Europäische Union

2009/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3182) (Text von Bedeutung für den EWR)

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on 2004 für Unternehmen in Schwierigkeiten im Zeitraum vor der ersten Kapitalaufstockung von 142,5 Mio. EUR erfüllt habe, diese Einstufung für den Zeitraum vor der zweiten Kapitalerhöhung um 8,75 Mio. EUR umstritten sei, da die Eigenmittel des Unternehmens aufgestockt worden seien. (155) Zur Rentabilität des Unternehmens betont CFF, dass die Veräußerung der SNCM nur teilweise erfolgt sei und aufgrund der mit den Übernehmern ausgehandelten Auflösungsklauseln nicht unwiderruflich sei. Diese Umstände seien wesentliche Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich des Bestrebens und des Vermögens der Übernehmer, die SNCM zu sanieren, und würden daher die Aussichten auf eine langfristige Rentabilität des Unternehmens belasten. Weiter teilt CFF mit, dass die französischen Behörden entgegen den Bestimmungen der Leitlinien von 2004 keinen Rückzug aus Geschäftsbereichen, die auch nach der Umstrukturierung noch defizitär wären (97), in Betracht gezogen hätten. Zudem äußert sich CFF skeptisch zum Kostensenkungsplan, wo doch die Flotte der SNCM vergrößert worden sei (98), und zum Personalabbauplan, vor allem nach dem Scheitern des Sozialplans von 2002. (156) CFF bezweifelt, dass die neuen Beihilfen auf das Mindestmaß beschränkt wurden, und begründet dies zum einen damit, dass nicht eindeutig sei, was die Sozialkosten abdeckten, und zum anderen mit dem Inhalt des Protokolls der Hauptversammlung der SNCM vom 28. April 2006, aus dem hervorgehe, dass ein Teil dieser Beihilfen zur Deckung der Betriebsverluste des Unternehmens aus den Jahren 2006 und 2007 gedient habe. Nach Ansicht von CFF würden die Übernehmer der SNCM nicht wesentlich zur Umstrukturierung des Unternehmens beitragen. (157) Zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen müssten die Gegenleistungen, die der SNCM 2003 auferlegt worden seien, weitergeführt und präzisiert werden und um neue Auflagen zur Reduzierung der Präsenz der SNCM auf dem Markt ergänzt werden (99). Ein Teil der Maßnahmen, die der SNCM mit der Entscheidung von 2003 auferlegt wurden, sei zudem nicht erfüllt worden (100). (158) Zum Charakter der zweiten Kapitalaufstockung um 8,75 Mio. EUR meint CFF, dass die staatliche und private Investition nicht nur gleichzeitig erfolgen müssten, sondern dass die private Investition wesentlich sein müsse und unter vergleichbaren Bedingungen getätigt werden müsse, um die Beteiligung des Staates billigen zu können. Im vorliegenden Fall seien diese beiden Bedingungen nicht erfüllt. Zum einen sei die Beteiligung der Übernehmer im Verhältnis zur ersten Kapitalerhöhung um 142,5 Mio. EUR nicht wesentlich. Zum anderen sei das Engagement der Übernehmer insbesondere aufgrund der Auflösungsklauseln und der erwarteten Rendite aus der Minderheitsbeteiligung der CGMF nicht zu Bedingungen erfolgt, die mit denen des Staates vergleichbar gewesen seien. (159) Im Hinblick auf die Sozialmaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. EUR ficht CFF die Einstufung dieses Betrags als personenbezogene Beihilfe an. Diese Summe komme zwar direkt den Arbeitnehmern der SNCM zugute, könne aber — insbesondere durch die Befriedung des sozialen Klimas — indirekte positive Auswirkungen auf die SNCM haben. 8.2.2   Stellungnahme von STIM d’Orbigny (Gruppe Stef-TFE) 8.2.2.1   Zur Kapitalaufstockung von 2002 (160) Die STIM betont, dass der Staat die SNCM mit der Zahlung von 53,48 Mio. EUR als Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zwei Mal für dieselben gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entschädigt habe. Zudem erfülle diese Zahlung die Kriterien des Altmark-Urteils nicht. (161) Insbesondere hinsichtlich des zweiten und vierten Altmark-Kriteriums bestreitet die STIM, dass die Parameter vor der Erfüllung der Verpflichtungen objektiv und transparent aufgestellt wurden und dass die Kennzahlen der SNCM und der CMN für den Zeitraum 1991—2001 vergleichbar sind (101). STIM behauptet, die der Kommission vorgelegten Daten seien offenkundig verfälscht worden (102). 8.2.2.2   Zu den Maßnahmen nach der Kapitalaufstockung im Jahr 2002 (162) Im Hinblick auf den negativen Kaufpreis von 158 Mio. EUR ist die STIM der Ansicht, dass dieser Preis keinen Marktpreis darstelle, der aus einem offenen und nicht diskriminierenden Ausschreibungsverfahren hervorgegangen sei, da die Kapitalaufstockung unter anderen Bedingungen erfolgt sei als denen, von denen sich normalerweise ein privater Kapitalgeber leiten lasse. Die STIM ist der Ansicht, dass das neubewertete Reinvermögen schlimmstenfalls eine für den Staat kostenfreie Liquidation, vielleicht aber sogar einen Liquidationserlös ermöglichen würde, dass der Kaufpreis im Verhältnis zum Wert des Unternehmens (der von der STIM auf 350 Mio. EUR geschätzt wird) lächerlich gering sei und dass die Beihilfe im Verhältnis zum Bedarf des Unternehmens unverhältnismäßig sei. (163) Die STIM weist die Kommission auch darauf hin, dass die Auflösungsklausel für die Privatisierung übertrieben sei. (164) Schließlich ficht die STIM die Rechtfertigung des Verkaufs zu einem negativen Preis mit einer sozial schwierigen Liquidation an; diese Hypothese sei eher unrealistisch. (165) Im Hinblick auf die zweite Kapitalaufstockung um 8,75 Mio. EUR vertritt die STIM die Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers bei dieser Kapitalzuführung aufgrund der unzureichenden Sicherheiten für eine Kapitalrendite nicht erfüllt sei. Die STIM bestreitet das Argument der Gleichzeitigkeit von staatlicher und privater Investition, mit dem der Investition der Beihilfecharakter abgesprochen werden solle Eine solche Gleichzeitigkeit stelle, sofern sie überhaupt erwiesen sei, nur ein Indiz dar und sei für sich genommen kein Qualifizierungskriterium (103). Schließlich behauptet die STIM, diese Einlage diene den Übernehmern als Sicherheit der französischen Regierung dafür, dass SNCM den Zuschlag für den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für die Verbindung nach Korsika erhalten würde. (166) Im Hinblick auf die 38,5 Mio. EUR an personenbezogenen Beihilfen ist die STIM der Ansicht, dass der SNCM mit dieser Summe in Wirklichkeit Mittel an die Hand gegeben werden sollen, um bestimmte wesentliche Aspekte des der Kommission vorgelegten Sanierungsplans, die nicht umgesetzt worden seien, insbesondere der Personalabbau, erfüllen zu können. 8.2.2.3   Zur Vereinbarkeit mit den Leitlinien von 2004 (167) Nach Ansicht der STIM wurden die der SNCM gewährten Beihilfen nicht auf das Mindestmaß begrenzt. Der Beitrag der SNCM und der Übernehmer zum Umstrukturierungsplan sei angesichts der Bedingungen der Leitlinien von 2004 unzureichend, und es sei nicht bewiesen, dass die Lage der SNCM so außergewöhnlich gewesen sei, dass ein geringerer eigener Beitrag gerechtfertigt gewesen wäre. Zudem unterstreicht die STIM die Unverhältnismäßigkeit der 2006 gewährten Beihilfen, da sie es der SNCM ermöglicht hätten, Rücklagen zur Deckung zukünftiger Verluste zu bilden. Dass die SNCM nicht geplant habe, Vermögenswerte zu veräußern, die für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich seien, verstoße gegen die Leitlinien von 2004. (168) Nach Ansicht der STIM wurde mit den gezahlten Summen der in den Leitlinien von 2004 aufgestellte Grundsatz der Einmaligkeit verletzt. Die Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens sowie die sozialen Konflikte dürften nicht als außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle, für die das begünstigte Unternehmen nicht verantwortlich sei, gewertet werden. (169) Die STIM fordert daher zusätzliche Ausgleichsleistungen in Höhe der Hälfte der Beihilfen, d. h. 98,25 Mio. EUR, durch den Verkauf eines weiteren Schiffs sowie durch Veräußerung der direkten und indirekten Beteiligungen der SNCM an der CMN. Diese seien keine strategischen Beteiligungen im Sinne der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen, da sie weder „für den Fortbestand des Unternehmens unerlässlich“ noch unveräußerliche Vermögenswerte seien. (170) Die STIM macht zudem geltend, dass es die angeblichen Synergien zwischen der SNCM und der CMN nicht gebe, da die SNCM an der Geschäftsführung und Entwicklung der CMN nicht mitwirke. Schließlich betont die STIM, dass die Aktionärsvereinbarung zwischen den beiden Unternehmen, wie die Cour d’Appel de Paris festgestellt habe, von der CMN zum 15. März 2006 gekündigt worden sei. 8.2.3   Stellungnahme der SNCM (171) Die SNCM übermittelte der Kommission ein Dossier mit einem Bericht zur wirtschaftlichen Lage und Wettbewerbssituation sowie ein Rechtsgutachten bezüglich der Gefahr, dass der Staat im Fall eines Liquidationsverfahrens als faktischer Geschäftsführer des Unternehmens für den Zeitraum vor der Privatisierung angesehen werden könnte. (172) Die von der SNCM beauftragte […] kommt zu dem Ergebnis, dass der französische Staat auf der Grundlage der Geschäftsunterlagen des Unternehmens und des Schriftverkehrs, der Beiträge und Berichte der Kontrollorgane […] (104) (105) (106). In dem Bericht wird unter anderem betont, dass […] (107). Schließlich beruft sich dieser Bericht darauf, dass […]. (173) Danach gelangt der Sachverständige der SNCM zu dem Ergebnis, dass der französische Staat vom Tribunal de Commerce de Marseille mit hoher Wahrscheinlichkeit als Geschäftsführer angesehen worden wäre. (174) Zudem würde aus den Fakten, die insbesondere durch Berichte des Rechnungshofs bewiesen würden, hervorgehen, dass Geschäftsführungsfehler (108), die vom französischen Staat als dem faktischen Geschäftsführer der SNCM zu vertreten seien, zur festgestellten Kapitalunterdeckung der SNCM beigetragen hätten. Der Schaden durch die Geschäftsführungsfehler des Staates belaufe sich auf […]. (175) An einer Verurteilung des französischen Staates zur Übernahme aller oder eines Teils der Unterdeckung im Rahmen einer Ausfalldeckungsklage bestehe nach Angaben des Sachverständigen der SNCM aufgrund der sehr starken Einbindung des Staates in die Geschäftsführung der SNCM, der offenkundigen Geschäftsführungsfehler und seiner umfassenden Finanzmittel kein Zweifel. (176) Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung gelangt der Sachverständige der SNCM zu dem Schluss, dass der Staat, wenn die SNCM liquidiert worden wäre, höchstwahrscheinlich dazu verurteilt worden wäre, die Sozialverbindlichkeiten der SNCM in voller Höhe zu übernehmen. Dies hätte dazu geführt, dass ein Anteil von schätzungsweise […] bis […] % der festgestellten Unterdeckung (d. h. zwischen […] und […] Mio. EUR) zulasten des Staates als Anteilseigner gegangen wäre. Mit der Entscheidung, die SNCM zu privatisieren und ihre Eigenmittel vorher um 158 Mio. EUR aufzustocken, habe sich der französische Staat daher wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten. 9.   ÄUSSERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 9.1   Äußerungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von 2002 9.1.1   Zur Stellungnahme von Corsica Ferries (177) Die französischen Behörden gaben an, dass einige der von CFF vorgelegten Daten zum Angebot der SNCM nicht richtig seien. (178) Nach Ansicht des französischen Staates wurde der Umstrukturierungsplan — anders als von CFF behauptet — so angelegt, dass die SNCM möglichst rasch gesunden konnte und die Voraussetzungen für ihr mittel- und langfristiges Überleben geschaffen werden konnten. Die französischen Behörden erinnern daran, dass ein erheblicher Teil des Kostensenkungsprogramms bereits umgesetzt worden sei (109). Im Jahr 2001 habe die SNCM 21,3 Mio. EUR zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen, insbesondere für den Plan zur Arbeitsplatzerhaltung, in die Rücklagen eingestellt. (179) Hinsichtlich der Bestimmung der Höhe des Beihilfebetrags bestätigen die französischen Behörden, dass ein Verhältnis von Eigenkapital zu Gesamtverschuldung von 0,79 außer in Sonderfällen typisch für die Bilanzen der meisten Seeverkehrsunternehmen sei (110). 9.1.2   Zur Stellungnahme von Stef-TFE (180) Nach Ansicht der französischen Behörden entspricht die von Stef-TFE abgegebene Beschreibung der Beziehungen zwischen der SNCM und der CMN im Rahmen der Erfüllung des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst nicht den Tatsachen. (181) Den französischen Behörden zufolge ist die Entscheidung, ein zeitlich befristetes Unternehmenskonsortiums zu bilden, in dem die SNCM und die CMN gemeinsam als Auftragnehmer für jeweils eigene Teillose auftreten und nicht etwa beide durch den Gesamtumfang gebunden sind, entgegen der Behauptung von Stef-TFE in keiner Weise durch „den umfassenden Charakter der Angebotsaufforderung erzwungen worden“. Die Entscheidung, ein Konsortium aus SNCM und CMN zu bilden, sei das Ergebnis einer von den beiden Unternehmen vorgenommenen Analyse, aufgrund derer sich diese durch Fortführung ihrer historisch gewachsenen und natürlichen Partnerschaft in dieser Form im Rahmen der Ausschreibung — vor allem unter Wettbewerbsgesichtspunkten — eine bestmögliche Ausgangslage hätten sichern können. Die Beteiligung der CMN an diesem Konsortium sei also das Ergebnis einer gezielten Entscheidung des Unternehmens gewesen, die der Einschätzung der eigenen Interessenlage entsprungen sei, und nicht etwa das Ergebnis eines Zwangs, der sich aus der Form der Ausschreibung ergeben habe. (182) Die französischen Behörden führen aus, dass die beiden Unternehmen SNCM und CMN — entgegen den Ausführungen von Stef-TFE — weder unabhängig seien noch in direktem Wettbewerb zueinander stünden. Eine solche Situation stünde im Widerspruch zum Grundprinzip des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst, dessen Mitunterzeichner beide Unternehmen seien. (183) Die französischen Behörden halten daran fest, dass die Beteiligung der SNCM am Kapital der CMN nicht — wie Stef-TFE zu behaupten scheine — als reine Finanzanlage zu werten sei. Frankreich vertritt den Standpunkt, dass den Beteiligungen der SNCM an der CMN eine außerordentliche strategische Bedeutung zukomme. Eine Veräußerung dieser Beteiligungen wäre nach Ansicht Frankreichs nicht nur wirtschaftlich widersinnig, sondern auch ein gravierender strategischer Fehler. 9.1.3   Äußerungen Frankreichs zu den Stellungnahmen von Vertretern lokaler Gebietskörperschaften (184) Frankreich stimmt zwar dem Schreiben des Präsidenten der Region Provence-Alpes-Côte d’Azur inhaltlich insgesamt zu, möchte jedoch unbedingt darauf hinweisen, dass das Angebot auf der Verbindung zwischen dem französischen Festland und Korsika entgegen dem, was unter Ziffer 2 dieses Schreibens (111) behauptet wird, „im Verhältnis zur Nachfrage nicht überdimensioniert“ sei und dass die SNCM mit ihrer Preispolitik der Verpflichtung nachkomme, keinen Preiskampf auszulösen und kein price leader zu sein. 9.2   Äußerungen Frankreichs zu den Stellungnahmen der Beteiligten zur Entscheidung von 2006 (185) Frankreich stellt allgemein fest, dass sich die Stellungnahmen von STIM und CFF größtenteils mit den Äußerungen dieser Unternehmen gegenüber der Kommission aus dem Jahr 2003 decken würden. Die Äußerungen von CFF seien vor dem Gericht erster Instanz im Rahmen der Klage auf Nichterklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 abgegeben worden und zum größten Teil sowohl von der Kommission als auch vom Gericht zurückgewiesen worden. (186) Im Hinblick auf den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für die Verbindungen von Marseille nach Korsika bestreitet Frankreich das Vorbringen, das Vergabeverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Tatsache, dass diese nationalen Verfahren vor den zuständigen nationalen Gerichten als ordentliches Gemeinschaftsgericht anhängig seien, bedeute nach Auffassung Frankreichs, dass für die Kommission kein Gemeinschaftsinteresse bestehe, die Fragen bezüglich des Vergabeverfahrens für den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst zu prüfen. 9.2.1   Zur vorzeitigen Durchführung der Maßnahmen des ersten Umstrukturierungsplans und seiner Änderungen (187) Die allgemeine Bemerkung zur vorzeitigen Durchführung der als Beihilfen anzusehenden Maßnahmen durch Frankreich beantworten die französischen Behörden damit, dass diese Durchführung aufgrund der Besonderheit des Verfahrens gerechtfertigt sei, d. h. aufgrund der Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 im Jahr 2005. Die französischen Behörden würden sich keineswegs über ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag hinwegsetzen. Im Übrigen weist Frankreich darauf hin, die Kommission nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stets über den Fortgang und ihre seit Januar 2005 ergriffenen Maßnahmen auf dem Laufenden gehalten zu haben. (188) Da keine dieser Maßnahmen Beihilfen darstellen würden, komme nach Auffassung der französischen Behörden Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag letztendlich nicht zur Anwendung, so dass sie in keiner Weise verpflichtet seien, die Durchführung auszusetzen. 9.2.2   Zur Kapitalaufstockung von 2002 (189) Zunächst führen die französischen Behörden aus, die Anwendbarkeit des Altmark-Urteils nicht in Zweifel gezogen zu haben, weisen jedoch auf gewisse Probleme bei der Durchführung der mit diesem Urteil auferlegten Prüfung hin, da der betreffende Betrag vor diesem Urteil festgelegt worden sei und somit diesen neuen Kriterien nicht habe Rechnung tragen können. (190) Frankreich teilt mit, dass die in Rede stehenden 53,48 Mio. EUR zu den 69,3 Mio. EUR gehören würden, die von der Kommission 2003 für vereinbar erklärt worden seien. Die Bedenken der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss von 2006 beträfen daher nicht die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen, die nicht infrage gestellt werde, wie die STIM in ihrer Stellungnahme zu behaupten scheine, sondern den Beihilfecharakter dieses Betrags, der als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gewährt worden sei. (191) Frankreich zufolge würden die Stellungnahmen von CFF und STIM die Anwendbarkeit der ersten und zweiten Altmark-Bedingung auf den vorliegenden Fall nicht infrage stellen. (192) Im Hinblick auf das dritte Altmark-Kriterum widerlegen die französischen Behörden das Vorbringen von CFF und STIM, die Zahlung dieses Summe würde zwangsläufig zu einer Überkompensation führen, da die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2001 die Zahlung von 787 Mio. EUR als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen genehmigt habe. Hierzu führt Frankreich aus, die Kommission habe in ihrer Entscheidung von 2003 in der Tat festgestellt, dass diese Verpflichtungen unterkompensiert gewesen seien und dass der Betrag von 53,48 Mio. EUR als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gerechtfertigt sei. (193) Was die vierte Altmark-Bedingung anbelangt, so betonen die französischen Behörden, sich bemüht zu haben, Angaben zu übermitteln, die einen möglichst genauen Vergleich mit ähnlichen Unternehmen, d. h. hauptsächlich der CMN, ermöglichen würden, obwohl es kein Referenzunternehmen gebe und es daher nicht möglich sei, einen umfassenden Vergleich zwischen der SNCM und anderen Unternehmen anzustellen, was auch von CFF bestätigt worden sei. Frankreich bestreitet das Vorbringen von STIM und CFF, die Strukturkosten der SNCM seien höher als die der CMN. Selbst wenn dies so sein sollte, kämen die Produktivitätskennzahlen der SNCM denen der CMN sehr nahe. Schließlich werde die SNCM genauso gut geführt wie die CMN, die von STIM zu keiner Zeit als schlecht geführtes Unternehmen bezeichnet worden sei. (194) Nach Angaben Frankreichs seien die zwischen 1991 und 2001 verzeichneten Verluste nicht durch den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst bedingt, wie CFF offenbar glauben machen wolle. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hätten die SNCM jedoch daran gehindert, sich an das geänderte Wettbewerbsumfeld anzupassen. Die französischen Behörden führen weiter aus, dass sich diese Verluste nicht auf den Zeitraum 2000-2001 konzentriert hätten, sondern sich in diesem Zeitraum aufgrund der gestiegenen Zahl der Überfahrten von CFF beschleunigt hätten. (195) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der 53,48 Mio. EUR als Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erinnern die französischen Behörden daran, dass die Vereinbarkeit dieses Betrags mit diesem Artikel von der Kommission bereits in ihrer Entscheidung von 2003 erklärt worden sei und durch das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 nicht infrage gestellt worden sei. 9.2.3   Zu den Maßnahmen nach der Kapitalaufstockung im Jahr 2002 (196) Zum Veräußerungsverfahren teilt Frankreich mit, von Anfang an klassische Auswahlkriterien vorgesehen zu haben und sich dabei in erster Linie auf das Preisangebot für die SNCM-Anteile und erst an zweiter Stelle auf andere Parameter (Wirtschaftsplan, Sozialplan usw.) gestützt zu haben, darunter den Betrag, den die Bewerber bereit gewesen seien, im Rahmen einer Kapitalaufstockung in das Unternehmen zu investieren. Frankreich bestreitet mit Nachdruck das Vorbringen der Beteiligten, das Verkaufsverfahren sei nicht transparent gewesen, und erinnert daran, dass der Staat in diesem Fall sogar über die bereits strengen und zwingenden gesetzlichen Pflichten für die Veräußerung staatlicher Beteiligungen hinausgegangen sei. Frankreich erinnert daran, dass die Entwicklung im Anschluss an das Übernahmeangebot von BCP für 100 % der Anteile der SNCM in einem sehr schwierigen finanziellen und sozialen Kontext verlaufen sei und dass der Vorgang dadurch, dass sich VT dem Angebot von BCP angeschlossen habe, kaufmännisch und finanziell nicht geändert worden sei (außer im Hinblick auf die Verteilung des Kapitals). (197) Was den negativen Kaufpreis von 158 Mio. EUR anbelange, erinnern die französischen Behörden daran, dass die SNCM in Anbetracht ihrer Finanzlage mit Stand vom 30. September 2005 zu einem Marktpreis verkauft worden sei und dass der Verkauf wirtschaftlich günstiger als die Liquidation des Unternehmens gewesen sei. Hierzu führen sie aus, dass die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers auf den Fall eines kurz vor der Liquidation stehenden Unternehmens nicht als Anstreben der „Rentabilität der staatlichen Intervention“, sondern als Vermeidung höherer Verluste, die dem Aktionär bei einer kostenaufwändigeren Liquidation entstanden wären, betrachtet werden müsse. (198) Hinsichtlich des Kaufpreises bestreitet Frankreich das Argument, die SNCM sei zu einem Preis veräußert worden, der nicht ihrem tatsächlichen Wert entsprochen habe (112). (199) Die französischen Behörden widerlegen auch das Argument von CFF, den Marktwert der Flotte der SNCM, den CFF mit 406,5 bis 426,5 Mio. EUR ansetzen würde, unterbewertet zu haben. Die bei der Berechnung von CFF berücksichtigten Schiffe würden nicht denen entsprechen, die der SNCM am 30. September 2005 gehörten. Der Kontext einer möglichen gerichtlichen Liquidation dieser Vermögenswerte sei nicht in Form von Abschläge vom Marktwert berücksichtigt werden, und der Marktwert sei für August 2006 und nicht für den Zeitpunkt einer potenziellen Liquidation der SNCM, d. h. den 30. September 2005, berechnet worden. Weiter stellt Frankreich fest, dass der negative Preis bei Berücksichtigung der von CFF vorgelegten Berechnung um das Dreifache niedriger als der im Urteil Gröditzer geforderte Liquidationswert der Aktiva wäre, was somit günstiger als die der Kommission von den französischen Behörden vorgelegten Hypothesen sei. (200) Zum Argument von CFF, mit dem die Anwendung des Urteils Gröditzer dadurch infrage gestellt wird, dass die Zuführung von staatlichem Kapital an die SNCM an den Verkauf von 75 % seiner Beteiligung geknüpft worden sei, was die Gewinnaussichten entsprechend verringert habe, erinnern die französischen Behörden daran, dass der negative Verkaufspreis von 158 Mio. EUR sehr wohl der Veräußerung des gesamten Kapitals der SNCM mit einer anschließenden neuen Investition des Staates in Höhe von 25 % entspreche, mit einer Rendite von […] % pro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.