Europäische Union

91/627/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1991 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

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Avis juridique important | 31991D0627 91/627/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1991 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1991 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 7. Oktober 1991 über den Abschluß des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (91/627/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der Aussenwirtschaftsbeziehungen das mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten ausgehandelte Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit genehmigt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (3). Artikel 3 Die Kommission vertritt, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1991. Im Namen des Rates Der Präsident W. KOK (1) ABl. Nr. C 91 vom 9. 4. 1991, S. 4. (2) ABl. Nr. C 267 vom 14. 10. 1991. (3) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.