Europäische Union

2014/788/EU: Beschluss des Rates vom 7. November 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Programm Copernicus) zu vertretenden Standpunkts

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13.11.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/56 BESCHLUSS DES RATES vom 7. November 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Programm Copernicus) zu vertretenden Standpunkts (2014/788/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens beschließen. (3) Protokoll 31 des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auszuweiten. (5) Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn der beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 angenommen oder die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird. (6) Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten des beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angelaufen sind. Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, der Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Union entstehen. (7) Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014. Im Namen des Rates Der Vorsitzende P. C. PADOAN (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44). ETNWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014 vom zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (1) auszuweiten. (2) Es ist angezeigt, die EFTA-Staaten auch dann ab dem 1. Januar 2014 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 zu beteiligen, wenn dieser Beschluss nach dem 10. Juli 2014 angenommen oder die Erfüllung für diesen Beschluss bestehender verfassungsrechtlicher Anforderungen nach dem 10. Juli 2014 mitgeteilt wird. (3) Einrichtungen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen. (4) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach Artikel 1 Absatz 8c von Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird folgender Absatz eingefügt: „(8d) a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können: — 32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44). b) Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen. c) Sofern der Beschluss Nr. …/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden. d) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen. e) Dieser Absatz gilt nicht für Norwegen und Liechtenstein.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (*1). Er gilt ab 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.