Europäische Union

2003/81/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 2002 über die spanische Beihilferegelung zugunsten der Koordinierungszentren von Vizcaya — Staatliche Beihilfe C 48/2001 (ex NN 43/2000) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3141)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0081. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4) erinnerte die Kommission an die Parallelen zwischen der gegenständlichen spanischen Regelung und dem französischen Steuersystem, das sie genehmigt hatte, da es keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellte. (43) Im gegenständlichen Fall stellt die Kommission fest, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya große Ähnlichkeit mit der in Belgien durch die Königliche Verordnung Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 betreffend die steuerliche Behandlung der Koordinierungszentren eingeführten Regelung aufweist. Gegenstand beider Regelungen sind Tätigkeiten, die innerhalb ein und derselben Unternehmensgruppe durchgeführt werden, und beide Systeme verwenden zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Kostenaufschlagsmethoden. In ihrer Entscheidung vom 2. Mai 1984 vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag (derzeitiger Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt. Obwohl diese Entscheidung nie veröffentlicht wurde, ist sowohl im XIV. Wettbewerbsbericht als auch in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage(15) nachzulesen, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vorgebracht hatte. (44) In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass sie ihre Entscheidung über die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren vor Inkrafttreten der Steuerregelung für Koordinierungszentren von Vizcaya angenommen hatte. Die Kommission hält außerdem fest, dass das einzige von dieser Regelung begünstigte Unternehmen vor Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens(16) zum Koordinierungszentrum erklärt worden war. Außerdem verzichtete dieser einzige Begünstigte vor Beendigung des gegenständlichen förmlichen Prüfverfahrens auf die ihm durch diese Regelung eingeräumten Rechte. Somit erscheint die Argumentation der Regionalregierung der Provinz Vizcaya plausibel, sowohl sie als auch der Begünstigte der Steuerregelung hätten zu Recht darauf vertraut, dass die Kommission die gewährte Beihilfe nicht zurückfordern würde, falls die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt würde. Diesen Vertrauensschutz genießen die vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur Inanspruchnahme der Steuerregelung zugelassenen Unternehmen in Bezug auf die vor Abschluss des Verfahrens gewährten Beihilfen. Gleichbehandlung (45) Die Regionalregierung der Provinz Vizcaya vertritt die Ansicht, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Gegenstand eines Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen hätte sein sollen, da sie auf diese Weise dieselbe Behandlung wie die belgische Steuerregelung für Koordinierungszentren erfahren hätte. Diese Argumentation setzt jedoch einen Ermessensspielraum der Kommission voraus, den diese nicht hat. In der Rechtssache Piaggio(17) befand der Gerichtshof, dass die Kommission nicht die Auffassung vertreten könne, dass es sich bei der betreffenden Steuerregelung um eine bestehende Beihilfe handle, da sie nicht in Übereinstimmung mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden war. (46) Im gegenständlichen Fall waren die Rechtsvorschriften zur Einführung der Steuerregelung für Koordinierungszentren nicht vor deren Inkrafttreten bei der Kommission angemeldet worden. Somit kann die Kommission nicht die Ansicht vertreten, dass es sich um eine bestehende Beihilferegelung handelt. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (47) Die Kommission muss zu dem Schluss kommen, dass die Steuerregelung für die Koordinierungszentren von Vizcaya eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass keine der in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen zur Anwendung gelangt. Ebenso hat die Kommission zu dem Urteil zu gelangen, dass Spanien die oben genannte Regelung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vertragswidrig durchgeführt hat. Dennoch hält die Kommission fest, dass am 30. April 2002 die zur Aufhebung der Steuerregelung erforderliche Rechtsvorschrift verabschiedet wurde und dass diese Bestimmungen am 9. Mai 2002(18) in Kraft traten. Die Kommission hält außerdem fest, dass das einzige Unternehmen, dem die Inanspruchnahme der Steuerregelung bewilligt worden war, am 27. November 2001 auf seine Rechte verzichtete. Sowohl die spanischen Behörden als auch der einzige Begünstigte der Steuerregelung hegten das berechtigte Vertrauen, dass die Steuerregelung keine staatliche Beihilfe darstellte. Somit kann die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien vertragswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in Form der Beihilferegelung in Anwendung von Artikel 53 und 54 der Regionalverordnung der Provinz Vizcaya 3/1996 vom 26. Juni 1996 über die Körperschaftssteuer, bestätigt im Regionaldekret der Provinz Vizcaya 81/1997 vom 10. Juni 1997, durchgeführt wurde, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. August 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 304 vom 30.10.2001, S. 6. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, S. 1471. (6) Siehe Fußnote 1. (7) Siehe Fußnote 1. (8) Verrechnungspreise sind diejenigen Preise, zu denen ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen an verbundene Unternehmen liefert. (9) Siehe Fußnote 3. (10) Siehe Fußnote 3. (11) Siehe Fußnote 1. (12) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (13) Rechtssache C -265/85, Van den Bergh en Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Randnummer 44. (14) ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 57. (15) Schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl C 63 vom 11.3.1991). (16) Siehe Fußnote 1. (17) Rechtssache C-295/97, Piaggio/Ifitalia und andere, Slg. 1999, P, I-3735. (18) Siehe Regionalverordnung 42/2002 vom 30.4.2002; Staatsanzeiger von Vizcaya Nr. 87 vom 9.5.2002.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.