Europäische Union

98/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1378/1) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0390 98/390/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1378/1) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 175 vom 19/06/1998 S. 0034 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1998 zur Genehmigung des von Italien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1378/1) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/390/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Italien hat der Kommission mit einem Dokument vom 22. Oktober 1997 einen Plan mit den einzelstaatlichen Maßnahmen übermittelt, die 1998 zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen getroffen werden sollen. Dieser Plan wurde auf Aufforderung der Kommission mit einem Dokument vom 18. November 1997 und 9. März 1998 geändert, um ihn mit den Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG in Einklang zu bringen. Eine Prüfung dieses Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Italien vorgelegte Plan zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt. Artikel 2 Italien trifft die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.