Europäische Union

2009/153/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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24.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 51/8 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 16. Februar 2009 über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/153/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2008/800/EG des Rates (2) am 15. Juli 2008 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. (2) Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident O. LIŠKA Im Namen der Kommission Der Präsident José MANUEL BARROSO (1)  Zustimmung vom 16. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 45.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.