Europäische Union

2009/799/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8243) (Text von Bedeutung für den EWR)

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31.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 285/42 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2009 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8243) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/799/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2) gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind. (2) Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofuran bzw. Nitrofuranmetaboliten enthalten. (3) Mit der Entscheidung 2008/772/EG der Kommission vom 1. Oktober 2008 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (3) wurde die Entscheidung 2004/432/EG (4) geändert, um dem von den zuständigen chinesischen Behörden vorgelegten Rückstandsüberwachungsplan für zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Eier Rechnung zu tragen. (4) Daher sollten Eier und Eiprodukte in die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG enthaltene Liste von Erzeugnissen aufgenommen und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden. (5) Die Genehmigung zur Einfuhr von Eiern und Eiprodukten aus China in die Gemeinschaft lässt andere, aus Gründen der Gesundheit von Mensch oder Tier getroffene Hygienemaßnahmen unberührt. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Eier und Eiprodukte“ Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (2)   ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154. (3)   ABl. L 263 vom 2.10.2008, S. 20. (4)   ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.