Europäische Union

2009/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3182) (Text von Bedeutung für den EWR)

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die SNCM keinen Preiskampf mit ihren Wettbewerbern auf der Korsikastrecke auslösen wird. (58) Zum letzten Punkt führten die französischen Behörden aus: „Die SNCM steht vorbehaltlos zu dieser Verpflichtung, da ein Preiskampf nach ihrer Auffassung im Widerspruch stünde zu ihrer strategischen Positionierung und ihren eigenen Interessen, da dadurch ihre Einnahmen sinken würden, sowie zu ihrer gängigen Praxis und ihrem Know-how.“ (59) In ihrem Umstrukturierungsplan legten die französischen Behörden der Kommission ein detailliertes Finanzmodell für den Zeitraum 2002—2007 auf der Grundlage eines durchschnittlichen Szenarios für eine Reihe von Variablen (60) vor. In den finanziellen Vorausschätzungen wurde unter anderem eine Rückkehr zu positiven Ergebnissen ab 2003 angegeben. Tabelle 1 Finanzmodell für den Zeitraum 2002—2007 (in Mio. EUR)   2000 2001 2002 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Ist Ist Plan Ist Plan Plan Plan Plan Plan Umsatz 204,9 204,1 178 205,8 […] […] […] […] […] Betriebssubventionen 85,4 86,7 74,5 77,7 […] […] […] […] […] Laufendes Ergebnis –14,7 –5,1 1,2 –5,8 […] […] […] […] […] Nettoergebnis –6,2 –40,4 23 4,2 […] […] […] […] […] Eigenmittel 67,5 29,7 119 33,8 […] […] […] […] […] Nettofinanzverbindlichkeiten (ohne Leasing) 135,8 134,5 67,7 144,8 […] […] […] […] […] Finanzielle Kennzahlen         […] […] […] […] […] Laufendes Ergebnis/Umsatz + Subventionen –5  % –2  % 0  % –2  % […] […] […] […] […] Eigenmittel/Verschuldung in der Bilanz 50  % 22  % 176  % 23  % […] […] […] […] […] Die Zahlen für 2000, 2001 und 2002 sind den Jahresabschlüssen der SNCM für 2001 und 2002 entnommen. (60) Die Kapitalzuführung von 76 Mio. EUR und die für 2003 angepeilte Wiederherstellung der Rentabilität des Betriebs sollten es nach Angaben der französischen Behörden ermöglichen, das Eigenkapital von etwa 30 Mio. EUR Ende 2001 kurzfristig (bis 2003) auf 120 Mio. EUR und anschließend bis zum Ende des Planzeitraums (2006—2007) auf […] Mio. EUR zu erhöhen. Dadurch sollte die Verschuldung von 145 Mio. EUR im Jahr 2002 auf ein Niveau von […] bis […] Mio. EUR von 2003 bis 2005 gesenkt werden. Für die letzten Jahre des Plans wurde ein Anstieg der Verschuldung zur Erneuerung von ein bis zwei Schiffen, die sich im Besitz des Unternehmens befanden, geplant. (61) Die französischen Behörden legten auch eine Sensitivitätsanalyse für die erwarteten Ergebnisse in Bezug auf die Arbeitshypothesen für den Verkehr auf den einzelnen Strecken vor. Danach zeigen die verschiedenen Simulationen, dass die SNCM in den betrachteten Beispielfällen wieder rentable Betriebsergebnisse erwirtschaften dürfte. 4.1.2   Festlegung der Höhe der Kapitalaufstockung (62) Die von den französischen Behörden zur Festlegung der Höhe der Kapitalaufstockung angewandte Methode (61) besteht darin, den Finanzierungsbedarf auf der Grundlage des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen den Eigenmitteln und den Verbindlichkeiten zu berechnen, das im Jahr 2000 bei fünf europäischen Seeverkehrsgesellschaften festgestellt wurde. Trotz der Unterschiede zwischen den Bilanzen dieser Unternehmen lag der von den französischen Behörden berücksichtigte Mittelwert bei 79 %. Die französischen Behörden behaupten, dass die finanziellen Vorausschätzungen für den Zeitraum 2002 bis 2007 zu einem durchschnittlichen Verhältnis zwischen Eigenkapital und Verbindlichkeiten von 77 % führen würden, wobei das Eigenkapital im Jahr 2007 169 Mio. EUR betragen würde. Eine solche Eigenkapitalausstattung sollte durch eine Aufstockung des Kapitals um 76 Mio. EUR sowie durch das Gelingen der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen erreicht werden. 4.2   Maßnahmen nach der Kapitalaufstockung im Jahr 2002 4.2.1   Vorbemerkung (63) Die Kapitalaufstockung und der Umstrukturierungsplan von 2002 brachten nicht das erwartete Ergebnis, und ab 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der SNCM stark. Zu dieser Verschlechterung trugen sowohl interne Faktoren (soziale Konflikte, ungenügendes und verspätetes Erreichen der Produktivitätsziele, Verlust von Marktanteilen) als auch exogene Faktoren (geringere Attraktivität des Ziels Korsika, Zugewinn von Marktanteilen durch CFF, Geschäftsführungsfehler des Staates (62) und die gestiegenen Kraftstoffkosten bei. (64) So betrug das laufende Ergebnis der SNCM – 32,6 Mio. EUR im Jahr 2004 und – 25,8 Mio. EUR im Jahr 2005. Das Nettoergebnis belief sich dagegen auf – 29,7 Mio. EUR in 2004 und – 28,8 Mio. EUR in 2005. (65) Die verschlechterte Wirtschafts- und Finanzlage der SNCM veranlasste die französischen Behörden, mehr Vermögenswerte zu veräußern, als im Umstrukturierungsplan von 2002 vorgesehen und in der Entscheidung von 2003 gefordert waren, und sich auf die Suche nach privaten Partnern zu begeben. Tabelle 2 Liste der Vermögenswerte, die von der SNCM seit 2002 veräußert wurden  (63)   Reinerlös aus der Veräußerung Datum In der Anmeldung von 2002 vorgeschlagene Veräußerungen (in EUR) 25 165 000   Aliso (anstelle der Asco, gemäß dem Beschluss der Kommission vom 8. September 2004) […] 30.9.2004 Napoléon […] 6.5.2002 Monte Rotondo […] 31.7.2002 Liberté […] 27.1.2003 Immobilienkomplex Schuman […] 20.1.2003 Zusätzliche Veräußerungen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 9. Juli 2003 zur Auflage gemacht wurden (in EUR) 5 022 600   SCI Espace Schuman […] 24.6.2003 Southern Trader […] 22.7.2003 Someca […] 30.4.2004 Amadeus […] 12.10.2004 CCM […] (64) — Zusätzliche Veräußerungen seit der Entscheidung von Juli 2003 (in Mio. EUR) 12,6   Asco […] 24.5.2005 Sud-Cargos […] 15.9.2005 Verkauf von Wohnungen des Immobilienbestands der SNCM (vormals von Mitarbeitern der SNCM bewohnt) […] September 2003 bis 2006 Gesamt (in Mio. EUR) 42,385   4.2.2   Maßnahmen nach der Kapitalaufstockung im Jahr 2002 (66) Nach einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlverfahren (65) wurde schließlich am 13. Oktober 2005 in einem äußerst schwierigen sozialen und finanziellen Kontext eine Vereinbarung zwischen dem Staat, BCP und VT getroffen. Somit ist VT der industrielle Betreiber der SNCM (Beteiligung von 28 %), während BCP mit einer Beteiligung von 38 % Referenzaktionär ist. Der Staat verpflichtete sich insbesondere gegenüber den Beschäftigten, 25 % der Aktien des Unternehmens zu behalten (66). BCP und VT erstellten einen Geschäftsplan für die SNCM, der der Europäischen Kommission am 7. April 2006 übermittelt wurde. Inhalt der Vereinbarung (67) Die Vereinbarung, der zufolge 75 % des Kapitals der SNCM an private Übernehmer veräußert wird, wurde am 16. Mai 2006 von den Parteien (BCP, VT und CGMF) unterzeichnet. (68) In Teil II der Vereinbarung wird vorgesehen, dass die CGMF sich verpflichtet, eine Erhöhung des Kapitals der SNCM um insgesamt 142,5 Mio. EUR zu genehmigen, zu zeichnen und vollständig einzuzahlen. (69) Nach der Kapitalerhöhung sollte das Gesellschaftskapital der SNCM durch Einziehung von Aktien auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwert für nicht kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften herabgesetzt werden. (70) Ergänzend zu dieser Kapitalerhöhung verpflichtete sich die CGMF, der SNCM 38,5 Mio. EUR in Form eines Kontokorrentvorschusses bereitzustellen. Dieser Kontokorrentvorschuss sollte von der SNCM auf ein Treuhandkonto (bei der Bank CIC) eingezahlt werden und zur Finanzierung des Anteils der Kosten dienen, der für den Fall eines Personalabbaus durch die Übernehmer zusätzlich zu den gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gezahlt würde (67). Die Ausgleichsleistungen, die über die Abfindungen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Verpflichtungen hinausgehen, werden individuell und namentlich an Beschäftigte gezahlt, die das Unternehmen verlassen haben und deren Arbeitsvertrag gekündigt wurde. (71) Teil III der Vereinbarung sieht vor, dass die CGMF an die privaten Übernehmer nach diesen Vorgängen Aktien im Wert von 75 % des Gesellschaftskapitals des Unternehmens und […] veräußert; damit sollte der über die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Teil des Sozialplans finanziert werden. (72) Teil III der Vereinbarung sieht auch die gemeinsame und gleichzeitige Zeichnung junger Aktien mit einem Gesamtbetrag von 35 Mio. EUR durch die Übernehmer und die CGMF vor und eine Kontokorrenteinlage von 8,75 Mio. EUR durch BCP/VT, die der SNCM entsprechend deren Liquiditätsbedarf bereitgestellt würde. In Abschnitt III.2.7 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Wert der Aktien der CGMF jederzeit dem anfänglichen Nennwert zuzüglich von […] % des eingezahlten Nennwerts, multipliziert mit T/365, entspricht, wobei T die Anzahl der Tage seit dem Realisierungszeitpunkt ist, nach Abzug aller bezogenen Summen (z. B. Dividenden). Im Fall der Sanierung oder gerichtlichen Liquidation des Unternehmens gelten diese Bestimmungen nicht. (73) Die Vereinbarung (Teil III.5) enthält eine die Veräußerung der SNCM auflösende Vertragsbestimmung; diese Auflösungsklausel kann von den Übernehmern bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse in Anspruch genommen werden, sofern diese Annahmen zur Folge hätten, dass die Glaubwürdigkeit ihres Geschäftsplans und die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens infrage gestellt werden: — Nichtvergabe des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst nach Korsika für den Zeitraum ab 1. Januar 2007 […]; — eine ablehnende Entscheidung der Europäischen Kommission oder ein Urteil des Gerichts oder des Gerichtshofs wie beispielsweise Ablehnung des Vorhabens oder die Auferlegung von Bedingungen, die sich wesentlich auf den Wert des Unternehmens auswirken […]. (74) Teil VII der Vereinbarung sieht vor, dass die CGMF einen Teil der sozialen Verpflichtungen der SNCM für die Krankenversicherungskosten ihrer Rentenempfänger von schätzungsweise 15,5 Mio. EUR ab dem Tag der Übereignung des Unternehmens übernimmt. (75) Einzelheiten zur Führung des Unternehmens werden in Teil IV der Vereinbarung ausgeführt. Vorgesehen ist eine Änderung der Art der Geschäftsführung der SNCM, die in eine Aktiengesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsrat umgewandelt werden soll. Dieser soll zunächst aus 10, später dann aus 14 Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz soll übergangsweise ein Vertreter des Staates führen. Wenn die SNCM den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst erhält, wird der Aufsichtsratsvorsitzende von einem Vertreter von BCP abgelöst. Der Vorstand ist dagegen für die Führung des operativen Geschäfts der SNCM zuständig. (76) Am 26. Mai 2006 hat die französische Regierung die Veräußerung der SNCM sowie die genannten Maßnahmen bestätigt. Die Maßnahmen (77) Die Vereinbarung enthält somit drei Arten staatlicher Maßnahmen, die vor dem Hintergrund der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen zu prüfen sind: — die Veräußerung von 100 % der SNCM zu einem negativen Preis von 158 Mio. EUR (Kapitalzuführung von 142,5 Mio. EUR und Übernahme der Krankenversicherungskosten in Höhe von 15,5 Mio. EUR); — der Kontokorrentvorschuss der CGMF in Höhe von 38,5 Mio. EUR zugunsten der freigesetzten Beschäftigten der SNCM; — die Kapitalerhöhung von 8,75 Mio. EUR, die von der CGMF gemeinsam und gleichzeitig mit der Einlage von VT und BCP in Höhe von 26,25 Mio. EUR gezeichnet wurde. 5.   GELTUNGSBEREICH DIESER ENTSCHEIDUNG (78) Diese abschließende Entscheidung betrifft die Maßnahmen, die Frankreich seit dem 18. Februar 2002 zugunsten der SNCM umgesetzt hat, und zwar: — die Kapitalzuführung der CGMF an die SNCM in Höhe von 76 Mio. EUR im Jahr 2002 (davon 53,48 Mio. EUR für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und der Rest als Umstrukturierungsbeihilfen); — der negative Preis für den Verkauf der SNCM durch die CGMF von 158 Mio. EUR; — die Zuführung der CGMF von 8,75 Mio. EUR; — die Übernahme bestimmter zusätzlicher Sozialmaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. EUR durch die CGMF. (79) Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Prüfung der Ausgleichszahlungen, die die SNCF für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zeitraum 2007—2013 erhalten hat oder erhalten wird; diese sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. 6.   GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION VON 2002 UND 2006 6.1   Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von 2002 (80) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vom 19. August 2002 hatte die Kommission die SNCM zwar als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt, aber dennoch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit den Kriterien von Ziffer 3.2.2 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Leitlinien von 1999 geäußert. (81) Die Kommission hatte gewisse Zweifel am Umstrukturierungsplan, da keine Analyse der Ursachen für die Verluste des Unternehmens vorlag. Im Besonderen stellte die Kommission Fragen zum Zusammenhang zwischen den Verlusten und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zu den Auswirkungen der Politik des Schiffserwerbs durch die SNCM auf ihre Ergebnisrechnungen und zu den geplanten Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität des Unternehmens. (82) Zudem wies die Kommission auf einige Lücken des Umstrukturierungsplans hin, insbesondere das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Verringerung der Vorleistungen und das Fehlen von Angaben zur zukünftigen Preispolitik der SNCM. (83) Die Kommission fragte sich auch, ob die von den französischen Behörden zur Bestimmung der Höhe der Kapitalaufstockung eingesetzte Berechnungsmethode die richtige war, und äußerte Zweifel an bestimmten, bei den Finanzsimulationen berücksichtigten Hypothesen. 6.2   Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens von 2006 (84) Am 13. September 2006 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren von 2002 auf die im Rahmen der Privatisierung der SNCM geplanten Maßnahmen auszuweiten. (85) Unter Berücksichtigung der Aufforderung der französischen Behörden vom 7. April 2006 (siehe Ziffer 17 dieser Entscheidung), einen Teil des Betrags der Kapitalzuführung von 2002 anhand des Urteils in der Rechtssache Altmark zu prüfen, äußerte die Kommission zunächst Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen, die das Gemeinschaftsgericht in diesem Urteil aufgestellt hatte (insbesondere die zweite und vierte Bedingung) (68). (86) Für den Fall, dass dieser Betrag als mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarende Beihilfe im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden sollte, vertrat die Kommission in ihrem Beschluss von 2006 die Auffassung, dass der neue, anhand der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen zu würdigende Betrag sich auf 15,81 Mio. EUR belaufen würde. Da die Umstrukturierungsbeihilfe deutlich unter dem 2002 angemeldeten und 2003 genehmigten Betrag liegen würde, äußerte die Kommission Zweifel an der Angemessenheit, alle Auflagen, die der SNCM in der Entscheidung von 2003 gemacht wurden, aufrechtzuerhalten. (87) Die Kommission äußerte auch Zweifel daran, ob die Auflagen der Entscheidung von 2003, d. h. das Prinzip der „price leadership“ und die Zahl der Hin- und Rückfahrten nach Korsika, erfüllt wurden. (88) Hinsichtlich des negativen Preises für die Veräußerung der SNCM äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Kapitalaufstockung durch den Staat vor der Veräußerung der SNCM mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sei. Im Besonderen äußerte die Kommission Bedenken an der Stichhaltigkeit der Berechnung der Liquidationskosten, die der Staat als Aktionär bei einer Liquidation der SNCM zu zahlen hätte. (89) Die Kommission zog in Zweifel, dass sich die finanziellen Maßnahmen nach den Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung rechtfertigen lassen. (90) Im Übrigen äußerte sie bezüglich der zweiten Kapitalaufstockung um 8,75 Mio. EUR Zweifel an der Erfüllung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit von staatlichen und privaten Investitionen und des Grundsatzes der Gleichheit der Zeichnungsbedingungen im Sinne der Rechtsprechung. (91) Schließlich äußerte die Kommission die Bedenken, dass die zusätzlichen Sozialmaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. EUR an personenbezogenen Beihilfen einen indirekten Vorteil für das Unternehmen darstellen könnten. Sie unterstrich auch das Risiko, dass diese im Widerspruch zur Berücksichtigung der zusätzlichen Abfindungen unter den Risken, die ein umsichtiger Kapitalgeber eingehen würde, stehen könnten. 7.   STANDPUNKT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN 7.1   Zur Kapitalaufstockung von 2002 7.1.1   Zum Betrag von 53,48 Mio. EUR im Lichte des Altmark-Urteils 7.1.1.1   Erfüllung der vier Altmark-Bedingungen (92) In ihrem Schreiben vom 7. April 2006 sowie im Rahmen der nach dem Beschluss von 2006 abgegebenen Stellungnahmen forderten die französischen Behörden die Kommission auf festzustellen, dass ein Teil der Kapitalerhöhung von 2002, genauer gesagt 53,48 Mio. EUR, im Licht des Urteils Altmark keine staatliche Beihilfe, sondern eine „Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“ für den Zeitraum 1991—2001 sei, da die vier im Urteil aufgestellten Bedingungen im vorliegenden Fall erfüllt seien. (93) Speziell im Hinblick auf die zweite Altmark-Bedingung betonen die französischen Behörden, dass nach dem Altmark-Urteil nur die Berechnungsparameter zuvor objektiv und transparent aufzustellen seien. Im vorliegenden Fall sei nun aber der Betrag von 53,48 Mio. EUR im November 2003 auf der Grundlage von Berechnungsparametern, die vor dem betreffenden Zeitraum (1991—2001) aufgestellt worden seien, gezahlt worden (69). (94) Nach Auffassung Frankreichs werde durch die nachträgliche Zahlung der Neubewertung wegen Unterkompensation nicht infrage gestellt, dass die Berechnungsparameter, auf deren Grundlage die Ausgleichszahlung von 53,48 Mio. EUR berechnet worden sei, eindeutig vor der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf objektive und transparente Weise aufgestellt worden seien. (95) Die vierte Altmark-Bedingung betreffe nach Ansicht der französischen Behörden die Merkmale eines mit einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrauten Unternehmens, das als durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen einzustufen sein müsse, enthalte jedoch keinen Hinweis auf eine geforderte Mindest- oder Durchschnittsrentabilität des betreffenden Unternehmens. (96) Nach Ansicht der französischen Behörden müsse für die SNCM die „Vermutung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung“ im Zeitraum 1991—2001 gelten und dürfe dem Unternehmen nicht bloß aufgrund der finanziellen Verluste im Zeitraum 1991—2001 der „Vorwurf des Missmanagements“ gemacht werden. Die Verluste der SNCM seien nicht auf Missmanagement zurückzuführen, sondern auf die Starrheit der 1991 und 1996 unterzeichneten Verträge und auf die plötzlichen tiefgreifenden Veränderungen auf dem historisch gewachsenen Markt, der sich von einem Monopol hin zu einem stark wettbewerbsgeprägten Umfeld gewandelt habe. Die SNCM habe sich daher wie ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen verhalten. (97) Frankreich unterstreicht, dass das öffentliche Unternehmen als einziges Unternehmen in der Lage gewesen sei, diesen Verpflichtungen mit der geforderten Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Verbindungen nachzukommen, und dies trotz des Markteintritts eines privaten Unternehmens im Jahr 1996, das nur bestimmte Strecken und nur in der Hochsaison bedient habe. Im Übrigen gebe es streng genommen kein Unternehmen, dessen Kosten als Bezugsgröße herangezogen werden könnten, um zu bestimmen, ob die der SNCM gewährte Ausgleichszahlung über das hinausgehen würde, was erforderlich sei, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zu decken. Nach Ansicht der französischen Behörden ist die Kostenstruktur der SNCM aufgrund der Besonderheiten ihrer Aktivität und des Marktes, auf dem sie tätig sei, nur schwer mit der Kostenstruktur anderer Seeverkehrsunternehmen vergleichbar. (98) Obwohl es praktisch unmöglich sei, ein Unternehmen zu finden, das für diesen Zeitraum als Bezugsgröße herangezogen werden könnte, habe sich Frankreich bemüht, während des Informationsaustausches mit der Kommission in 2005 und 2006 objektive und nachweisbare Angaben zu machen, die es ermöglichen würden zu beweisen, dass die SNCM ein „durchschnittliches, gut geführtes und angemessen ausgestattetes Unternehmen“ sei, und festzustellen, dass das vierte Kriterium des Altmark-Urteils erfüllt sei (70). (99) Nach Auffassung Frankreichs kann ein Vergleich auf der Grundlage der vorliegenden Angaben zur Kostenstruktur von CFF und SNCM die Vermutung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung der SNCM vor allem deshalb nicht widerlegen, weil ein nicht unerheblicher Anteil der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der den Frachtverkehr betreffe, nicht berücksichtigt werde. (100) Im Übrigen behauptet Frankreich, dass in einem Fall wie diesem davon ausgegangen werden dürfe, dass die Rechtsprechung, die zum Altmark-Urteil geführt habe (insbesondere das Urteil Ferring), als Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation zu verstehen sei. Hierzu führen die französischen Behörden aus, dass die gewährten Subventionen die Kosten, die der SNCM aufgrund ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich entstanden seien, nicht überstiegen hätten, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 30. Oktober 2001 (71) festgestellt habe. (101) Schließlich behaupten die französischen Behörden, dass die Tatsache, dass das Altmark-Urteil auf den Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst von 2002-2006 anzuwenden sei, dazu beitragen dürfte, die Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Urteils auf die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zeitraum 1991—2001 auszuräumen. Denn auch bei den Ausgleichszahlungen, die von 1991 bis 2001 und von 2002 bis 2006 gewährt worden seien, habe es sich um Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gehandelt, da die Parameter zur Festlegung, d. h. umfassende Anforderungen an den öffentlichen Seeverkehrsdienst, die Präsenz eines einzigen Unternehmens, das in der Lage sei, diese Verpflichtungen zu übernehmen, und ein Schema zur Berücksichtigung der Betriebskosten, identisch gewesen seien. (102) Zusammenfassend ist Frankreich der Ansicht, dass das Bestehen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der Kombination mit dem Nichtvorliegen einer Überkompensation im Zeitraum 1991-2001 die Erfüllung der vier Bedingungen des Altmark-Urteils bestätige. 7.1.1.2   Vereinbarkeit des Betrags von 53,48 Mio. EUR anhand von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (103) Für den Fall, dass die Kommission darauf erkennen sollte, dass diese Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, vertreten die französischen Behörden die Auffassung, dass diese eigenständige und vom Umstrukturierungsplan von 2002 unabhängige Maßnahme nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei und dass diese Rechtsgrundlage für die Vereinbarkeit vom Gericht in seinem Urteil von 2005 nicht bestritten worden sei. (104) Die französischen Behörden weisen nachdrücklich darauf hin, dass der fragliche Betrag in diesem Fall nicht anhand der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 und 2004 gewürdigt werden dürfe und dass er im Besonderen bei der Würdigung der im Plan von 2002 auferlegten Bedingungen nicht berücksichtigt werden dürfe. Nach Auffassung Frankreichs ist die Anrechnung der 53,48 Mio. EUR als Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 (Randnummer 68) nicht gerechtfertigt. (105) Hierzu versichert Frankreich, dass der Betrag von 53,48 Mio. EUR an Ausgleichszahlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.