Europäische Union

80/301/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1980 zur Änderung der Entscheidung 70/47/EWG über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31980D0301 80/301/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1980 zur Änderung der Entscheidung 70/47/EWG über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 068 vom 14/03/1980 S. 0030 - 0030 Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1980 zur Änderung der Entscheidung 70/47/EWG über die Entbindung der Französischen Republik von der Verpflichtung, die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut hinsichtlich einiger Arten anzuwenden (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/301/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/692/EWG [2], insbesondere auf Artikel 23a, in Erwägung nachstehender Gründe : Durch die Entscheidung 70/47/EWG der Kommission [3] war die Französische Republik hinsichtlich bestimmter Arten von der Verpflichtung zur Anwendung der Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut entbunden worden. Seitdem hat sich gezeigt, daß Vermehrung und Verkehr von Saatgut der "Persischer Klee" (Trifolium resupinatum L.) im Begriff sind, sich in Frankreich zu entwickeln. Daher sind die Voraussetzungen für eine Befreiung für diese Art nicht mehr gegeben, so daß die Befreiung zu widerrufen ist. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die der Französischen Republik durch die Entscheidung 70/47/EWG in Artikel 1 Ziffer 1 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, die Richtlinie 66/401/EWG anzuwenden, wird aufgehoben, soweit sie die Art Trifolium resupinatum L. (Persischer Klee) betrifft. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 1980 Für die Kommission Finn Gundelach Vizepräsident [1] ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. [2] ABl. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 1. [3] ABl. Nr. L 13 vom 19. 1. 1970, S. 26. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.