Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/838 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts

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26.5.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 185/25 BESCHLUSS (EU) 2021/838 DES RATES vom 10. Mai 2021 zur Festlegung des im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. September 2017 in Kraft. (2) Nach Artikel 301 Absatz 3 des Abkommens haben sich die Vertragsparteien auf eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachwissen in Bezug auf Fragen in Zusammenhang mit Titel IV Kapitel 13 des Abkommens (im Folgenden „Kapitel 13“) zu einigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe ausgewählt werden können, um Fragen im Zusammenhang mit Kapitel 13 zu prüfen, die im Rahmen von Regierungskonsultationen nicht zufrieden stellend behandelt wurden. (3) Die Union hat fünf Sachverständige angegeben, während die Ukraine drei Sachverständige benannt hat. Die Ukraine hat zugesagt, bis zum 31. Dezember 2021 zwei weitere Sachverständige zu benennen. Die Vertragsparteien haben sich auf fünf Sachverständige geeinigt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und den Vorsitz in der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens übernehmen können. (4) Um die Wirksamkeit der Bestimmungen des Kapitels 13 zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Erstellung der Liste von Sachverständigen festzulegen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine, der mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der Sachverständigen, die als Mitglieder der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 301 des Abkommens ausgewählt werden können, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ EU-Ukraine (2). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Mai 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3. (2)  Siehe Dokument ST 7733/21 unter http://register.consilium.europa.eu.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.