Europäische Union

2009/611/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3182) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26. Juli 2005 über die Rettung, Sanierung und Liquidation von Unternehmen, kodifiziert in den Artikeln 620-1 bis 670-8 Code de Commerce. (162)  Das Szenario der Auflösung eines Rettungsplans ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da das genannte Gesetz von 2005 erst danach in Kraft getreten ist. Den der Kommission vorliegenden Angaben zufolge lässt nichts darauf schließen, dass eine mögliche gerichtliche Sanierung der SNCM gescheitert wäre. (163)  Gemäß den einschlägigen Gesetzen fallen öffentliche Unternehmen mit privatrechtlicher Rechtsform in den Anwendungsbereich der genannten Gesetze zur Regelung der gerichtlichen Liquidation. Zudem ermöglicht die Gesetzgebung die Heranziehung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zur Haftung als Geschäftsführer im Rahmen einer Ausfalldeckungsklage. (164)  Nach der französischen Rechtsprechung muss ein faktischer Geschäftsführer wiederkehrend positive Geschäftsführungshandlungen begangen haben. (165)  Erwiderung der französischen Behörden auf einige von der SNCM übermittelte Äußerungen (siehe Randnummer 172 dieser Entscheidung). (166)  Es ist interessant festzustellen, dass es neben den klassischen Lohnforderungen gerichtliche Lohnforderungen gibt, die durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung begründet sind. Im vorliegenden Fall ruft der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht an, um über die Begründetheit seines Antrags entscheiden zu lassen, und wenn diesem Antrag stattgegeben wird, wird er in das Forderungsverzeichnis des Unternehmens aufgenommen. (167)  Urteil der Cour de Cassation Nr. 91-20554 vom 30. November 1993, Bull. civ. IV, Nr. 440, S. 319. (168)  Diese Bewertung erfolgte durch Sorgem Evaluation, Finanzanlageberater. Der Verfasser der Bewertung, Maurice Nussenbaum, ist Finanzsachverständiger an der Cour d’Appel de Paris und von der Cour de Cassation zugelassen. (169)  Erwiderung der französischen Behörden auf einige von der SNCM übermittelte Äußerungen (siehe Randnummer 174 dieser Entscheidung). (170)  Erwiderung der französischen Behörden auf einige von der SNCM übermittelte Äußerungen (siehe Randnummern 175 und 176 dieser Entscheidung). (171)  Erwiderung der französischen Behörden auf einige von der SNCM übermittelte Äußerungen (siehe Randnummern 175 und 176 dieser Entscheidung). (172)  Bureau de Recherches Géologiques et Minières (BRGM). (173)  Siehe beispielsweise das Urteil der Cour de Cassation Nr. 98-15129 vom 6. Februar 2001. (174)  Siehe insbesondere die beiden Urteile der Cour d’Appel de Rouen vom 22. März 2005 — Urteil Nr. RG 04/02549 Aspocomp Group Oyj und Urteil Nr. RG 01/02667 — 04/02675. (175)  Unter Berücksichtung der Tatsache, dass die Personen, die beschuldigt sind, diesen Plan schuldhaft ausgesetzt zu haben, sich wahrscheinlich heftig verteidigt hätten, um nicht haftbar gemacht zu werden. (176)  Cass. com., 19. April 2005, Métaleurop. (177)  Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapitel von Unternehmen, Bull. EG 9/1984, Ziffer 3.2. iii. (178)  Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000 Alitalia/Kommission (Rechtssache T-296/97, Slg. 2000, S. II-3871). (179)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission (Rechtssache T-358/94, Slg. 1996, S. II-2109, Randnr. 70). (180)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, S. I-307, Randnr. 40). (181)  Siehe Mitteilung zu einer möglichen staatlichen Beihilfe bei der geplanten Zuführung öffentlichen Kapitals zum Kapital von Klöckner Stahl (ABl. C 390 vom 31.12.1994, S. 1). (182)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI (Rechtssache C-39/94, Slg. 1996, S. I-3547, Randnr. 60). (183)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (Rechtssache C-301/87, Slg. 1990, S. I-307, Randnr. 41). (184)  Urteil des Gerichts vom 29. September 2000, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission (Rechtssache T-55/99, Slg. 2000, S. II-03207, Randnr. 82). (185)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission (Rechtssache C-173/73, Slg. 1974, S. 709, Randnr. 33). (186)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, HJ Banks (Rechtssache C-390/98, Slg. 2001, S. I-6117, Randnr. 33). (187)  Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (Rechtssache T-308/00, Slg. 2004, S. II-1933, Randnr. 79). Siehe auch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. Randnr. 16). (188)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (Rechtssache C-88/03, Slg. 2006, S. I-7115, Randnr. 56). (189)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria Wien Pipeline GmbH (Rechtssache C-143/99, Slg. 2001, S. I-8365, Randnr. 41). (190)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über die Reform des Zusatzrentensystems für den griechischen Bankensektor (ABl. C 308 vom 19.12.2007, S. 9) und die Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2007 über staatliche Beihilfen, die Frankreich im Zusammenhang mit der Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei La Poste beschäftigten Beamten gewährt hat (ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 16). (191)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2002 zur Société française de production (ABl. C 71 vom 25.3.2003, S. 3): „Die Finanzierung eines Personalabbauplans, der es einem Unternehmen ermöglicht, sich eines Teil seines Personals zu entledigen, ohne die Kosten dafür voll zu tragen, durch den Staat ist ein selektiver Vorteil, der unter das Verbot staatlicher Beihilfen fallen kann. Die Durchführung zusätzlicher Sozialmaßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer aus öffentlichen Mitteln, ohne den Arbeitgeber von seinen normalen Kosten zu entlasten, fällt dagegen unter die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten und stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. […] Die SFP wird diese Kosten in voller Höhe übernehmen. Die zusätzlichen Sozialmaßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer der SFP, die nach dem Ausscheiden dieser Arbeitnehmer aus dem Unternehmen durchgeführt werden, befreien das Unternehmen nicht von seinen Verpflichtungen und enthalten keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFP.“ (192)  Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich angemeldeten Betrag (76 Mio. EUR) und dem als Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen genehmigten Betrag (53,48 Mio. EUR). (193)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (194)   ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5. (195)  Siehe Ziffer 30 der Leitlinien von 1999. (196)  Genannte Entscheidung. (197)  Geregelte Rückstellungen sind Aufwendungen, die in Anwendung der Steuervorschriften verbucht werden. (198)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnr. 71). (199)  Die erste alternative Methode, die sich auf das zur Finanzierung der bestehenden Flotte benötigte Eigenkapital stützt, erscheint insofern ungeeignet, als die französischen Behörden bei dieser Berechnung den Anschaffungswert der Flotte und nicht den Marktwert im Jahr 2002 zugrunde legten. Müsste mit der gleichen Flotte wie der Flotte der SNCM in ihrem heutigen Zustand ein neues Unternehmen gegründet werden, müsste dieses dafür Eigenmittel proportional zum Anschaffungswert sämtlicher Schiffe und nicht zum Herstellungswert der Schiffe beschaffen. Im Übrigen werden bei einem solchen Ansatz die übrigen harten Vermögenswerte wie das Buchungsinformationssystems oder die Immobilien des Geschäftssitzes nicht berücksichtigt. Die zweite alternative Methode, die auf den Ausgaben der SNCM beruht, erscheint der Kommission geeigneter. Allerdings möchte die Kommission den Wert von 41,7 Mio. EUR für die Verluste aus Vorjahren überprüfen, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses für 2002 und der Verluste, die vor 1999 allein für die Verbindung nach Korsika entstanden sind. (200)  Der unabhängige Sachverständige der Kommission hat die tatsächlichen Kosten des Umstrukturierungsplans von 2002 auf der Grundlage der Bücher der SNCM mit […] veranschlagt. (201)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, S. I-4397, Randnr. 71). (202)  Siehe Tabelle 2 dieser Entscheidung. Dieser Betrag beinhaltet die zum Zeitpunkt der Entscheidung von 2003 veräußerten Vermögenswerte, d. h. die Schiffe Napoléon, Monte Rotondo und Liberté, sowie die veräußerten Immobilien (Immobilienkomplex Schuman und SCI Espace Schuman). (203)  Siehe Ziffer 48 der Leitlinien. (204)  Siehe Anhang I. (205)  Am 11. Dezember 2007 haben VT und ein dritter Käufer einen Vorvertrag für die Jean Nicoli geschlossen; die Eigentumsübertragung erfolgte im April 2008. (206)  Der Kommission mit Schreiben vom 23. Juni 2004 mitgeteilt. (207)  In diesem Betrag ist der Verkauf von SCI Espace Schuman ([…] Mio. EUR) vom 24. Juni 2003 berücksichtigt, nicht jedoch der negative Reinerlös aus dem Verkauf des Schiffs Aliso ([…] Mio. EUR) vom 30. September 2004. (208)  Das Schiff Asco, die Beteiligung an Sud-Cargos und den Immobilienbestand. (209)  Nach Ansicht der Kommission sind im Rahmen der Würdigung der Einhaltung von Artikel 4 der Entscheidung von 2003 die Referenzpreise zu berücksichtigen, d. h. die Preise auf Werbeträgern oder in öffentlichen Mitteilungen, die die SNCM herausgibt. Diese Auflage betrifft nicht die Preise aus dem Buchungsinformationssystem der SNCM, da diese Tarife sowohl bei der SNCM als auch bei ihren Wettbewerbern durch das „yield management“ kontingentiert sind. Die Parametrierung dieser Systeme ermöglicht es nicht, sich über Sonderpreise der Wettbewerber der SNCM zu informieren und dadurch das Nichtbestehen einer „price leadership“ der SNCM zu überprüfen. (210)  Anhand der von den französischen Behörden vorgelegten Informationen stellt sich in der Tat heraus, dass die SNCM zwischen dem 9. Juli 2003 und dem 16. März 2005 über ihre Unternehmenskommunikation, ihre Werbekampagnen oder andere veröffentlichte Dokumente niemals niedrigere Preise als ihre Wettbewerber angegeben hat. (211)  Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettoliquiditätsbedarf der SNCM (19,75 Mio. EUR) und dem Reinerlös aus der Veräußerung von Aktiva gemäß der Entscheidung von 2003 ([…] Mio. EUR aus dem Verkauf des Schiffs Aliso und der Beteiligungen an Southern Trader, Someca und Amadeus). Die Gesamtkapitalzuführung des Staates an die SNCM beträgt dadurch 69,29 Mio. EUR. ANHANG I TENOR DER ENTSCHEIDUNG VON 2003 Artikel 1 Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Frankreich zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) erbringen möchte, ist vorbehaltlich der in Artikel 2 bis 5 festgelegten Auflagen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die SNCM unterlässt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 die Beschaffung neuer Schiffe sowie die Unterzeichnung von Verträgen über den Bau, die Bestellung oder die Charterung neuer oder generalüberholter Schiffe. Die SNCM darf ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 nur die 11 Schiffe betreiben, die sich bereits im Besitz der SNCM befinden, d. h. die Napoléon Bonaparte, die Danielle Casanova, die Île de Beauté, die Corse, die Liamone, die Aliso, die Méditerranée, die Pascal Paoli, die Paglia Orba, die Monte Cinto und die Monte d’Oro. Muss die SNCM aufgrund von Ereignissen, die sich ihrem Einfluss entziehen, eines ihrer Schiffe vor dem 31. Dezember 2006 ersetzen, kann die Kommission eine entsprechende Ersatzlieferung auf der Grundlage einer von Frankreich in geeigneter Weise begründeten Notifizierung genehmigen. Artikel 3 Die SNCM-Gruppe veräußert sämtliche direkten oder indirekten Beteiligungen an folgenden Unternehmen: — Amadeus France; — Compagnie Corse Méditerranée; — Société civile immobilière Schuman; — Société Méditerranéenne d’Investissements et de Participations; — Someca. Statt die Beteiligungen an der Société Méditerranéenne d’Investissements et de Participations zu verkaufen, kann die SNCM auch den einzigen Vermögenswert dieses Unternehmens, die Southern Trader, verkaufen und dieses Tochterunternehmen schließen. Die Veräußerungen können nach Ermessen der französischen Behörden entweder durch öffentliches Verkaufsangebot oder durch öffentliche Interessenbekundung mit vorheriger Veröffentlichung mit einer Bietefrist von mindestens zwei Monaten erfolgen. Frankreich übermittelt der Kommission die Nachweise für sämtliche Veräußerungen. Unzureichende bei der SNCM eingehende Angebote dürfen nicht als Grund für die Nichtveräußerung geltend gemacht werden. Gehen keine Angebote ein und kann Frankreich nachweisen, dass sämtliche erforderlichen Veröffentlichungsmaßnahmen getroffen wurden, gilt die in Absatz 1 formulierte Auflage als erfüllt. Artikel 4 Auf sämtlichen Strecken nach Korsika unterlässt die SNCM ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung bis zum 31. Dezember 2006 sämtliche preispolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit den angebotenen Preisen, durch die niedrigere Preise als die Preise sämtlicher Wettbewerber für gleiche Ziele und Dienste sowie für identische Termine angeboten werden sollen. Die Kommission behält sich die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens in sämtlichen Fällen vor, in denen eine Nichteinhaltung der Bedingungen dieser Entscheidung, insbesondere der Bedingung gemäß Absatz 1, festgestellt wird. Die in Absatz 1 formulierte Bedingung ist erfüllt, wenn die niedrigsten von der SNCM angebotenen Preise Tag für Tag über den niedrigsten von sämtlichen Wettbewerbern angebotenen Sonderpreisen für gleichwertige Ziele und Dienste liegen. Die in Absatz 1 festgelegte Bedingung gilt nicht, sobald die Preise dieser Wettbewerber die inflationsbereinigten Preise der SNCM aus dem Bezugsjahr 1996 überschreiten. Frankreich teilt der Kommission vor dem 30. Juni jeden Jahres sämtliche benötigten Informationen mit, anhand derer nachgewiesen wird, dass diese Bedingung für das vorangegangene Haushaltsjahr auf sämtlichen Strecken nach oder von Korsika erfüllt wurden. Artikel 5 Entsprechend den Verpflichtungen der französischen Behörden im Umstrukturierungsplan wird die jährliche Zahl der Hin- und Rückfahrten der Schiffe auf den verschiedenen Seeverbindungen nach Korsika bis zum 31. Dezember 2006 auf die in Tabelle 3 dieser Entscheidung (1) festgelegten Schwellenwerte festgelegt, soweit nicht besondere, nicht von der SNCM zu vertretende Umstände eintreten, durch die das Unternehmen zur Verlegung bestimmter Fahrten in andere Häfen gezwungen ist, und sofern sich nicht die dem Unternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ändern. Artikel 6 Frankreich ist berechtigt, der SNCM ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung eine Kapitalerhöhung von 66 Mio. EUR zu gewähren. Bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. dem 31. Dezember 2006, kann die Kommission auf Antrag der französischen Behörden beschließen, eine zweite Auszahlung an die SNCM zu bewilligen, deren Höhe dem Unterschied zwischen den verbleibenden 10 Mio. EUR und dem Erlös der gemäß Artikel 3 nach den Modalitäten dieses Artikels verlangten Veräußerungen entspricht. Eine entsprechende Entscheidung darf nur getroffen werden, wenn die in Artikel 3 verlangten Maßnahmen durchgeführt wurden, wenn der Erlös aus den Veräußerungen 10 Mio. EUR nicht überschreitet und soweit die in Artikel 2, 4 und 5 vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten wurden; hiervon unbeschadet ist die Kommission berechtigt, im Fall der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen erforderlichenfalls ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten. Wird eine entsprechende Nichteinhaltung festgestellt, wird die zweite Tranche der Beihilfe nicht ausgezahlt. Artikel 7 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. (1)  Siehe Anhang II dieser Entscheidung. ANHANG II TABELLE 3 DER ENTSCHEIDUNG VON 2003 Angebotsentwicklung der SNCM   Anzahl der Fahrten Passagierkapazität Frachtkapazität in laufenden Metern 2001 > 2003 2001 > 2003 2001 > 2003 Marseille–Korsika 1 881 […] 1 723 050 […] 1 469 000 […] Toulon–Korsika 187 […] 303 650 […] 0 […] Golf von Genua 1 768 […] 1 708 700 […] 0 […] Zwischensumme Europa 3 836 3 067 3 735 400 2 357 500 1 469 000 […] Nordafrika 302 372 444 000 635 000 0 0 Insgesamt 4 138 3 439 4 179 400 2 992 500 1 469 000 […]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.