Europäische Union

2011/231/EU: Beschluss der Kommission vom 11. April 2011 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2403)

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12.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 97/47 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. April 2011 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten bezüglich der Übermittlung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2403) (Nur der deutsche, der griechische, der englische, der französische, der lettische und der niederländische Text sind verbindlich) (2011/231/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der Anträge des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Republik Lettland, des Königreichs der Niederlande und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 gilt nach ihrem Artikel 2 auch für die Erstellung von Statistiken über Arbeitsunfälle gemäß Anhang IV. (2) Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 können Mitgliedstaaten, sofern notwendig und objektiv begründet, Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen gewährt werden. (3) Aus den der Kommission vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Anträge Belgiens, Deutschlands, Irlands, Griechenlands, Frankreichs, Lettlands, der Niederlande und des Vereinigten Königreichs auf Ausnahmeregelungen darauf zurückzuführen sind, dass diese ihre nationalen administrativen und statistischen Systeme in größerem Umfang anpassen müssten, um der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 vollständig nachkommen zu können. (4) Daher sollten diesen Mitgliedstaaten derartige Ausnahmeregelungen gewährt werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden die dort dargelegten Ausnahmeregelungen gewährt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Lettland, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. April 2011 Für die Kommission Olli REHN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70. ANHANG Ausnahmeregelungen betreffend die von der Kommission umgesetzte Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 im Hinblick auf die Statistiken über Arbeitsunfälle Mitgliedstaat Ausnahme Ende der Ausnahmeregelung Belgien erste Lieferung von Daten über Arbeitsunfälle im öffentlichen Dienst (NACE O): 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 erste Lieferung der Variable ISCO-08: 2014 (Daten für 2012) 30. Juni 2014 Deutschland erste Lieferung der Variable „Ausfalltage“ (ISCO-08 and NACE Rev. 2, vierstellig): 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 erste Lieferung von Daten über Arbeitsunfälle von Beamten: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 Irland erste Lieferung von Daten (größerer Umfang an Daten) über Unfälle im Straßenverkehr: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 Griechenland erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“ und „Art der Verletzung“ sowie der Variablen der Phase III zu Ursachen und Begleitumständen: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 erste Lieferung von Daten über Beschäftigte im öffentlichen Dienst (NACE O) und über Beschäftigte in den Wirtschaftszweigen der NACE Rev. 2, die nicht durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger IKA versichert sind: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 Frankreich erste Lieferung der Variablen der Phase III über Ursachen und Begleitumstände: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 vollständige Erfassung aller Beschäftigten für die Abschnitte A-S der NACE Rev. 2: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 Lettland erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“ und „Wirtschaftszweig des Arbeitgebers“ mit detailliertem vierstelligem Code der NACE Rev. 2 und geografischem Ort gemäß NUTS: 2014 (Daten für 2012) 30. Juni 2014 Niederlande erste Lieferung der Variablen „Berufsgruppe“, „Art der Verletzung“, „Betroffener Körperteil“, „Datum des Unfalls“ und „Ausfalltage“ sowie der Variablen von Phase III zu Ursachen und Begleitumständen: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016 Vereinigtes Königreich erste Lieferung der Variablen „Ausfalltage“: 2015 (Daten für 2013) 30. Juni 2015 erste Lieferung von Daten über Unfälle im Straßenverkehr: 2015 (Daten für 2013) 30. Juni 2015 erste Lieferung von Daten über Unfälle von fliegendem Personal und Seeleuten: 2016 (Daten für 2014) 30. Juni 2016

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.