Europäische Union

2010/488/Euratom: Beschluss des Rates vom 16. November 2009 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0488. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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einschließlich ihrer Vertragspartner, und beteiligten Abteilungen der Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten haben, beschäftigt werden, sofern sie über diese Informationen verfügen müssen und die so verbreiteten, nicht offengelegten Informationen dem von diesem Anhang sowie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgeschriebenem Schutz unterliegen und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solche zu erkennen sind. B.   Nicht offengelegte Informationen nicht-dokumentarischer Natur Nicht offengelegte Informationen nicht-dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruhen, werden von den Vertragsparteien oder deren Beauftragten nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für dokumentarische Informationen behandelt, sofern dem Empfänger der nicht offengelegten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der mitgeteilten Informationen zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist. C.   Überwachung Jede Vertragspartei ist darum bemüht, sicherzustellen, dass nicht offengelegte Informationen, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. VI.   Streitbeilegung sowie neue und unvorhergesehene Arten von geistigem Eigentum A. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigentum werden gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Abkommens beigelegt. Allerdings kann mit Zustimmung der Vertragsparteien eine Streitigkeit vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden, dessen Schiedsspruch gemäß den anwendbaren Regeln des internationalen Rechts gefällt wird und verbindlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL. B. Falls eine der Vertragsparteien zu dem Schluss kommt, dass sich aus einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens eine neue Art von geistigem Eigentum ergibt, die nicht in einem TMP oder einer Vereinbarung zwischen den benannten Durchführungseinrichtungen geregelt ist, oder falls sich sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um sicherzustellen, dass für den Schutz, die Verwertung und Verbreitung des betreffenden geistigen Eigentums in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht gebührend gesorgt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.