Europäische Union

2009/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3182) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Korsika wird kurzfristig anvisiert, und die Verbindung nach Nordafrika rentiert sich bereits. Nur der Betrieb ab Nizza ist noch eher unsicher, fällt allerdings immer weniger ins Gewicht, und die vorzeitige Abschreibung der Liamone im Jahr 2001 wird die Rückkehr zu positiven Betriebsergebnissen auf dieser Strecke erleichtern. Die Kommission akzeptiert übrigens das Argument, wonach eine — wenn auch eingeschränkte — Präsenz am Abfahrthafen Nizza für die Positionierung des Unternehmens auf dem Gesamtmarkt notwendig sei. Die Umorientierung nach Nordafrika wird die Abhängigkeit des Unternehmens von den historisch gewachsenen Strecken verringern und dürfte angesichts der […] ebenfalls zur Wiederherstellung der Rentabilität beitragen. (395) Da das Augenmerk auf einer langfristigen Rentabilität liegt, d. h. einer Rentabilität über das Auslaufen des derzeitigen Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst hinaus, ist die Kommission der Auffassung, dass das Unternehmen mit der Durchführung des Plans in die Lage versetzt wird, bei der Erneuerung der Verträge effizient gegen die Wettbewerber anzutreten. Schließlich stellt sie fest, dass dieser Vertrag dem Unternehmen selbst unter der Annahme teilweiser Verluste, d. h. einer Autofähre, die weitere Erwirtschaftung positiver Betriebsergebnisse ermöglichen dürfte. Käme es beim Verlust dieses Vertrags zu einem Rückgang der Erträge des Unternehmens auf seinem historisch gewachsenen Markt um 40 % oder mehr, wie auch in einem anderen Szenario beschrieben, würde nach Ansicht der Kommission ein Fall eintreten, den nur wenige Umstrukturierungspläne — ob mit oder ohne Unterstützung der öffentlichen Hand — auffangen könnten. Gegenwärtig wäre es aber verfrüht, ein solches Szenario in Betracht zu ziehen. (396) Was die „realistischen Annahmen hinsichtlich seiner zukünftigen Betriebsbedingungen“ anbelangt, so hält die Kommission die Marktanalyse für seriös und ist der Auffassung, dass diese Studie eine gute Grundlage für den Aufbau von Szenarien für die weitere Entwicklung des Unternehmens darstellt. (397) Die Kommission stellt fest, dass im Umstrukturierungsplan zur Sicherstellung der Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vorgesehen wird, dass die Steigerung der Rentabilität in erster Linie auf internen Maßnahmen beruht, beispielsweise auf einer wirksameren Kontrolle der Produktionskosten und auf einer höheren Produktivität. Auch wenn die Verbesserung der Finanzlage der SNCM angesichts der Wachstumsaussichten dieses Marktes auf der Umorientierung nach Nordafrika beruht, enthält der Umstrukturierungsplan von 2002 doch auch Maßnahmen zur Aufgabe bestimmter Aktivitäten, beispielsweise des italienischen Tochterunternehmens Corsica Marittima. (398) Darüber hinaus sind die Wirkung der Maßnahmen des Plans und sein Erfolg nicht von der Marktentwicklung abhängig; ausgenommen ist lediglich die weitere Erschließung Nordafrikas, die in erster Linie der Rückkehr zu der Marktstellung entspricht, welche die SNCM bis Mitte der 90er Jahre innehatte. (399) Die Kommission nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass der Umstrukturierungsplan die Situation und die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den betreffenden Produktmärkten mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, und auch die spezifischen Stärken und Schwächen des Unternehmens berücksichtigt. (400) Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass im Umstrukturierungsplan eine Umstellung der SNCM in der Weise vorgeschlagen wird, dass diese nach Abschluss der Umstrukturierung alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann. (401) Aus den genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass das Kriterium der langfristigen Rentabilität des Unternehmens auf der Grundlage der Daten, die zurzeit der Ergreifung der finanziellen Unterstützungsmaßnahmen vorlagen, erfüllt ist. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Ziffern 35 bis 39 der Leitlinien) (402) Gemäß Ziffer 35 der Leitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe für Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Andernfalls müsste angenommen werden, dass die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (403) Im vorliegenden Fall wäre diese Bedingung bei einer Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinem angestammten Markt erfüllt, d. h. dem Markt für Verbindungen nach Korsika, auf dem es auch mit anderen in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen in Wettbewerb steht, was bei der Verbindung nach Nordafrika nicht der Fall ist. (404) Die Kommission ist der Ansicht, dass auf dem Markt für Seeverbindungen nach Korsika aufgrund der ausgeprägten saisonabhängigen Schwankungen und des erheblich gestiegenen Verkehrsaufkommens keine Überkapazitäten bestehen. Weiterhin stellt die Kommission fest, dass die durchschnittliche Auslastung der Schiffe des Hauptwettbewerbers geringer als die der SNCM ist. Da auf dem Markt keine Überkapazitäten im Sinne der Leitlinien bestehen, ist auch kein Beitrag zu seiner Sanierung erforderlich. Der Verkauf von Schiffen — anstelle ihrer Verschrottung — stellt daher eine Verringerung der Kapazitäten im Sinne der Leitlinien dar. (405) Die Begrenzung oder erzwungene Reduzierung der Präsenz auf dem Markt oder den Märkten, auf denen das Unternehmen tätig ist, stellt eine Gegenleistung für die Konkurrenten dar. Diese Gegenleistung muss im Verhältnis zu den Wettbewerbsverfälschungen stehen, die durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursacht werden oder werden könnten. (406) Mit den nachstehenden Vorgängen leistet der Umstrukturierungsplan einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Präsenz des Unternehmens auf dem Markt, was den Wettbewerbern direkt zugute kommt: — Schließung des Tochterunternehmens Corsica Marittima (82 000 Passagiere im Jahr 2000), das die Verbindungen zwischen Italien und Korsika betrieb, und damit Rückzug der Gruppe SNCM aus dem Markt für Schiffsverbindungen zwischen Italien und Korsika; — praktisch vollständiger Rückzug der SNCM aus dem Markt für Verbindungen zwischen Toulon und Korsika, auf den im Jahr 2002 immerhin 460 000 Passagiere entfielen; — Begrenzung der Gesamtplatzangebots und der Zahl der jährlichen Hin- und Rückfahrten ab 2003, vor allem auf der Strecke zwischen Nizza und Korsika; — Verkauf von vier Schiffen. (407) Im Golf von Genua und im Raum Toulon verringert die SNCM ihr Angebot gegenüber 2001 um mehr als eine Million Plätze, was mehr als einer Halbierung gleichkommt und unmittelbar ihren Wettbewerbern zugute kommt, da auf eben diesen Strecken die höchsten Zuwachsraten zu verzeichnen sind. (408) Obwohl diese Maßnahmen bereits sehr umfangreich sind, wurden sie um die Verpflichtung für die SNCM erweitert, während der Umstrukturierungsphase keine neuen Investitionen zu finanzieren, die über die Kosten des Ausbaus der Geschäftstätigkeit nach Nordafrika, die Teil des Umstrukturierungsplans sind, hinausgehen. (409) Angesichts der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass das Kriterium der Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen erfüllt ist. Auf das Mindestmaß begrenzte Beihilfe (Ziffern 40 und 41 der Leitlinien) (410) Die Höhe der Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Aktionäre oder des Konzerns, dem es angehört, beschränken, ohne dass dabei die Chancen für eine Wiederherstellung der Rentabilität zunichte gemacht werden. (411) In ihrem Beschluss vom 19. August 2002 äußerte die Kommission Zweifel an der Berechnungsmethode, die von den französischen Behörden zur Bestimmung des Beihilfebetrags vorgelegt worden war. Trotz der von den französischen Behörden vorgelegten ergänzenden Erläuterungen nahm die Kommission eine eigene Bewertung vor. (412) Im Zusammenhang mit dem von den französischen Behörden zugrunde gelegten Ansatz, der sich auf das Verhältnis von Eigenmitteln zu Verschuldung stützte, vertritt die Kommission die Auffassung, dass — das Panel aus fünf Unternehmen, welches von den französischen Behörden berücksichtigt wurde, für den Sektor der Seekabotage nicht hinreichend repräsentativ ist; — der Prozentsatz von 79 %, der sich bei diesem Unternehmenspanel für das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Schulden ergibt, keineswegs einen zuverlässigen Indikator für die Gesundheit eines Unternehmens darstellt; — die französischen Behörden nicht erläutert haben, was der Betrag der Finanzverbindlichkeiten dieser fünf Unternehmen genau umfasst, und somit auch nicht garantieren konnten, dass diese Daten der im Umstrukturierungsplan dargelegten Verschuldung der SNCM entsprechen; — die französischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass der Prozentsatz von 79 %, der sich bei diesem Unternehmenspanel für das Verhältnis von Eigenmitteln zu Schulden ergibt, für den Zeitraum 2002—2007 im Finanzmodell, das Teil des Umstrukturierungsplans bildet, tatsächlich eingehalten wird. (413) Die Kommission kritisiert die Relevanz der anderen Ansätze, die von Frankreich zum Nachweis der Begrenzung der Kapitalzuführung auf das Mindestmaß vorgeschlagen wurden (199). (414) Nach Ansicht der Kommission soll das vorrangige Ziel der Kapitalzuführung nicht in einer Erhöhung der Eigenmittel des Unternehmens (einfache finanzielle Umstrukturierung) bestehen, sondern darin, dem Unternehmen beim Übergang aus seiner Monopolstellung aufgrund des Vertrags von 1976 in eine Wettbewerbssituation zu helfen. Die Kommission zögert daher, die Beihilfe anhand der von den französischen Behörden gewählten Methode zu bemessen, da sich ein angemessenes Eigenkapitalniveau für die SNCM nur schwer festlegen lässt. Denn das durchschnittliche Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Verschuldung schwankt erheblich, wenn bestimmte Unternehmen aus dem von den französischen Behörden gewählten Panel herausgenommen bzw. wieder einbezogen werden. (415) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe die Kosten der einzelnen, im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen (operative Umstrukturierung), die durch die Änderung der rechtlichen und wettbewerblichen Rahmenbedingungen des Unternehmens bedingt sind, decken kann. Im Zusammenhang mit den Kosten der operativen Umstrukturierungsmaßnahmen berücksichtigt die Kommission den Betrag von 46 Mio. EUR (siehe Randnummer 55 dieser Entscheidung) (200). (416) Die Kommission erinnert daran, dass man sich zur genauen Berechnung des Beihilfebedarfs der SNCM „in den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen getroffen wurden, […] und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss“ (201). (417) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission unter Würdigung von Ziffer 40 der Leitlinien fest, dass zwischen dem 18. Februar 2002, dem Tag der Anmeldung der Umstrukturierungsbeihilfe durch die französischen Behörden, und dem 9. Juli 2003, dem Tag Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfe, erhebliche Verkäufe von Vermögenswerten, insbesondere Schiffe, mit einem Erlös von 26,25 Mio. EUR, bereinigt um die damit verbundenen Verbindlichkeiten (202), getätigt wurden. (418) Allerdings reichen diese Verkäufe nicht aus, um die Rentabilität der SNCM, die auch nach diesen Maßnahmen noch immer stark überschuldet ist (19,75 Mio. EUR), wiederherzustellen. Da die SNCM keine Bankdarlehen mehr aufnehmen kann, auch nicht, indem sie ihre lastenfreien Schiffe als Sicherheit anbietet, ist die Kommission der Ansicht, dass das Unternehmen nicht in der Lage ist, weitere Eigenmittel zur Finanzierung seiner Umstrukturierung zu erschließen. (419) Angesichts der bisherigen Ausführungen hält die Kommission eine Summe von 19,75 Mio. EUR durchaus für gerechtfertigt, um dem Unternehmen kurzfristig die Rückkehr zur Rentabilität zu ermöglichen. (420) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass von den ursprünglich als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldeten 22,52 Mio. EUR auf der Grundlage des Liquiditätsbedarfs der SNCM und der bis zum 9. Juli 2003 durchgeführten Verkäufe von Vermögenswerten nur 19,75 Mio. EUR gerechtfertigt werden können, vorbehaltlich der Berücksichtigung des Erlöses aus den Veräußerungen (siehe unten), die von der Kommission in ihrer Entscheidung von 2003 zur Auflage gemacht wurden und die zu den im Umstrukturierungsplan vorgesehen Veräußerungen hinzukommen. Einhaltung des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beihilfe (421) In den Leitlinien (203) wird festgelegt, dass ein Unternehmen, das bereits in der Vergangenheit eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat, normalerweise in den zehn Jahren nach Ende der Umstrukturierungsphase nicht erneut eine Beihilfe erhalten kann. In der Übersicht über die Beihilfen, die der SNCM bereits gewährt wurden, ist keine Umstrukturierungsbeihilfe verzeichnet. Es handelt sich also um die erste Umstrukturierung der SNCM seit ihrer Gründung im Jahr 1976. 10.5.2   Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen (422) Wie vom Gericht in seinem Urteil von 2005 vorgeschlagen und im Beschluss über die Ausweitung von 2006 unter Randnummer 137 angegeben, stellt sich angesichts der Abwärtskorrektur des im Rahmen der Leitlinien von 1999 bewilligten Beihilfebetrags die Frage nach der Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung von 2003 auferlegt wurden. (423) In ihrer Entscheidung von 2003 hatte die Kommission nach den Leitlinien von 1999 eine Mittelzufuhr in Höhe von 76 Mio. EUR unter den folgenden Auflagen genehmigt (204): i) Unterlassung der Beschaffung neuer Schiffe und Verbot der Unterzeichnung von Verträgen über den Bau, die Bestellung oder die Charterung neuer oder generalüberholter Schiffe bis zum 31. Dezember 2006; ii) ausschließlicher Betrieb der elf Schiffe, die sich bereits im Besitz der SNCM befanden, bis zum 31. Dezember 2006; iii) Veräußerung aller direkten und indirekten Beteiligungen an der Amadeus France, der Compagnie Corse Méditerranée, der Société Civile Immobilière (SCI) Schuman, der Société méditerranéenne d’investissements et de participations und der Someca; iv) Unterlassung sämtlicher preispolitischer Maßnahmen im Zusammenhang mit den angebotenen Preisen, durch die niedrigere Preise als die Preise sämtlicher Wettbewerber für die gleichen Ziele und Dienste und für identische Termine angeboten werden sollen, bis zum 31. Dezember 2006; v) Begrenzung der jährlichen Zahl der Hin- und Rückfahrten von Schiffen auf den verschiedenen Seeverbindungen nach Korsika bis zum 31. Dezember 2006. (424) Der Sachverständige der Kommission hat überprüft, dass alle Auflagen, die von der Kommission in der Entscheidung von 2003 gemacht wurden, umgesetzt wurden. (425) Er hat die Erfüllung der Auflage, keine Schiffe zu beschaffen, bestätigt (Auflage unter Ziffer i oben). Im Hinblick hierauf ist zu betonen, dass das in Jean Nicoli umgetaufte Schiff Superfast vom Unternehmen VT gekauft wurde und ab Februar 2007 an die SNCM vermietet wurde, also nach Ablauf des in der Entscheidung von 2003 festgelegten Zeitraums (205). (426) Zum Betrieb der bestehenden Flotte der SNCM (Auflage unter Ziffer ii oben) hat der Sachverständige der Kommission bestätigt, dass die SNCM die Flottengröße bei 10 Schiffen gehalten hat und damit ein Schiff weniger als in der Entscheidung von 2003 vorgesehen (11 Schiffe) betrieben hat, nachdem die Aliso im Jahr 2004 durch die Asco ersetzt (206) und die Asco am 24. Mai 2005 verkauft wurde. (427) Hinsichtlich der Ersetzung der Aliso durch die Asco stellt die Kommission zunächst fest, dass es sich bei der Asco und Aliso um Schwesterschiffe handelt, d. h. Zwillingsschiffe, die anhand derselben Pläne auf derselben Werft gebaut wurden. Sie haben exakt die gleichen Abmessungen, die gleiche Form und die gleiche Tragfähigkeit. Nach Ansicht der Kommission sollte durch den Tausch der beiden Schiffe die Beförderungskapazität der SNCM nicht erhöht werden. Im Übrigen erinnert die Kommission daran, dass die Zusammensetzung der genehmigten Flotte der SNCM nur aus Gründen geändert werden durfte, die sich dem Einfluss der SNCM entziehen. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Probleme, auf welche die SNCM beim Verkauf der Asco gestoßen ist, nicht vom Willen des Unternehmens abhängig waren. Die Kommission ist auch der Ansicht, dass, wenn die SNCM einen Käufer für die Aliso statt für die Asco gefunden hat, der Verkauf der Aliso sich nicht anders als der Verkauf der Asco auf die Beförderungskapazität der SNCM ausgewirkt hat und die französischen Behörden ihrer Verpflichtung, den Umstrukturierungsplan einzuhalten, soweit es den Verkauf der vier Schiffe der SNCM-Flotte betrifft, nachgekommen sind. (428) Im Übrigen hat der Sachverständige anhand der Buchführungsunterlagen festgestellt, dass alle mit der Entscheidung von 2003 auferlegten Veräußerungen von Vermögenswerten (Auflage unter Ziffer iii oben) durchgeführt wurden. Der Reinerlös aus der Veräußerung beläuft sich auf 5,02 Mio. EUR (207). Die Kommission betont, dass die SNCM zusätzlich zu den im Umstrukturierungsplan von 2002 vorgesehenen oder in der Entscheidung von 2003 auferlegten Veräußerungen weitere Vermögenswerte mit einem Reinerlös von 12,6 Mio. EUR veräußert hat (208), was vom Sachverständigen nachgeprüft wurde. (429) Zur Auflage des Unterlassens der „price leadership“ (209) hat der Sachverständige der Kommission zum einen überprüft, dass es bei der SNCM ein Verfahren zur Überprüfung der Erfüllung dieser Auflage gibt. Zum anderen hat er untersucht, ob die SNCM diese Auflage bei den verschiedenen Verbindungen im Zeitraum vom 16. März 2005 bis zum 31. Dezember 2006 umgesetzt hat (210). Anhand dieser Überprüfung gelangt der Sachverständige der Kommission zu dem Schluss, dass die SNCM die Auflage unter Ziffer iv bei den Ticket in […] % der Fälle erfüllt hat. Die Kommission stellt anhand der von den französischen Behörden übermittelten Informationen fest, dass die SNCM die Auflagen unter den Ziffern iv und v heute noch immer erfüllt, obwohl sie in der Entscheidung von 2006 bis zum 31. Dezember 2006 befristet wurden. (430) Zur Auflage unter Ziffer v stellte der Sachverständige fest, dass die SNCM die Zahl der Überfahrten in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 eingehalten hat. Dagegen soll sie die vorgeschriebene Obergrenze für das Platzangebot auf den Verbindungen ab Marseille in 2005 und 2006 sowie — wenn auch sehr geringfügig Maße — die angebotene Frachtkapazität in laufenden Metern auf den Verbindungen ab Toulon in 2005 und 2006 und ab Marseille in 2006 überschritten haben. (431) Hierzu stellt die Kommission allerdings fest, dass eine genaue Einschätzung, inwieweit das Platzangebot überschritten wurde, aufgrund der Verwendung der Kabinen für eine einzige Familie schwierig ist. Aufgrund dieses Umstands allein kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die SNCM die Auflagen, die ihr in der Entscheidung von 2003 gemacht wurden, nicht erfüllt hat. (432) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die SNCM die mit der Entscheidung von 2003 auferlegten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt hat. 10.5.3   Schlussfolgerung (433) Die Kommission stellt fest, dass die Ausgleichsmaßnahmen der Entscheidung von 2003 nahezu vollständig beachtet wurden. Da der anhand der Leitlinien von 1999 genehmigte Betrag deutlich unter dem im Jahr 2003 genehmigten Betrag liegt, der die Kommission zu diesen Auflagen veranlasste, hält die Kommission es nicht für erforderlich, zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird. (434) Angesichts der vorstehenden Ausführungen und unter Berücksichtigung des genauen Betrags des Reinerlöses aus den Veräußerungen, bestimmt zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung von 2005, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in Form einer Kapitalzuführung in Höhe von 15,81 Mio. EUR (211) gewährte staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 11.   SCHLUSSFOLGERUNG (435) Zusammenfassend vertritt die Kommission die Auffassung, dass die in dieser Entscheidung gewürdigten Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag sind bzw. mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen sind. (436) Die Kommission fordert Frankreich auf, — der Kommission umgehend und spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs dieser Entscheidung mitzuteilen, welche Informationen nach Ansicht Frankreichs nach unter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 fallen; — den Empfänger der Beihilfe der vorliegenden Entscheidung umgehend zu unterrichten und ihm dabei erforderlichenfalls bestimmte Informationen vorzuenthalten, die unter das Geschäfts- und Berufsgeheimnis fallen und deren Weitergabe an den Beihilfeempfänger bestimmten Beteiligten schaden könnte, und ihn erforderlichenfalls in der übermittelten Fassung auf die übrigen Informationen hinzuweisen, die nach Ansicht Frankreichs unter das Geschäfts- und Berufsgeheimnis fallen und nicht vorenthalten wurden. (437) Die Kommission erinnert Frankreich daran, dass gemäß den Leitlinien normalerweise — außer in außergewöhnlichen, unvorhersehbaren und nicht vom Unternehmen zu vertretenden Umständen — während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. im vorliegenden Fall dem 31. Dezember 2006, keine zweite Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden darf — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichszahlung in Höhe von 53,48 Mio. EUR, die der französische Staat der SNCM im Zeitraum 1991—2001 für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gezahlt hat, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, ist jedoch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Der negative Kaufpreis der SNCM von 158 Mio. EUR, die Übernahme von Sozialmaßnahmen gegenüber den Beschäftigten durch die CGMF in Höhe von 38,5 Mio. EUR und die gemeinsame und gleichzeitige Aufstockung des Kapitals der SNCM durch die CGMF um 8,75 Mio. EUR stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 15,81 Mio. EUR, die Frankreich der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) gewährt hat, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar, ist jedoch nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Juli 2008 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. C 308 vom 11.12.2002, S. 29. (2)  Dieser Umstrukturierungsplan erging, nachdem die französischen Behörden am 20. Dezember 2001 einen Liquiditätsvorschuss in Höhe von 22,5 Mio. EUR angemeldet hatten, welcher der SNCM von der Compagnie Générale Maritime et Financière als Rettungsbeihilfe gewährt worden war. Mit der Entscheidung vom 17. Juli 2002 (ABl. C 148 vom 25.6.2003, S. 7), nachstehend „Entscheidung von 2002“ genannt, genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe zugunsten der SNCM im Rahmen des in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens zur Vorprüfung der Beihilfen. Am 19. November 2002 übermittelten die französischen Behörden der Kommission eine Kopie der Verträge zwischen der SNCM und der CGMF über den Liquiditätsvorschuss sowie Nachweise für die Rückzahlung des Vorschusses der CGMF an die SNCM durch zwei Überweisungen vom 13

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.