Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/895 des Rates vom 24. Mai 2022 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien zu kriminellen Zwecken

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D0895. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Schutz und Zugang zu einer Entschädigung erhalten. (22) Mit dem Übereinkommen wird eine Grundlage für praktische Maßnahmen zur Vorbeugung der Computerkriminalität geschaffen, die klar definiert und streng abgegrenzt sind und sich von strafrechtlichen Verfahrensmaßnahmen unterscheiden, die in die Rechte und Freiheiten natürlicher oder juristischer Personen eingreifen könnten. In Bezug auf das Funktionieren des Übereinkommens sollte die Union darauf abzielen, Folgendes zu erreichen: (23) Mit dem Übereinkommen werden die bestehenden internationalen und regionalen Übereinkünfte und die laufende internationale Zusammenarbeit bei der weltweiten Bekämpfung der Computerkriminalität beibehalten. Insbesondere können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren gegenseitigen Beziehungen weiterhin das Recht der Europäischen Union anwenden. (24) In dem Übereinkommen ist ein geeigneter Mechanismus vorgesehen, um seine Durchführung zu gewährleisten, und es enthält Schlussbestimmungen, unter anderem über die Beilegung von Streitigkeiten, die Unterzeichnung, die Ratifizierung, die Annahme, die Genehmigung und den Beitritt, das Inkrafttreten, die Änderung, die Aussetzung, die Kündigung und den Verwahrer sowie über die Sprachen, die, soweit möglich und angemessen, den Bestimmungen anderer einschlägiger internationaler oder regionaler Übereinkünfte, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität oder der Computerkriminalität, nachempfunden sind. (25) Die Europäische Union kann dem Übereinkommen beitreten. Insgesamt gilt für die Verhandlungen folgendes Verfahren: (26) Die Kommission sollte sich bemühen sicherzustellen, dass das Übereinkommen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Union sowie mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Übereinkünfte im Einklang steht. (27) Die Kommission sollte im Namen der Union Verhandlungen über Angelegenheiten führen, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat. (28) Die Verhandlungen und alle Verhandlungsrunden sind rechtzeitig vorzubereiten. Hierzu muss die Kommission den Rat möglichst frühzeitig über die geplanten Verhandlungstermine und die anstehenden Verhandlungspunkte unterrichten und ihm sachdienliche Informationen zuleiten. (29) Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßige Kontakte mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Wien und New York. (30) Den Verhandlungssitzungen hat eine Sitzung der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ vorauszugehen, um gegebenenfalls die Kernthemen zu ermitteln, Stellungnahmen zu formulieren und Leitlinien, auch zur Formulierung von Erklärungen und Vorbehalten, vorzugeben. (31) Die Kommission erstattet der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ nach jeder Verhandlungssitzung – auch schriftlich – Bericht über die Ergebnisse der Verhandlungen. (32) Die Kommission informiert den Rat und konsultiert die Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ zu jedem bedeutenden Problem, das im Laufe der Verhandlungen auftreten könnte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.