Europäische Union

2009/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3182) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Szenarien zur Bewertung der Passiva der SNCM per 30. September 2005 (in Mio. EUR)   Wert der Passiva Bericht Oddo Wert der Passiva Sachverständiger der Kommission Bevorrechtigte Verbindlichkeiten, darunter:     — Steuer- und Sozialverbindlichkeiten […] […] — Finanzverbindlichkeiten, die durch Aktiva abgesichert sind (153) […] […] Kosten des vertraglichen Sozialplans […] […] Krankenversicherungskosten der Rentenempfänger (154) […] […] Kosten des Liquidationsverfahrens […] […] Betriebliche Zwischenverluste (155) […] […] Befriedigung der bevorrechtigten Gläubiger […] […] Nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten (156) […] […] Kosten des außervertraglichen Sozialplans […] […] Kündigungskosten der wichtigsten Betriebsverträge […] […] Zusatzkosten in Verbindung mit dem Verkauf der geleasten Schiffe […] […] Befriedigung der nicht bevorrechtigten Gläubiger […] […] Quelle: Bericht Oddo-Hastings, Bericht des Sachverständigen der Kommission. (299) Die Kommission stellt fest, dass die Sozialverbindlichkeiten den größten Posten der Passiva der SNCM darstellen. Was die bevorrechtigten Sozialverbindlichkeiten anbelangt, d. h. die Kosten des vertraglichen Sozialplans, so hat der Sachverständige der Kommission die Berechnungsformeln für alle Bestandteile des Plans stichprobenweise überprüft und weder Unregelmäßigkeiten noch Fehler festgestellt. Angesichts dieser Überprüfung hält die Kommission den Betrag von […] Mio. EUR, den die französischen Behörden für den vertraglichen Sozialplan angeben, für angemessen. (300) Bei den betrieblichen Zwischenverlusten ist die Kommission der Ansicht, dass die Schätzung angesichts von Artikel L.622-10 Code du Commerce und Artikel 119-2 des Dekrets Nr. 85-1388 vom 27. Dezember 1985 vorsichtig ist; danach könnte die SNCM vom zuständigen Handelsgericht verpflichtet werden, den Betrieb aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von zwei Monaten, der auf Antrag des Staatsanwaltschaft verlängert werden könnte, weiterzuführen. (301) Zu den nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten hat der Sachverständige der Kommission keine besonderen Einwände geäußert. Er hat jedoch den Betrag von […] Mio. EUR aufgrund der Übertragung des Aktivpostens „Nettoliquidität“ um den Betrag von […] Mio. EUR korrigiert. Nach Ansicht der Kommission steht dies im Einklang mit den Änderungen bei der Bewertung der Aktiva der SNCM. (302) Beim außervertraglichen Sozialplan (ohne zusätzliche Abfindungen) müssten die Kosten der Rechtsstreitigkeiten nach Ansicht des Sachverständigen der Kommission auf […] Mio. EUR gesenkt werden; die französischen Behörden waren von […] Mio. EUR ausgegangen. Die Kommission ist zwar der Ansicht, dass die Gewerkschaftsverbände mit Sicherheit eine Umwandlung der befristeten Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge fordern werden (157), meint jedoch, dass nur diejenigen Beschäftigten mit befristeten Verträgen eingerechnet werden dürfen, bei denen das Risiko fast sicher ist (d. h. […] befristete Arbeitsverträge). Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von […] EUR ergibt sich bei einer Abfindung von 9 Monatsgehältern für die ersten […] befristeten Arbeitsverträge und von 6 Monatsgehältern für die folgenden […] ein Betrag von […] Mio. EUR. (303) Was die Nettopassiva im Zusammenhang mit der Veräußerung der geleasten Schiffe anbelangt, ist die Kommission der Auffassung, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen vor allem aufgrund des vertraglichen Formalismus der GIE gerechtfertigt sind, der jede Einsetzung Dritter anstelle der SNCM beschränkt und die Steuervorteile vom Betrieb der Schiffe unter französischer Flagge abhängig macht. Gerechtfertigt ist im Übrigen auch, dass das Rechtsprechungsrisiko nur im Rahmen der betriebenen geleasten Schiffe gilt, da diese Schiffe von den Kredit gebenden Banken der GIE veräußert werden. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Ansicht, dass es gerechtfertigt ist, vom 30. September 2005 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs des Schiffs Überbrückungskosten zu berücksichtigen. (304) Angesichts der vorstehenden Ausführungen schätzt die Kommission, dass sich die bevorrechtigten Verbindlichkeiten der SNCM per 30. September 2005 auf […] Mio. EUR und die nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten auf […] Mio. EUR belaufen. Zur Feststellung der Unterdeckung (305) Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass der Wert der Aktiva der SNCM mit Stand vom 30. September 2005 in Höhe von […] Mio. EUR) nicht ausreichte, um die bevorrechtigten Gläubiger ([…] Mio. EUR) und die nicht bevorrechtigten Gläubiger ([…] Mio. EUR) zu befriedigen. Schlussfolgerung (306) Vor einem solchen Hintergrund würden sich die Kosten einer Liquidation der SNCM durch die CGMF bei Nichtvorliegen einer Ausfalldeckungsklage (siehe unten) und unter Berücksichtigung von Randnummer 273 dieser Entscheidung und der Unterdeckung auf die Kosten der zusätzlichen Abfindungen beschränken, d. h. auf […] Mio. EUR. (307) Die Entscheidung der französischen Behörden, die SNCM zu einem negativen Preis von 158 Mio. EUR zu verkaufen, kann daher angesichts der Mindestliquidationskosten von […] Mio. EUR als eine Entscheidung angesehen werden, die auch von einer marktwirtschaftlich handelnden privaten Unternehmensgruppe getroffen worden wäre. 10.2.2.2   Zu den Folgen einer gerichtlichen Liquidation der SNCM (308) Die Kommission hat auch das Argument der französischen Behörden geprüft, dass der Staat als Mehrheitsaktionär im Fall der Liquidation des Unternehmens auf Ausgleich des Passivsaldos hätte verklagt werden können (siehe unten). Nach Ansicht der französischen Behörden müsse die Berechnung der Liquidationskosten für den Staat als Anteilseigner in diesem Fall das einzelstaatliche Recht berücksichtigen, wie die Kommission in ihrer Entscheidung zu ABX Logistics (158) anerkannt habe, und unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters des Sektors (159) und der Umstände des vorliegenden Falls bewertet werden. (309) Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die französischen Behörden ihr am 28. März 2008 Nachweise dafür vorgelegt haben, dass der Aktionär der SNCM nach der für ihn kostengünstigsten Lösung gesucht hat und zu diesem Zweck von Anfang an zwei Wege gleichzeitig verfolgt hat, und zwar die Liquidation des Unternehmens und den Verkauf zu einem negativen Preis. (310) Aufgrund der genannten, der Kommission zugeleiteten Gutachten sind die französischen Behörden der Ansicht, dass sich die tatsächlichen Kosten, die die Französische Republik als Anteilseigner — über die CGMF — hätte tragen müssen, mit Stand vom 30. September 2005 auf […] bis […] Mio. EUR belaufen hätten. Diese Schätzung berücksichtige insbesondere das Risiko, das der französische Staat zum „Ausgleich des Passivsaldos“ herangezogen worden wäre, wenn ein Gericht ihn als faktischen Geschäftsführer der SNCM angesehen hätte, und das Risiko, dass der französische Staat dazu verurteilt worden wäre, zusätzliche Abfindungen an die entlassenen Arbeitnehmer zu zahlen. Diesen Risiken müsse bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten einer möglichen Liquidation der SNCM Rechnung getragen werden. (311) Es stellt sich daher das Problem, die tatsächlichen Gesamtkosten zu bewerten, die Frankreich als Aktionär im Fall einer gerichtlichen Liquidation der SNCM wahrscheinlich hätte tragen müssen, um feststellen zu können, ob ein privater Kapitalgeber es in Anbetracht der Möglichkeit, zur Tragung dieser Kosten verurteilt zu werden, und angesichts der Höhe dieser Kosten (160) vorgezogen hätte, sein Tochterunternehmen sofort zu einem negativen Preis von 158 Mio. EUR zu verkaufen statt dieses Risiko einzugehen. a)   Zur möglichen Verurteilung des Staates zum Ausgleich des Passivsaldos (312) Nach französischem Recht hat der Konkursverwalter eines Unternehmens, das sich im Stand der gerichtlichen Liquidation befindet, die Möglichkeit, im Fall der Auflösung eines Rettungsplans oder im Fall der gerichtlichen Sanierung sowie im Fall der gerichtlicher Liquidation eine Haftungsklage gegen die ehemaligen Manager des Unternehmens, die so genannte Ausfalldeckungsklage, einzureichen (161). (313) Das Einreichen einer solchen Ausfalldeckungsklage gegen ehemalige Manager des in Konkurs gegangenen Unternehmens liegt darin begründet, dass das Vermögen des Unternehmens wieder aufgefüllt werden muss, was zu den Aufgaben des Konkursverwalters gehört. (314) So haben die französischen Behörden in mehreren Schreiben an die Kommission die Auffassung vertreten, dass die Hypothese einer Verurteilung des Staats zum Ausgleich des Passivsaldos des von ihm geführten Unternehmens durch ein nationales Gericht ein mehr als plausibles Szenario darstelle und bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten einer etwaigen Liquidation der SNCM berücksichtigt werden müsse. (315) Mit ihren Schreiben vom 28. Februar 2008 übermittelte die SNCM einen Sachverständigenbericht, in dem die Rechtsfolgen einer Ausfalldeckungsklage gegen den französischen Staat eingeschätzt wurden. Diesem Bericht zufolge hätte ein mit diesem Fall befasstes Handelsgericht mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Haftbarkeit des Staates erkannt und diesen dazu verurteilt, die Sozialverbindlichkeiten der SNCM in voller Höhe zu übernehmen. (316) Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission der Auffassung, dass eine Ausfalldeckungsklage gegen den französischen Staat im Fall einer gerichtlichen Liquidation der SNCM angesichts der festgestellten Kapitalunterdeckung der SNCM (siehe oben) und unter Berücksichtigung der möglichen Heranziehung des Konkursverwalters zur Haftung wegen Untätigkeit gemäß dem Gesetz von 1985 und des seit 2005 bestehenden Klagerechts für die Gläubiger sehr wahrscheinlich gewesen wäre (162). (317) Nach der einschlägigen Gesetzgebung können die Sozialverbindlichkeiten des in Liquidation befindlichen Unternehmens dessen ehemaligen rechtlichen oder faktischen Geschäftsführern angelastet werden, wenn vier Bedingungen erfüllt sind. i)   Anerkennung des Staats als rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer des Unternehmens, das sich im Stand der gerichtlichen Liquidation befindet (163) (318) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Sachverständige der SNCM eine eingehende Analyse vorgelegt hat, die zu dem Ergebnis kommt, dass der französische Staat sehr wahrscheinlich als faktischer Geschäftsführer der SNCM angesehen worden wäre. In diesem Sachverständigenbericht wurde im Wesentlichen bewiesen, dass der Staat nach der einschlägigen Rechtsprechung (164) über lange Zeit positive Geschäftsführungshandlungen begangen hat, die offenkundig nicht unter die per Gesetz eingeführte behördliche Aufsicht fielen. Dem Bericht des Sachverständigen der SNCM zufolge hat der Staat im Rahmen der von ihm selbst eingerichteten Kontrollbefugnis Entscheidungen getroffen und damit seine Kontrollbefugnis umgangen, um Entscheidungen für Rechnung des Unternehmens anstelle der Geschäftsführer zu treffen, die eigentlich befugt gewesen wären, diese Entscheidungen zu treffen. Zudem seien die Geschäftsführungsorgane der SNCM gegenüber dem Staat bei der Geschäftsführung des Unternehmens faktisch nicht unabhängig gewesen. Der Staat habe anstelle der Geschäftsführungsorgane allein strategische Entscheidungen getroffen, ohne die Geschäftsführer davon zu unterrichten. (319) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 28. März 2008 keine Vorbehalte hinsichtlich der Einstufung des französischen Staates als faktischen Geschäftsführer der SNCM geäußert haben. In ihrem Schreiben vom 20. November 2006 teilten die französischen Behörden selbst mit, dass das Gericht den Staat als Anteilseigner der SNCM mit Gewissheit als faktischen Geschäftsführer des Unternehmens ansehen würde. Allerdings genügt natürlich eine solche Erklärung im Rahmen eines Beihilfeverfahrens für sich genommen nicht, um hinreichend zu beweisen, dass ein Gericht die nationalen Behörden als faktische Geschäftsführer des Beihilfeempfängers betrachtet hätte, und vor allem nicht, um die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falls zu beweisen. (320) Angesichts des Schlusses, zu dem die Kommission in Abschnitt 10.2.2.1 gelangt ist, braucht sich die Kommission unter diesen Umständen nicht weiter zur Würdigung der Punkte zu äußern, die von den französischen Behörden angeführt werden. ii)   Vorliegen eines oder mehrerer Geschäftsführungsfehler dies französischen Staates als dem faktischen Geschäftsführer des liquidierten Unternehmens (321) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass im Bericht des Sachverständigen der SNCM auf der Grundlage einer unvollständigen Liste mit Tatsachen anhand einer Reihe von Sachverhalten aufgezeigt wird, dass der Staat als faktischer Geschäftsführer der SNCM Geschäftsführungsfehler begangen hat. (322) Im Besonderen habe der französische Staat Fehler bei Investitionen begangen […]. Darüber hinaus habe der Staat auch mehrere Geschäftsführungsfehler im Bereich […] begangen. (323) Hierzu […] (165). In ihrem Schreiben vom 30. April 2007 haben die französischen Behörden das Risiko einer Verurteilung des Staates zur Haftung angesichts der Kriterien […] für die Qualifizierung als Geschäftsführungsfehler nach Artikel L.651-2 Code de Commerce als sehr hoch eingestuft. Allerdings genügt natürlich eine solche Erklärung im Rahmen eines Beihilfeverfahrens für sich genommen nicht, um hinreichend zu beweisen, dass ein Gericht entschieden hätte, dass die nationalen Behörden Geschäftsführungsfehler begangen haben, und vor allem nicht, um die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falls zu beweisen. iii)   Feststellung einer Kapitalunterdeckung (324) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. November 2006 eine Bewertung der Unterdeckung der SNCM auf der Grundlage der genannten Sachverständigenberichte von CGMF und Oddo-Hastings vorgelegt haben. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich das Gutachten der SNCM zur Ausfalldeckungsklage, das der Kommission im Februar 2008 übermittelt wurde, bei der Feststellung des Vorliegens einer Unterdeckung im Fall der gerichtlichen Liquidation des Unternehmens ebenfalls auf diese Berichte stützt. Im Bericht von Oddo-Hastings wird eine Unterdeckung in Höhe von […] Mio. EUR mit Stand vom 30. September 2005 festgestellt; diese berechnet sich als Differenz zwischen dem Wert der Aktiva der SNCM ([…] Mio. EUR) und dem Wert der Passiva (bevorrechtige und nicht bevorrechtigte Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. EUR bzw. […] Mio. EUR). (325) Die Kommission stellt fest, dass nach französischem Recht eine Kapitalunterdeckung gegeben ist, wenn der Konkursverwalter des Unternehmens nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um die Gläubiger — ob Vorzugsgläubiger oder nicht — befriedigen zu können. Dabei bestehen die Sozialverbindlichkeiten des Unternehmens mindestens in den klassischen Lohnforderungen, die direkt durch den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag oder das Gesetz begründet sind und vom Konkursverwalter automatisch zu den Passiva des Unternehmens gebucht werden (166). (326) Die Kommission hat die Unterdeckung der SNCM bereits auf […] Mio. EUR mit Stand vom 30. September 2005 geschätzt. iv)   Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Geschäftsführungsfehlern und der festgestellten Unterdeckung (327) Nach Angaben der französischen Behörden braucht nach französischem Recht der Kläger bei einer Ausfalldeckungsklage den Betrag, um den sich die Passiva durch das Missmanagement des Geschäftsführers vermindert hat, nicht zu bestimmen. Auf der Grundlage von Artikel L. 624-3 Code de Commerce kann der Geschäftsführer einer juristischen Person auch dann für haftbar erklärt werden, wenn der Geschäftsführungsfehler, den er begangen hat, nur eine der Ursachen für die Kapitalunterdeckung ist, und auch dann zur Tragung der gesamten oder eines Teils der sozialen Verbindlichkeiten verurteilt werden, wenn nur ein Teil davon durch seinen Fehler verursacht wurde (167). (328) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass der Sachverständige der SNCM den Zusammenhang zwischen den Geschäftsführungsfehlern und der festgestellten Unterdeckung als offenkundig ansieht. Nach den Schätzungen dieses Sachverständigen beläuft sich der finanzielle Schaden, der sich aus der unter Randnummer 322 dieser Entscheidung genannten unvollständigen Liste der Geschäftsführungsfehler des Staates ergibt, auf […] Mio. EUR (168). (329) Die französischen Behörden […] (169). (330) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden in ihren Schreiben vom 16. November 2006, 27. April 2007 und 28. März 2008 […] (170). Die französischen Behörden […] (171). In ihrem Schreiben vom 16. November 2005 haben die französischen Behörden selbst eingeräumt, dass es „offensichtlich ist, dass der Staat als Anteilseigner, den das Gericht mit Sicherheit als faktischen Geschäftsführer der SNCM, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrachten würde, wahrscheinlich auf der Grundlage von Artikel L.651-2 Code de Commerce verurteilt würde, die Unterdeckung der SNCM in voller Höhe zu tragen.“ (331) Angesichts des Schlusses, zu dem die Kommission in Abschnitt 10.2.2.1 gelangt ist, braucht sich die Kommission unter diesen Umständen nicht weiter zur Würdigung der Punkte zu äußern, die von den französischen Behörden angeführt werden. b)   Zur Schätzung der Gesamtkosten der gerichtlichen Liquidation der SNCM Bestimmung des Anteils der Unterdeckung, der dem faktischen Geschäftsführer auferlegt worden wäre (332) Angesichts der vorstehenden Ausführungen braucht die Kommission nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer Inhaftungnahme des Aktionärs nicht zu ermitteln. (333) Hierzu stellt die Kommission fest, dass der rechtliche und faktische Geschäftsführer des Unternehmens in Liquidation nach Artikel L.624-3 Code du Commerce unter solchen Umständen verurteilt wird, die festgestellte Unterdeckung in voller Höhe oder teilweise zu übernehmen. (334) Die Kommission stellt fest, dass dieser Artikel den Richtern bei der Beurteilung, ob der Geschäftsführer zur Tragung der gesamten oder eines Teils der Gesellschaftsschulden zu verurteilen ist, einen breiten Ermessensspielraum an die Hand gibt. Die einschlägige Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichtshöfe und Gerichte das Verhalten des Geschäftsführers sorgfältig abwägen und dass sich das Strafmaß nach den erwiesenen Tatsachen richtet. (335) Die französischen Behörden sind — wie bereits angegeben — der Auffassung, dass der französische Staat einen Anteil von schätzungsweise […] bis […] % der festgestellten Unterdeckung, d. h. zwischen […] Mio. EUR und […] Mio. EUR, hätte tragen müssen. (336) Die Kommission betont, dass die Kammer für Handelssachen der Cour de Cassation in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem der SNCM, der das Unternehmen Les Mines de Salsignes, eine Enkelgesellschaft der BRGM (einer öffentlichen Einrichtung mit gewerblichen Interessen) (172) betraf, die BRGM und ihre Tochterunternehmen gesamtschuldnerisch mit den übrigen Geschäftsführern der Gesellschaft Les Mines de Salsignes zur Zahlung der Unterdeckung in voller Höhe verurteilt hat (173). Der Anteil der Gesellschaftsschulden, der dem Unternehmen Coframines und BRGM und damit letzten Endes dem Staat auferlegt wurde, betrug 73,6 %. In dieser Entscheidung stellte die Cour de Cassation fest, dass der Verwaltungsrat in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden betrachteten Unternehmen gestanden hat. (337) Nach Ansicht der Kommission haben die französischen Behörden jedoch nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht nachgewiesen, inwieweit die für das Unternehmen nachteiligen Geschäftsführungsfehler des Staates Fehler sind, die jeder andere marktwirtschaftlich handelnde private Aktionär auch hätte begehen können. Dabei ist zu betonen, dass nur solche — ordnungsgemäß bewiesene — Fehler berücksichtigt werden können, um zu bestimmen, ob ein umsichtiger privater Unternehmer es in Anbetracht des Risikos, zur Tragung dieser Kosten verurteilt zu werden, und angesichts der Höhe dieser Kosten (aktualisierter Nettowert des Risikos einer zukünftigen Verurteilung) vorgezogen hätte, sofort einen negativen Preis von 158 Mio. EUR zu bezahlen statt dieses Risiko einzugehen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass ein privater Kapitalgeber aus nicht unternehmerischen, sondern allgemeinen Betrachtungen heraus (beispielsweise zu sozialen Zwecken oder zur regionalen Entwicklung) Fehler begeht. (338) Die Kommission bestreitet keineswegs, dass in gewissen Ausnahmefällen in manchen einzelstaatlichen Rechtsordnungen die Möglichkeit für Dritte vorgesehen ist, gegen die Aktionäre einer liquidierten Gesellschaft vorzugehen, insbesondere wenn diese Aktionäre als rechtliche oder faktische Geschäftsführer angesehen werden können, die für das Unternehmen nachteilige Managementfehler begangen haben. Auch wenn eine solche Möglichkeit im französischen Recht gegeben ist, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die französischen Behörden im vorliegenden Fall die Bedenken der Kommission zum Argument bezüglich des Risikos, dass der französische Staat bei einer Liquidation der SNCM zum Ausgleich von deren Passivsaldo verurteilt worden wäre, nicht hinreichend ausgeräumt haben. Angesichts der Schlussfolgerung, zu der die Kommission in Abschnitt 10.2.2.1 gelangt ist, ist es allerdings nicht erforderlich, in dieser Entscheidung zu einem Ergebnis zu diesem Punkt zu gelangen. Bestimmung einer etwaigen Übernahme der zusätzlichen Abfindungen im Fall einer gerichtlichen Liquidation der SNCM (339) Den französischen Behörden zufolge hätte ein Gericht den französischen Staat angesichts der einschlägigen Rechtsprechung (174) mit Sicherheit verurteilt, nicht nur die Kapitalunterdeckung, sondern auch die zusätzlichen Abfindungen (d. h. […] bis […] Mio. EUR) zu übernehmen. Die tatsächlichen Kosten, die die Französische Republik als Aktionär hätte tragen müssen, würden sich den französischen Behörden zufolge auf […] bis […] Mio. EUR belaufen. (340) Die französischen Behörden teilen mit, dass französische Gerichte den rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer vor nicht allzu langer Zeit dazu verurteilt hätten, zusätzlich zur Kapitalunterdeckung zusätzliche Abfindungen zu übernehmen, die anhand eines Sozialplans berechnet worden seien, den das Unternehmen vor seiner Liquidation aufgestellt habe. (341) Die französischen Behörden führen insbesondere an, dass in der Rechtssache Aspocomp das französische Unternehmen Aspocomp SAS, eine 99 %ige Tochter des finnischen Unternehmens Aspocomp Group Oyj, am 18. Januar 2002 eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet hatte, in der die Abfindungsbedingungen eines Sozialplans für 210 der insgesamt 550 Beschäftigten festgelegt wurden. Diese Vereinbarung legte insbesondere die Höhe der Abfindungen und die Hilfen für das freiwillige Ausscheiden fest. Nach einer Änderung der Konzernstrategie beschloss die Muttergesellschaft Aspocomp Group Oyj allerdings am 21. Februar 2002, ihre Tochtergesellschaft Aspocomp SAS nicht mehr zu finanzieren, was dazu führte, dass diese Konkurs anmelden musste. Diese Entscheidung hinderte die Tochtergesellschaft faktisch daran, die Zusagen des Betriebsvereinbarung zu erfüllen, und führte zur Entlassung aller anderen Beschäftigten. (342) Mit dem Urteil der Cour d’Appel de Rouen wurde das Urteil des Arbeitsgerichts von Evreux bestätigt und das Unternehmen Aspocomp Group Oyj, das die Geschäfte ihres Tochterunternehmens zu 99 % kontrollierte, zu folgenden Zahlungen verurteilt: i) Zahlung der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Abfindungen in voller Höhe sowie Zahlung von Schadenersatz wegen Entlassu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.