Europäische Union

91/233/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Harman Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0233 91/233/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Harman Deutschland) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 104 vom 24/04/1991 S. 0044 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Harman Deutschland ) ( Nur der deutsche Text ist verbindlich ) (91/233/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN (1 ) Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 112/90 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein . Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, darunter auch für die Waren der Firma Benytone Corporation, festgesetzt . ( 2 ) Im April 1990 stellte die Firma Harman Deutschland - unabhängiger Einführer mit Sitz in Heilbronn, Deutschland - einen Antrag auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle in Höhe von [ . . . ] DM ( 3 ), die bei der Einfuhr von CD-Spielern der Firma Benytone Corporation entrichtet worden waren . Die Antragstellerin übermittelte nicht alle erforderlichen Informationen, die zu der Feststellung notwendig sind, ob die erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne überstiegen, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Erstattung der Antidumpingzölle vorgesehen ist ( 4 ). Die Kommission räumte ihr eine Frist zur Ergänzung ihres Antrags ein . Da jedoch innerhalb dieser Frist keine zusätzlichen Informationen eingingen, wandte sich die Kommission direkt an den Ausführer, um ihn selbst über die geltenden Rechtsvorschriften und die Folgen einer mangelnden Mitarbeit für den Einführer zu unterrichten . Da der Ausführer dennoch keinerlei Informationen zu dem Normalwert und den Preisen aller seiner Lieferungen erteilte, die im Laufe der sechs Monate vor den betreffenden Einfuhren in die Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, teilte die Kommission der Antragstellerin mit, daß ihrem Antrag unter diesen Umständen nicht stattgegeben werden könnte . ( 3 ) Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme . ( 4 ) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab . Kein Mitgliedstaat erhob Einwände . B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ( 5 ) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß die erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne überstiegen . C . ZULÄSSIGKEIT ( 6 ) Der Antrag ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurde . D . BEGRÜNDETHEIT ( 7 ) Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, denn Antidumpingzölle können nur erstattet werden, wenn der Einführer den Nachweis erbringt, daß die tatsächliche Dumpingspanne niedriger als die erhobenen Antidumpingzölle oder gleich Null ist . Die Antragstellerin war nicht in der Lage, die erforderlichen Beweismittel für die Begründetheit ihres Antrags beizubringen, obgleich sie sich bemüht hatte, diese von dem Ausführer zu erhalten, dem dieser Sachverhalt anzulasten ist . Nach Ablauf der Frist für die Vorlage dieser Beweismittel musste die Kommission feststellen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstattung nicht erfuellt waren . ( 8 ) Folglich ist der Antrag abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Antrag der Firma Harman Deutschland auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird abgelehnt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Firma Harman Deutschland, Hünderstrasse 1, D-7100 Heilbronn, gerichtet . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 13 vom 17 . 1 . 1990, S. 21 . ( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen nicht genannt . ( 4 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9 . April 1991 über einen Antrag auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Harman Deutschland ) ( Nur der deutsche Text ist verbindlich ) ( 91/233/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 112/90 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein . Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, darunter auch für die Waren der Firma Benytone Corporation, festgesetzt . ( 2 ) Im April 1990 stellte die Firma Harman Deutschland - unabhängiger Einführer mit Sitz in Heilbronn, Deutschland - einen Antrag auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle in Höhe von [ . . . ] DM ( 3 ), die bei der Einfuhr von CD-Spielern der Firma Benytone Corporation entrichtet worden waren . Die Antragstellerin übermittelte nicht alle erforderlichen Informationen, die zu der Feststellung notwendig sind, ob die erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne überstiegen, wie dies in der Mitteilung der Kommission über die Erstattung der Antidumpingzölle vorgesehen ist ( 4 ). Die Kommission räumte ihr eine Frist zur Ergänzung ihres Antrags ein . Da jedoch innerhalb dieser Frist keine zusätzlichen Informationen eingingen, wandte sich die Kommission direkt an den Ausführer, um ihn selbst über die geltenden Rechtsvorschriften und die Folgen einer mangelnden Mitarbeit für den Einführer zu unterrichten . Da der Ausführer dennoch keinerlei Informationen zu dem Normalwert und den Preisen aller seiner Lieferungen erteilte, die im Laufe der sechs Monate vor den betreffenden Einfuhren in die Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, teilte die Kommission der Antragstellerin mit, daß ihrem Antrag unter diesen Umständen nicht stattgegeben werden könnte . ( 3 ) Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme . ( 4 ) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab . Kein Mitgliedstaat erhob Einwände . B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ( 5 ) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß die erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne überstiegen . C . ZULÄSSIGKEIT ( 6 ) Der Antrag ist zulässig, da er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften, gestellt wurde . D . BEGRÜNDETHEIT ( 7 ) Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, denn Antidumpingzölle können nur erstattet werden, wenn der Einführer den Nachweis erbringt, daß die tatsächliche Dumpingspanne niedriger als die erhobenen Antidumpingzölle oder gleich Null ist . Die Antragstellerin war nicht in der Lage, die erforderlichen Beweismittel für die Begründetheit ihres Antrags beizubringen, obgleich sie sich bemüht hatte, diese von dem Ausführer zu erhalten, dem dieser Sachverhalt anzulasten ist . Nach Ablauf der Frist für die Vorlage dieser Beweismittel musste die Kommission feststellen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstattung nicht erfuellt waren . ( 8 ) Folglich ist der Antrag abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Der Antrag der Firma Harman Deutschland auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird abgelehnt . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Firma Harman Deutschland, Hünderstrasse 1, D-7100 Heilbronn, gerichtet . Brüssel, den 9 . April 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2. 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 13 vom 17 . 1 . 1990, S . 21 . ( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen nicht genannt . ( 4) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.