Europäische Union

2012/142/EU: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zu der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0142. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

9.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 71/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2012 über den Beitritt der Europäischen Union zu der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/142/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die vereinheitlichten Anforderungen der Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen (3) (im Folgenden „UN/ECE Regelung Nr. 29“) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Niveau von Sicherheit und Schutz für die Fahrzeuginsassen gewährleistet werden. (2) Zeitgleich mit ihrem Beitritt zum Geänderten Übereinkommen von 1958 trat die Union auch einer beschränkten Zahl von UN/ECE-Regelungen bei, die in Anhang II des Beschlusses 97/836/EG aufgeführt sind; die UN/ECE-Regelung Nr. 29 ist in dieser Liste nicht verzeichnet. (3) In Anbetracht späterer Änderungen der UN/ECE Regelung Nr. 29 und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (4), gemäß derer die Union die UN/ECE-Regelung Nr. 29 zu berücksichtigung hat, sollte diese UN/ECE-Regelung in das EU-Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge integriert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Die Regelung Nr. 29 der UN-Wirtschaftskommission für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen wird Bestandteil des EU-Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Die Kommission notifiziert diesen Beschluss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2012. Im Namen des Rates Der Präsident M. LIDEGAARD (1)   ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2)  Zustimmung vom 19. Januar 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)   ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21. (4)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.