Stellungnahme zum Protokoll des Treffens vom 7. Mai 2015 ab. Apple übermittelte außerdem eine von Professor [Apple-Berater] erarbeitete Stellungnahme (im Folgenden „[Apple-Berater]-Stellungnahme“). (27) Mit Schreiben vom 11. November 2015 ersuchte die Kommission Irland um weitere Auskünfte zu den Tätigkeiten von ASI, AOE und Apple Distribution International (im Folgenden ADI), um eine bessere Vorstellung davon zu entwickeln, welche Funktionen die Verwaltungssitze von ASI und AOE und ihre jeweiligen irischen Zweigniederlassungen ausüben und welche Risiken sie tragen. (28) Nach mehrfachem Briefwechsel zwischen Irland und der Kommission am 25. November 2015, 27. November 2015 und 2. Dezember 2015 über den Umfang der Informationsanforderung und der entsprechenden Antwortfrist stellte Irland mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 einen Teil der geforderten Informationen zur Verfügung. In diesem Schreiben wies Irland auch darauf hin, dass die fehlenden Informationen zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden sollten und dass Apple daran arbeite, die geforderten Informationen zusammenzustellen. Irland äußerte in dem Schreiben ferner Bedenken über die bisherige Vorgehensweise im Prüfverfahren. (29) Am 21. Januar 2016 fand ein Treffen zwischen dem Chief Executive Officer von Apple Inc. (im Folgenden „CEO von Apple“) Tim Cook und der Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager statt, bei dem auch Irland vertreten war. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 übermittelte der CEO von Apple weitere Erläuterungen zu den von Apple während des Treffens vom 21. Januar 2016 angesprochenen Punkten. Die Kommissarin für Wettbewerb antwortete auf dieses Schreiben mit Schreiben vom 29. Februar 2016. (30) Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 erteilte Irland in Beantwortung des Ersuchens der Kommission vom 11. November 2015 zusätzliche Auskünfte. (31) Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 äußerte Irland erneut seine Bedenken bezüglich der Vorgehensweise im Prüfverfahren und deutete an, dass die Kommission seiner Auffassung nach gegen die Regeln der Verfahrensgerechtigkeit und gegen Verteidigungsrechte verstoßen habe. (32) Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 übermittelte Apple weitere Erläuterungen zu den während des Treffens vom 21. Januar 2016 angesprochenen Punkten. Apple übermittelte des Weiteren eine aktualisierte Fassung des am 17. November 2014 im Rahmen seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss eingereichten Ad-hoc-Berichts von [Steuerberater von Apple] (im Folgenden „zweiter Ad-hoc-Bericht von [Steuerberater von Apple]“). Apple gab in diesem Schreiben an, dass seinem Verständnis nach die Gewinnzuweisung an die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE im Einleitungsbeschluss infrage gestellt wurde. (33) Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 übermittelte Irland unaufgefordert einen von Pricewaterhouse Cooper erarbeiteten Ad-hoc-Bericht über die Gewinnzuweisung (im Folgenden „Ad-hoc-Bericht von PwC“), der Irland zufolge die von Irland vertretene Ansicht unterstützte, dass die von Irish Revenue in den Steuervorbescheiden aus den Jahren 1991 und 2007 gebilligte Gewinnaufteilung auf die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE fremdvergleichskonform war. (34) Mit Schreiben vom 8. März 2016 forderte die Kommission […] weitere Informationen […] an. Die Kommission äußerte sich auch zu den von Irland am 17. Februar 2016 hinsichtlich des Umfangs des Prüfverfahrens mitgeteilten Bedenken und erklärte, dass der Gegenstand der Untersuchung darin liegt, zu prüfen, ob die in den Steuervorbescheiden aus den Jahren 1991 und 2007 gebilligte Gewinnzuweisung an die irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE als staatliche Beihilfe anzusehen ist. (35) Am 14. März 2016 schickte Apple […] ein weiteres Schreiben, in dem es Bedenken hinsichtlich der Fairness des Verfahrens äußerte […]. Die Kommission antwortete am 20. April 2016 auf dieses Schreiben und leitete eine Kopie ihres Schreibens an Irland weiter. In Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 20. April 2016 übersandte Apple am 6. Mai 2016 ein Schreiben an die Kommission. Die Kommission antwortete am 22. Juli 2016 auf das Schreiben vom 6. Mai 2016 und leitete eine Kopie ihres Schreibens an Irland weiter. Am 24. August 2016 übersandte Apple in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 22. Juli 2016 ein Schreiben an die Kommission, in dem Apple Bedenken bezüglich der Fairness des Verfahrens äußerte. (36) Am 23. März 2016 übersandte Irland zwei Schreiben an die Kommission. In seinem ersten Schreiben übermittelte Irland einen Teil der von der Kommission mit Schreiben vom 8. März 2016 angeforderten Informationen und erklärte, dass die restlichen Informationen am 22. April 2016 nachgereicht würden. Im seinem zweiten Schreiben gab Irland erneut seinen Bedenken bezüglich der Fairness des Verfahrens Ausdruck. (37) Mit Schreiben vom 22. April 2016 übermittelte Irland ein am 22. April 2016 datiertes Schreiben von Apple, mit dem Irland der Kommission die Informationen zur Verfügung stellte, die Letztere in ihren Schreiben vom 11. November 2015 und […] vom 8. März 2016 angefordert hatte. (38) Am 24. Mai 2016 erteilte Irland in Ergänzung seines Sachvortrags vom 22. April 2016 weitere Auskünfte. Bei diesen Auskünften handelte es sich um bis dahin noch nicht vorgelegte Protokolle von Vorstandssitzungen von ASI und AOE. 2.   SACH- UND RECHTSLAGE (39) Dieser Beschluss betrifft zwei Steuervorbescheide, die Irish Revenue am 29. Januar 1991 und am 23. Mai 2007 zugunsten von ASI und AOE (im Folgenden „die beanstandeten Steuervorbescheide“) erteilte. Mit den beanstandeten Steuervorbescheiden werden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE für die Zuweisung der Gewinne an ihre jeweiligen irischen Zweigniederlassung zugrunde legen. Durch die beanstandeten Steuervorbescheide wird ASI und AOE gestattet, ihre jährlich in Irland fällige Körperschaftsteuer unter Anwendung der Gewinnzuweisungsmethoden zu ermitteln, die Irish Revenue in den in Rede stehenden Vorbescheiden billigt. Der Vorbescheid aus dem Jahr 1991 war bis 2007 gültig und wurde anschließend durch den Vorbescheid aus dem Jahr 2007 ersetzt. Der Vorbescheid aus dem Jahr 2007 war bis zu dem Zeitpunkt gültig, zu dem Apple in Irland eine neue Unternehmensstruktur einführte. Den von Apple übermittelten Informationen zufolge galt der Vorbescheid aus dem Jahr 2007 bis einschließlich zum Geschäftsjahr 2014, das am 27. September 2014 endete. 2.1.   BEGÜNSTIGTE DER BEANSTANDETEN STEUERVORBESCHEIDE 2.1.1.   DIE APPLE-GRUPPE (40) Die Apple-Gruppe besteht aus Apple Inc. und allen von Apple Inc. kontrollierten Unternehmen (im Folgenden zusammen „Apple“). Der Hauptsitz von Apple ist in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“). (41) Apple entwickelt, fertigt und vermarktet mobile Kommunikations- und Mediengeräte, Personal Computer und tragbare digitale Musikabspielgeräte. Ferner bietet Apple zahlreiche zugehörige Softwareanwendungen, Dienstleistungen, Peripheriegeräte und Netzwerklösungen sowie digitale Inhalte und Anwendungen von Drittanbietern an. Apple verkauft seine Produkte weltweit über seine Retail Stores, Online Stores und im Direktvertrieb sowie über als Drittanbieter tätige Mobilfunkbetreiber, Großhändler, Einzelhändler und Wiederverkäufer. Außerdem verkauft Apple über seine Online Stores und Retail Stores zahlreiche Produkte von Drittanbietern, die mit Apple-Produkten kompatibel sind, unter anderem Anwendungssoftware sowie verschiedenes Zubehör und Peripheriegeräte. (42) Apple verkauft seine Produkte an Verbraucher, Unternehmen und staatliche Stellen auf der ganzen Welt. Die Unternehmensverwaltung von Apple ist in erster Linie geografisch ausgerichtet. Die geografischen Geschäftssegmente sind der amerikanische Kontinent, Europa (7), Japan, Großchina und der übrige asiatisch-pazifische Raum. (43) 2015 erzielte Apple weltweit einen Nettoumsatz von 233,7 Mrd. USD und einen Nettoertrag von 53,4 Mrd. USD. (8) Zum 26. September 2015 verfügte Apple durch ausländische Tochtergesellschaften über Zahlungsmittel, Zahlungsmitteläquivalente und handelbare Wertpapiere im Wert von 186,9 Mrd. USD. (9) Dieser Betrag entspricht im Wesentlichen ausländischen Gewinnen, die nicht besteuert wurden. (10) (44) Die weltweite Geschäftstätigkeit von Apple ist nach Hauptfunktionsbereichen gegliedert, die von Führungskräften mit Sitz in Cupertino (USA) zentral verwaltet und gesteuert werden. Die Hauptfunktionsbereiche der Apple-Gruppe sind: Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), Marketing, operatives Geschäft, Vertrieb sowie Allgemeines und Verwaltung. 2.1.2.   DIE STRUKTUR VON APPLE IN IRLAND (45) Zur Apple-Gruppe gehören unter anderem in Irland eingetragene Unternehmen. Die in Irland eingetragenen Unternehmen der Apple-Gruppe können unterschieden werden nach in Irland eingetragenen Unternehmen, die in Irland auch steuerlich ansässig sind (z. B. ADI, Apple Operations und Apple Sales Ireland), und in Irland eingetragenen Unternehmen, die in Irland nicht steuerlich ansässig sind (z. B. AOI, ASI und AOE). (46) Unter den in Irland eingetragenen und steuerlich ansässigen Unternehmen der Apple-Gruppe, die Mitarbeiter in Irland beschäftigen, wurde ADI von ASI damit beauftragt, den Vertrieb der Apple-Produkte außerhalb des amerikanischen Kontinents zu gewährleisten; Apple Operations ist für die Beschaffung von Werkzeugen für die Verwendung durch Hersteller zuständig und beschafft Bauteile von Lieferanten, die an Hersteller verkauft werden; Apple Sales Ireland unterstützt die lokalen Verkaufsprogramme von Apple in Irland. (47) Unter den in Irland eingetragenen aber nicht in Irland steuerlich ansässigen Unternehmen der Apple-Gruppe ist ASI, eine 100 %ige Tochter von AOE; AOE wiederum ist eine 100 %ige Tochter von AOI, die wiederum eine 100 %ige Tochter der in den USA ansässigen Apple Inc. ist. (11) AOE und ASI üben ihre Geschäftstätigkeit in Irland über Zweigniederlassungen aus. In Abbildung 1 wird diese Unternehmensstruktur veranschaulicht: Abbildung 1 Die Unternehmensstruktur von Apple in Irland (*) In Irland steuerlich ansässiges Unternehmen Andere irische Unternehmen: Apple Operations (*), Apple Sales Ireland (*) Apple Distribution International (*) Apple Sales International Apple Operations Europe Apple Operations International Eingetragen in den USA Eingetragen in Irland Apple Inc. 2.1.3.   FEHLENDE STEUERANSÄSSIGKEIT VON ASI UND AOE (48) Ein nach irischem Recht eingetragenes und/oder in Irland zentral verwaltetes und kontrolliertes Unternehmen wird in der Regel als in Irland steueransässig erachtet, womit seine weltweit erzielten Gewinne der Körperschaftsteuer unterliegen. Demnach sind in Irland eingetragene Unternehmen grundsätzlich in Irland körperschaftsteuerpflichtig, auch wenn sie außerhalb von Irland verwaltet und kontrolliert werden. (49) Allerdings waren in Abschnitt 23A des irischen Taxes Consolidation Act (Steuerkonsolidierungsgesetz) von 1997 (im Folgenden „TCA 97“) vor seiner Revision durch den Finance Act (Finanzgesetz) von 2013 und den Finance Act von 2014 zwei Ausnahmen vorgesehen, nach denen in Irland eingetragene Unternehmen als gebietsfremd eingestuft werden konnten. Gemäß Abschnitt 23A TCA 97 wurde ein Unternehmen dann nicht als steueransässig betrachtet, wenn es i) unter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens in einem anderen Land als steueransässig galt (die sogenannte „treaty exception“, d. h. eine vertraglich bedingte Ausnahme) oder wenn es ii) an einer anerkannten Börse notiert war oder letztlich von eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.