Europäische Union

2002/823/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2002 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1190)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ge nach ausführlicher Prüfung des Produktsortiments der ILKA MAFA steht mit dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan in Einklang und ist weder mit sachlichen Änderungen noch mit der Einführung neuer, nicht schon im ursprünglichen Plan vorgesehener Strategien oder Maßnahmen verbunden. Hätte die zusätzliche Ersetzung einer Produktionsanlage wie geplant ohne Verzögerungen durchgeführt werden können, wäre der Zeitplan für die Erzielung eines positiven Geschäftsergebnisses den vorgelegten Informationen zufolge eingehalten worden. Die Verzögerungen aufgrund der bei den Arbeiten aufgetretenen technischen Schwierigkeiten ziehen entsprechende Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis nach sich und verschieben den Termin für das Erreichen der Gewinnschwelle. Dennoch wird der Umstrukturierungsplan wie vorgesehen verwirklicht. Trotz der Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums wegen der technischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Plans ist dieser daher nach Auffassung der Kommission unverändert geeignet, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (50) Gemäß den Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen. Die genannte Verzögerung schiebt den Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen die Gewinnschwelle erreicht, nach den vorgelegten Angaben um zwei Jahre hinaus. Da der Umstrukturierungszeitraum mit dem jetzigen Investor anfänglich nur zwei Jahre umfasste (1999-2001), bewegt sich die Frist bis zur Wiederherstellung der Rentabilität trotz der zweijährigen Verzögerung in einem im Sinne der Leitlinien angemessenen Zeitrahmen. (51) Nach dem in Abschnitt 3.2.3 der Leitlinien festgelegten Grundsatz der einmaligen Beihilfe ("one time last time") kann eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal gewährt werden. Weitere Umstrukturierungsbeihilfen können nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen gewährt werden, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat. Die Verlängerung des ursprünglichen Umstrukturierungszeitraums führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Erhöhung der Beihilfe. Hingegen wurde der Beitrag des Investors sogar auf einen im Sinne der Leitlinien bedeutenden Umfang erhöht. (52) Damit die Kommission die Durchführung des überarbeiteten Umstrukturierungsplans verfolgen kann, wird Deutschland aufgefordert, jährlich über die Fortschritte der Umstrukturierung von 2001 bis 2004 zu berichten. Der Jahresbericht ist bis Ende März des Folgejahres vorzulegen und muss sämtliche sachdienlichen Informationen enthalten, die die Kommission braucht, um die Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans, die Zahlung der Beihilfen an das Unternehmen und dessen Finanzlage kontrollieren zu können. Weitere Änderungen des Umstrukturierungsplans werden gemäß Abschnitt 3.2.4 der Leitlinien geprüft. (53) Bei der Einleitung des Verfahrens hatte sich die Kommission ihre Haltung zu den möglichen zusätzlichen Forderungen gegenüber Ilka-alt aus dem Verfahren C 41/99 betreffend die Lintra Beteiligungsholding GmbH vorbehalten. (54) Am 28. März 2001 hat sie ihre abschließende Entscheidung 2001/673/EG in der Sache C 41/99 getroffen(9). Mit Schreiben vom 17. September 2001 hat Deutschland die Kommission davon unterrichtet, dass die mit der Entscheidung für unrechtmäßig erklärten Beihilfen zugunsten der ehemaligen ILKA MAFA Kältetechnik GmbH von 1787586 DEM einschließlich Zinsen, woraus sich ein Gesamtbetrag von 2235114 DEM ergibt, zurückgefordert wurden. Der Kommission wurde ein Zahlungsbeleg vom 6. September 2001 vorgelegt. Die unrechtmäßige Beihilfe wurde von der Dipa Industrie und Vermögensverwaltung GmbH in Liquidation(10) zurückgezahlt. V. SCHLUSSFOLGERUNG (55) Deutschland hat die Beihilfe in Höhe von 14,417 Mio. EUR zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EGV unrechtmäßig gewährt. Da die Beihilfe jedoch den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1999 entspricht, ist sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH in Höhe von 14417000 EUR (28198000 DEM) ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Deutschland berichtet der Kommission jährlich über die Fortschritte der Umstrukturierung zwischen 2001 und 2004. Der Jahresbericht ist bis Ende März des Folgejahres vorzulegen und muss sämtliche sachdienlichen Informationen enthalten, die die Kommission braucht, um die Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans, den Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen und dessen Finanzlage kontrollieren zu können. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 9. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Es handelt sich um eine "Auffanggesellschaft". (4) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 3. (5) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (6) "Avalrahmen". (7) Siehe Entscheidung 2002/186/EG: Beihilfe C 66/00 - ZEMAG (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 44). (8) Siehe u. a. Entscheidung 1999/339/EG: Beihilfe C 24/97 Chemieanlagenbau Staßfurt) (ABl. L 130 vom 26.5.1999, S. 20) (25 %), sowie die Entscheidungen in den Beihilfesachen NN 49/98 Hydraulik Seehausen (26 %), und NN 100/97 KAB Kraftwerk (25 %). (9) Siehe Fußnote 4. (10) Vormals ILKA MAFA Kältemaschinenbau GmbH.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.