Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/702 des Rates vom 13. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

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1.5.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/1 BESCHLUSS (EU) 2015/702 DES RATES vom 13. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Kommission am 10. Februar 2004 ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Libanesischen Republik über die Anpassung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) anlässlich des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen sind zur Zufriedenheit der Kommission abgeschlossen worden. (3) Artikel 9 Absatz 2 des mit der Libanesischen Republik ausgehandelten Protokolls sieht vor, dass das Protokoll vor seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt wird. (4) Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Protokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2007. Im Namen des Rates Der Präsident E. A. SANTOS (1)   ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.