Europäische Union

94/814/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. September 1994 über eine Beihilfe des Market Development Fund in Irland bei der Ausfuhr von Pilzen (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

teresse zuwider, noch um die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für Beihilferegelungen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftssektoren ist festzustellen, daß die vorliegende Maßnahme als Betriebsbeihilfe nicht geeignet ist, die Lage der begünstigten Erzeuger nachhaltig zu verbessern, denn nach Einstellung der staatlichen Hilfe würden sie sich in der gleichen Situation befinden wie vor deren Einführung. 5. Ferner sei darauf hingewiesen, daß das von der Beihilfe betroffene Erzeugnis unter eine gemeinsame Marktorganisation mit gemeinsamer Stützungsregelung fällt, die der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft unterliegt und die Befugnisse der Mitgliedstaaten zu selbständigen Eingriffen in die Marktordnung begrenzt. Die Gewährung der vorliegenden Beihilfe an die Pilzwirtschaft bedeutet eine einseitige Beeinflussung der landwirtschaftlichen Einkommen durch den Mitgliedstaat, die im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Selbst wenn eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 für das betreffende Agrarerzeugnis in Betracht käme, wäre sie wegen des Verstosses der Beihilfe gegen die gemeinsame Marktorganisation ausgeschlossen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commissio/Mc Carren Company Ltd) (4). Infolgedessen kommen die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages für die vorliegende Beihilferegelung nicht in Betracht. 6. Da die Beihilfe gemäß dem Rundschreiben vom 20. November 1992 Erzeugern vorbehalten war, die ihren Kompost bei einem oder mehreren der fünf irischen Kompostbetriebe bezogen, muß sie ferner als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages angesehen werden. Durch diese Regelung wurden die Pilzerzeuger angehalten, sich ausschließlich im Inland zu versorgen; dies kommt einer mengenmässigen Beschränkung gleich, die auch nach Artikel 36 nicht zulässig ist, denn es handelt es sich um eine rein wirtschaftliche Maßnahme. Nach den Auskünften der irischen Behörden, insbesondere in ihren Antwortschreiben vom 23. Juni 1993 und vom 29. April 1994, war das obengenannte Rundschreiben vor der Zahlung von Beihilfen tatsächlich an einige der betroffenen Unternehmen versandt, später jedoch berichtigt worden. Die Kommission betrachtet Beihilferegelungen grundsätzlich als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages, wenn die Bedingungen der Beihilfegewährung gegen andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts verstossen. Zwar erklärten die irischen Behörden in ihrem Schreiben vom 29. April 1994, daß das Rundschreiben vom 20. November 1992 vor Zahlung einer Beihilfe aufgehoben und ersetzt wurde, doch das gleiche Schreiben enthält die Kopie eines Schreibens des Irish Trade Board vom 15. Dezember 1992 zur Bewilligung der Beihilfe an einen Empfängerbetrieb mit der Auflage, den Kompost bei einem irischen Betrieb zu beziehen. Allerdings wiesen die irischen Behörden in dem Schreiben vom 27. April 1994 an die Mushroom Growers' Association mit Bitte um Weitergabe des Inhalts an alle Mitglieder darauf hin, daß die Auflage über den Bezug des Komposts ungültig ist, da sie gegen Gemeinschaftsrecht verstösst. Unter diesen Voraussetzungen hält die Kommission mit Wirkung dieses Datums die fragliche Bestimmung aus dem Rundschreiben vom 20. November 1992 für berichtigt. 7. Aus diesen Gründen muß die vorliegende Beihilfe als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages angesehen werden. 8. Da die Beihilfe ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gewährt wurde, ist sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages rechtswidrig. V Im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission nach der laufenden Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland (5), bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 und vom 20. September 1990 in den Rechtssachen 310/85, Denfil/Kommission (6), bzw. C-5/89, Kommission/Deutschland (7), befugt, von den Mitgliedstaaten die Wiedereinziehung unrechtmässig gewährter Beihilfen bei den Empfängern zu verlangen. Infolgedessen sind die ausgezahlten Beihilfen, deren genaue Höhe die Kommission nicht kennt, die sich nach den ihr zugegangenen Informationen jedoch auf 1,2 Millionen Ir£ (etwa 1,5 Millionen ECU) belaufen, zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist nach den einschlägigen irischen Rechtsverfahren und -bestimmungen vorzunehmen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab erfolgter Zahlung der Beihilfe fällig sind. Diese Maßnahmen ist notwendig, um die vorherige Situation wiederherzustellen, indem alle ungebührlichen finanziellen Vorteile für die Empfänger der unrechtmässigen Beihilfe ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung wieder aufgehoben werden. Diese Entscheidung greift möglichen Schritten der Kommission im Zusammenhang mit der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe des Market Development Fund, c/o An Bord Tráchtála (The Irish Trade Board), an Pilzerzeuger- bzw. Pilzausfuhrbetriebe ist rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des EG-Vertrags. Artikel 2 Die irische Regierung hat die in Artikel 1 genannte Beihilfe aufzuheben und die ausgezahlten Beihilfesummen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Entscheidung wiedereinzuziehen. Die Wiedereinziehung erfolgt nach den einzelstaatlichen Rechtsverfahren und -bestimmungen, insbesondere bezueglich der Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, die ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung fällig sind. Artikel 3 Die irische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Mitteilung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um Artikel 2 nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 14. September 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26. (3) ABl. Nr. C 251 vom 15. 9. 1993, S. 5. (4) Slg. 1979, S. 2161. (5) Slg. 1973, S. 813. (6) Slg. 1987, S. 901. (7) Slg. 1990-I, S. 3437.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.