Europäische Union

2006/744/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 2006 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an Magog Schiefergruben GmbH & Co. KG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 641) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0744. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ist die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in ihrer geänderten Fassung anwendbar, da ihrem Artikel 9a zufolge, Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten der -Verordnung (EG) Nr. 364/2004 ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001in ihrer geänderten Fassung erfüllen. (53) In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 wird Grundlagenforschung definiert als eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle und kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. Industrielle Forschung wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritische Forschung zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Da es bei dem anstehenden Projekt um die Entwicklung von einem Prototyp und zwei Anlagen geht, die in der Produktion eingesetzt werden sollen, handelt es sich eindeutig nicht um Grundlagenforschung oder industrielle Forschung. (54) In dem selben Artikel wird vorwettbewerbliche Entwicklung definiert als die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung oder den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. (55) Die Kommission stellt fest, dass die erste Stufe des Projektes in der Entwicklung von einem Prototyp und zwei Anlagen bestand, die anschließend in den Produktionsprozess eingegliedert wurden. Die Errichtung der zwei letztgenannten Anlagen kann nicht der vorwettbewerblichen Entwicklung zugeordnet werden, da diese Anlagen in der Produktion verwendet werden. Dennoch kann die Entwicklung des Prototyps nach Ansicht der Kommission als vorwettbewerbliche Entwicklung betrachtet werden. Der Prototyp ist Teil eines Projekts eines verbesserten Produktionsprozesses. Er wird nicht zur Produktion verwendet werden, da er 2003 abgebaut wurde. Was den innovativen Charakter betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sich Deutschland zufolge der entwickelte Prototyp deutlich von für die Produktion von gängigem Schiefer in Spanien eingesetzten Zurichtmaschinen, die nicht für die Herstellung von „Altdeutscher Deckung“ geeignet wären, unterscheidet. Darüber hinaus wurden Magog im Anschluss an die Umsetzung des Projekts auch Patente erteilt. (56) Gemäß Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 beträgt die zulässige Beihilfehöchstintensität für vorwettbewerbliche Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen 35 % brutto der beihilfefähigen Projektkosten. Artikel 5a Absatz 4 gestattet einen Aufschlag von bis zu 10 Prozentpunkten, wenn die Ergebnisse des Projekts auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht werden oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. (57) Ein Teil der Ergebnisse wurde einem anderen Unternehmen als Lizenz zugänglich gemacht. Außerdem sind die Ergebnisse des Projekts in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass zu der Beihilfeintensität von 35 % ein weiterer Aufschlag von 10 Prozentpunkten hinzugerechnet werden kann, so dass sich eine zulässige Beihilfehöchstintensität von 45 % ergibt. Da die Kosten des Prototyps 464 410 EUR betrugen, beträgt die zulässige Beihilfe 208 985 EUR. (58) Darüber hinaus kann die Machbarkeitsstudie im Rahmen von Stufe 1 als Vorstudie zur Prüfung der technischen Machbarkeit im Vorfeld einer vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne von Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, für die eine Beihilfeintensität von bis zu 75 % zulässig ist. Die Kosten der Machbarkeitsstudie betrugen 25 565 EUR, so dass sich ein zulässiger Beihilfebetrag von 19 174 EUR ergibt. Insgesamt beläuft sich die zulässige Beihilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 daher auf 228 158 EUR. Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (59) Wie in Randnummer 55 bereits ausgeführt, ist die Errichtung der Anlagen 2 und 3, die für die gewerbliche Produktion verwendet werden, nicht als vorwettbewerbliche Entwicklung anzusehen und kommt daher nicht für FuE-Beihilfen in Betracht. Gleichwohl kann die Errichtung dieser Anlagen als Investition in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 angesehen werden, da durch sie eine grundlegende Änderung des Produktionsprozesses von Magog durch die Rationalisierung und Modernisierung des vorhandenen Produktionsprozesses erreicht wird. (60) Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gestattet Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte bis zu 15 % Bruttobeihilfeintensität für kleine Unternehmen. Artikel 2 zufolge sind Investitionen in Sachanlagen als Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u. a. Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung) definiert. Investitionen in immaterielle Anlagewerte bezeichnen Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nicht patentiertem technischen Wissen. (61) Die Kosten der Anlagen 2 und 3 belaufen sich auf 733 970 EUR. Deutschland ist der Auffassung, dass auch die Kosten für Stufe 2 und 3 und für den Streckenvortrieb als Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 eingestuft werden und auf dieser Basis beihilfefähig sein sollten. (62) Nach Ansicht der Kommission stellen die Kosten für die Errichtung einer Halle für den neuen Produktionsprozess (Punkt 2 in Tabelle 2), den Erwerb einer Säge für den neuen Produktionsprozess (Punkt 3) und die Investitionen in die Wasseraufbereitung (Punkt 4) und in die Office-Anbindung (Punkt 5) Investitionen in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar. Diese Investitionen sind Teil des Projekts zur Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog und somit nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 förderfähig. Außerdem ist nach Auffassung der Kommission auch das Architektenhonorar für die Errichtung der „Halle 2005“ (3 600 EUR) förderfähig, da es Teil der Kosten der „Halle 2005“ ist. Die Kosten dieser Maßnahmen belaufen sich zusammen auf 522 859 EUR. (63) Anders als Deutschland kommt die Kommission hingegen zu dem Schluss, dass die übrigen Kosten von Stufe 2 und 3 sowie der Streckenvortrieb nicht förderfähig sind. Die Investitionen für die „Halle 2002“ (Punkt 1 in Tabelle 2) betreffen die Reparatur und Renovierung einer vorhandenen Sägehalle im Jahre 2002 und sind als solche reine Ersatzinvestitionen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht förderfähig sind. (64) Das Abreißgerät ist eine Maschine, die beim Abbau des Schiefers im Bergwerk verwendet wird (Punkt 6). Nach Ansicht der Kommission stellt der Erwerb dieser Maschine keine Investition in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar, vielmehr handelt es sich bei den Kosten für den Erwerb dieser Maschine um reine Betriebskosten. Der Erwerb des Abreißgeräts ist nicht Teil des Investitionsprojekts zur Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog. (65) Die Kosten für die Patente in Form des Anwaltshonorars für die Anmeldung der Patente (Punkt 7) sind zwar mit dem Rationalisierungs- und Modernisierungsprojekt verbunden, aber sie stellen keine förderfähigen Kosten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 dar, da es sich dabei nicht um eine Investition in immaterielle Anlagewerte handelt. (66) Die Kosten für den Streckenvortrieb in den Jahren 2002 bis 2005 (Punkt 8) und die voraussichtlichen Kosten für den Streckenvortrieb in den Jahren 2006 bis 2007 (Punkt 9) sind nach Ansicht der Kommission normale Betriebskosten und nicht als Investitionen in Sachanlagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 anzusehen. Das gleiche gilt für die Kosten für Projektleiter und Ingenieur 2004/2005, die mit dem Streckenvortrieb (Punkt 10) verbunden sind. (67) Außerdem sind nach Auffassung der Kommission die 2005 entstandenen Kosten für den Abriss des Gebäudes (Punkt 11) nicht förderfähig, da dieser Abriss nicht Teil des Investitionsprojekts zur Modernisierung und Rationalisierung des Produktionsprozesses ist. Er ist vielmehr Teil der normalen Geschäftstätigkeit von Magog und entspricht daher nicht der Definition einer Investition in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Der verbleibende Teil des Architektenhonorars (Punkt 12), der nicht mit der „Halle 2005“ verbunden ist, ist nach Ansicht der Kommission auch nicht Teil des Investitionsprojekts, da dieses Honorar nicht mit Investitionen verbunden ist, die Teil des Modernisierungs- und Rationalisierungsprojekts sind. (68) Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass sich die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 die förderfähigen Kosten für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte auf 733 970 EUR für Stufe 1 und 522 859 EUR für Stufe 2 und 3, d. h. also auf insgesamt 1 256.829 EUR belaufen. Da die zulässige Beihilfeintensität für kleine Unternehmen 15 % beträgt, ergibt sich ein zulässiger Beihilfebetrag für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte von 188 524 EUR. (69) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine der übrigen Gemeinschaftsleitlinien oder –verordnungen, die u. a. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Umweltschutz-, Ausbildungs-, Beschäftigungsbeihilfen oder Risikokapital betreffen, in diesem Fall anwendbar ist. (70) Die Kommission hat auch untersucht, ob die Beihilfe mit dem gemeinsamen Interesse und speziell dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 137 EG-Vertrag vereinbar ist. Gemäß Artikel 137 EG-Vertrag unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter anderem auf den Gebieten Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, und Arbeitsbedingungen. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie primär nicht der Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer dient, sondern der Rationalisierung und Modernisierung des Produktionsprozesses von Magog. Die Tatsache, dass das Projekt (als Nebeneffekt) auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beigetragen und manuelle Arbeiten und Lärmbelästigung am Arbeitsplatz verringert hat, widerlegt diese Schlussfolgerung nicht. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (71) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland Magog unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen in Höhe von 702 093 EUR gewährt hat. Nach Ansicht der Kommission kann ein Betrag von 416 683 EUR (228 158 EUR für FuE und 188 524 EUR für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (8) nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Der Restbetrag von 285 410 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und muss zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 416 683 EUR, die Deutschland zugunsten von Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 285 410 EUR, die Deutschland zugunsten von Schiefergruben Magog GmbH & Co. KG gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 1.   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich entsprechend den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese sofortige Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem (den) Empfänger(n) zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 3.   Die unter Absatz 2 zurückzufordernden Zinsen sind entsprechend den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) zu berechnen. 4.   Deutschland wird den in Artikel 2 genannten Beihilfeempfänger innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung förmlich auffordern, die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe und die fälligen Zinsen zurückzuzahlen. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen, und bedient sich zu diesem Zweck des Formblatts im Anhang dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 8. März 2006. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 282 vom 19.11.2004, S. 3. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (4)  Aufgrund von Rundung addieren sich die Zahlen nicht genau. (5)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (6)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (7)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22. (8)  Aufgrund von Rundung addieren sich die Zahlen nicht genau. (9)   ABl. L 140 vom 30.11.2004, S. 1. ANHANG INFORMATION ZUR UMSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG C(2006)641 DER KOMMISSION 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde: Datum(en) der Auszahlung (1) Betrag der Beihilfe (*1) Währung Name des Begünstigten                         Bemerkungen: 1.2 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, wie die Zinsen, die auf den zurückzufordernden Beihilfebetrag zu zahlen sind, berechnet werden? 2.   Geplante und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Bitte erläutern Sie im Einzelnen, welche Maßnahmen geplant sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der Beihilfe zu erwirken. Bitte erklären Sie ebenfalls, welche alternativen Maßnahmen im nationalen Recht bestehen, um die Rückforderung durchzuführen. Bitte geben Sie gegebenenfalls auch die Rechtsgrundlage für die ergriffenen/geplanten Maßnahmen an. 2.2 Bis wann wird die Rückforderung der Beihilfe abgeschlossen sein? 3.   Bereits erfolgte Rückzahlung 3.1 Bitte machen Sie folgende Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen: Datum(en) (2) Zurückge-zahlter Beihilfebe-trag Wäh-rung Name des Begünstigten                         3.2 Bitte fügen Sie Nachweise für die Rückzahlung der in der Tabelle unter Ziffer 3.1 angegebenen Beihilfebeträge bei. (1)   (o) Datum(en), an dem die (einzelnen Tranchen der) Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden (Falls eine Maßnahme in mehreren Tranchen gezahlt und zurückgezahlt wird, verwenden Sie getrennte Zeilen) (*1)  Betrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (in Bruttosubventionsäquivalenten) (2)   (o) Datum(en), an dem die Beihilfe zurückgezahlt wurde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.