Europäische Union

2006/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. März 2006 über den Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, mit dem getrennten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 424) (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/19 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. März 2006 über den Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen, mit dem getrennten Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 424) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/207/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere Artikel 14 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das getrennte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu ist ein wichtiger Handelspartner der Gemeinschaft, und Handel und Investitionen zwischen diesem Gebiet und der Gemeinschaft sollten gefördert werden. (2) Das getrennte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu ist weder Vertragspartei des Wiener Übereinkommens über den Schutz der Ozonschicht noch des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Das getrennte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu erfüllt jedoch alle Auflagen des Montrealer Protokolls und hat beim Ozon-Sekretariat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen entsprechende Daten gemäß Artikel 7 des Montrealer Protokolls vorgelegt. (3) Die Artikel 8, 9 und 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sollten daher nicht auf das getrennte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu angewendet werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Verwaltungsausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 8, 9 und 11 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 werden auf das getrennte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu nicht angewendet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. März 2006 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2006 (ABl. L 6 vom 11.1.2006, S. 27).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.