Europäische Union

2009/523/EG: Entscheidung der Kommission vom 10 Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 52/2006 (ex NN 73/06, ex N 340/06), die Polen zugunsten von Odlewnia Żeliwa Śrem S.A. teilweise gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7049) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0523. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dbar, falls die genauen Kosten für den Staat zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung bekannt waren. (45) Auf der Grundlage der von Polen vorgelegten Informationen war die Kommission in der Lage, diejenigen Maßnahmen zu ermitteln, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht anwendbar sind. Sie sind im ersten Teil der Tabelle 1 aufgeführt und belaufen sich auf 19,4 Mio. PLN. Die restlichen Maßnahmen wurden der Feststellung nach nicht vor dem Beitritt gewährt. Somit sind Maßnahmen mit einem Umfang von 24,2 Mio. PLN als nach dem Beitritt gewährt anzusehen wie in Erwägungsgrund 23 ausgeführt. STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (46) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (47) Die Bürgschaft, das Darlehen, die Zuschüsse, Abschreibungen, Stundungen und Vereinbarungen über die Teilzahlung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die notifiziert wurden, umfassen die Verwendung staatlicher Mittel. Darüber hinaus verschaffen sie dem Unternehmen einen Vorteil, indem sie dessen Kosten verringern. Als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte Odlewnia Śrem eine solche Finanzierung zu ähnlichen Bedingungen auf dem Markt nicht erhalten. Dieser Vorteil verfälscht daher den Wettbewerb. (48) Der Staat war bereit, auf Einnahmen aus fälligen Steuern und Umweltabgaben zu verzichten und durch die Gewährung von Subventionen und Bürgschaften dem Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern zu verschaffen. Es liegen keine Belege dafür vor, dass die polnischen Behörden wie ein marktüblicher Gläubiger gehandelt haben, und das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe wurde von den polnischen Behörden in ihrer Anmeldung der Beihilfe anerkannt. (49) Der Begünstigte ist auf dem Markt für Gusseisenprodukte tätig und exportiert diese in andere EU-Mitgliedstaaten. Das Kriterium der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist daher erfüllt. (50) Die Maßnahmen, die nicht vor dem Beitritt gewährt wurden und neue Beihilfen darstellen, sind daher als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Dies wird von den polnischen Behörden nicht bestritten. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt: Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag (51) Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Was die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag angeht, so kommt, da das Hauptziel der Beihilfe die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ist, einzig die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c in Frage, die die Genehmigung staatlicher Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ermöglicht, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Anwendbare Rechtsgrundlage (52) Die Kommission hat die Maßnahmen, die neue Beihilfen darstellen, und den vollständigen Umstrukturierungsplan nach den geltenden Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung bewertet. Die derzeitigen Leitlinien von 2004 traten am 10. Oktober 2004 in Kraft. (53) Wie bereits im Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ausgeführt wurde, ist die Umstrukturierung als Ganzes zu betrachten, um die Vereinbarkeit der neuen Umstrukturierungsbeihilfe zu bewerten. Es sind alle Beihilfemaßnahmen, nicht nur die neuen Beihilfen, zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob der Plan zur Wiederherstellung der Rentabilität führen wird und die Beihilfe auf das nötige Mindestmaß beschränkt ist, und um die geeigneten Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmen. Förderfähigkeit des Unternehmens (54) Da Odlewnia Śrem 2005 einen Nettogewinn von 3,9 Mio. PLN auswies, hatte die Kommission Zweifel, ob es als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien von 2004 anzusehen war und somit für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht kam. Diese Zweifel ergaben sich insbesondere aufgrund fehlender Informationen über den Beginn der Umstrukturierungsperiode. Daher war der Kommission nicht bekannt, für welchen Zeitpunkt genau die Bewertung der Förderfähigkeit vorzunehmen war. Die polnischen Behörden erläuterten, dass die Umstrukturierungsperiode 2003 begann und der Nettogewinn des Unternehmens 2005 daher als Zeichen dafür zu sehen sei, dass das Unternehmen dabei ist, seine Rentabilität durch die Umstrukturierung wiederzuerlangen. (55) Die Kommission hat sich vergewissert, dass das Unternehmen zu Beginn der Umstrukturierungsperiode 2003 ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Ziffer 9 ff. der Leitlinien von 2004 war und daher für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Frage kommt. Wiederherstellung der Rentabilität (56) Nach den Leitlinien von 2004 muss der „Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, […] die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben. […] Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden […]“. (57) Das dringendste Problem von Odlewnia Śrem war die hohe Verschuldung. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die finanzielle Umstrukturierung abgeschlossen ist. (58) Das Unternehmen hat keine Liquiditätsprobleme mehr und bedient alle seine laufenden Verbindlichkeiten fristgerecht. (59) In ihrem Beschluss zur Eröffnung des Prüfverfahrens hat die Kommission dahingehende Zweifel geäußert, dass es sich hauptsächlich um eine finanzielle Umstrukturierung handelte und die Aspekte der industriellen Umstrukturierung unzureichend berücksichtigt waren. In ihren Äußerungen nach dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens haben die polnischen Behörden ausreichend belegt, dass die Modernisierung der Ausrüstung und die Neuausrichtung der Produktion ausreichend berücksichtigt wurden. (60) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der Aussichten, einen Privatinvestor zu finden. Dem Unternehmen ist es jedoch gelungen, ein privates Unternehmen zu Investitionen in Odlewnia Śrem zu bewegen, was dessen Glaubwürdigkeit am Markt gestärkt hat. (61) Die meisten Finanzkennzahlen belegen, dass sich das Unternehmen nach der Umstrukturierung in einer besseren Lage befindet, da seine Liquidität, Solvenz und Rentabilität gestiegen sind. (62) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Zweifel, ob der Plan zu einer Wiederherstellung der Rentabilität führt, zerstreut wurden. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (63) Die Kommission hatte Zweifel, ob die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe nicht zu einer unangemessenen Verfälschung des Wettbewerbs führt. Polen hatte nachzuweisen, dass die Verringerung der Gusseisenproduktion des Unternehmens für Industriearmaturen um 50 % und die Einstellung der Gusseisenproduktion für Windkraftwerke wirklich Ausgleichsmaßnahmen waren und nicht lediglich das Ergebnis äußerer Faktoren wie Nachfragerückgang oder Unfähigkeit, sich am Markt zu behaupten, und daher nicht zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich waren. (64) Wie Polen nachgewiesen hat, weisen beide Produkttypen gute Gewinnaussichten auf. Polen hat auch belegt, dass Odlewnia Śrem über die technische Kapazität verfügt, so viel zu produzieren wie vor der Umstrukturierung. Polen verpflichtet sich, die Gusseisenproduktion von Odlewnia Śrem für Industriearmaturen um 50 % seiner ursprünglichen Produktion zu verringern und die Gusseisenproduktion für Windkraftwerke vollständig einzustellen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen angesehen werden können und nicht lediglich als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (65) Die polnischen Behörden haben umfangreiche detaillierte Informationen zu den Beträgen vorgelegt, die als Eigenbeiträge des Begünstigten zu den Umstrukturierungskosten angesehen werden. (66) Die Kommission ist nicht verpflichtet, Stellung dazu zu nehmen, ob die in Erwägungsgrund 31 aufgeführten Elemente als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung angesehen werden können, ist aber der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 30 genannten Mittel als Eigenbeitrag gelten können. (67) Hinsichtlich der Finanzierungsmittel können 23,7 Mio. PLN als Eigenbeitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln des Begünstigten oder aus externen Mitteln, die keine staatlichen Beihilfen enthalten, angesehen werden. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung, einschließlich der Kosten vor dem Beitritt, belaufen sich auf 43,6 Mio. PLN. Der Eigenbeitrag von Odlewnia Śrem zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung beträgt somit 54 %. (68) In den Leitlinien von 2004 wird ein Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten von mindestens 50 % vorgeschrieben. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Eigenbeitrag erheblich ist und sich die Beihilfe im Lichte der vorgelegten Informationen auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt (69) Darüber hinaus ist der Begünstigte in Stalowa Wola ansässig, das in einer Region liegt, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gefördert werden kann. Diese Tatsache wird ausdrücklich als zusätzlicher Faktor zugunsten der Vereinbarkeit der Beihilfe gewertet (siehe Ziffer 56 der Leitlinien von 2004). SCHLUSSFOLGERUNGEN (70) Die Kommission stellt fest, dass Polen die in Rede stehenden Beihilfe unter Verletzung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und damit rechtswidrig gewährt hat. Die Kommission kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe von insgesamt 43,6 Mio. PLN, die Odlewnia Śrem durch Polen gewährt wurde, ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (3)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 21. (4)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8. (5)   ABl. L 279 vom 23.10.2001, S. 1. (6)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004 in der Rechtssache T-109/01, Fleuren Compost/Kommission, Randnr. 74.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.