Europäische Union

2008/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die staatliche Beihilfe C 30/2006 (ex N 367/05 und N 623/05), die Italien als Änderung einer bestehenden Regelung zur Verbrauchsteuerermäßigung für Biokraftstoffe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5091) (Text von Bedeutung für den EWR)

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rzeugnissen und elektrischem Strom („Energiesteuer-Richtlinie“) (21) bewertet werden. (43) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten auf Biotreibstoffe eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden. In Artikel 16 Absatz 2 dieser Richtlinie wird die Steuerbefreiung oder -ermäßigung jedoch auf den aus der Biomasse gewonnen Produktanteil begrenzt. Während Bioethanol vollständig aus Biomasse hergestellt wird, werden nur 47 % eines Liters ETBE aus dieser Quelle gewonnen. Die von Italien eingeführte Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Bio-ETBE (0,26508 Euro) entspricht 47 % des normalen Verbrauchsteuersatzes (0,564 Euro). Sie stellt mithin eine vollständige Steuerbefreiung des aus Biomasse gewonnenen ETBE-Anteils dar und entspricht den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie. (44) Die Verbrauchsteuerermäßigung gilt für Biokraftstoffe in Reinform sowie als Mischung. Bei Biokraftstoffen als Beimischung zu fossilen Kraftstoffen wird die Verbrauchsteuerermäßigung im Verhältnis zu dem Biokraftstoffanteil im Endprodukt stehen. Je größer der Biokraftstoffanteil im Endprodukt ist, desto höher wird daher die mögliche Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf das Endprodukt ausfallen. (45) Bei der angemeldeten Regelung wird des Weiteren Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten, wonach die Steuermäßigungen entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu modulieren sind, damit sie nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen führen. (46) Die Maßnahme kann von sämtlichen EU-Unternehmen in Anspruch genommen werden, die die betreffenden Biokraftstoffe erzeugen und die in den Ausschreibungsvorschriften festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Maßnahme stellt daher keine Ungleichbehandlung dar. (47) Es sei darauf hingewiesen, dass die Maßnahme noch nicht in Kraft getreten ist, da die italienischen Behörden sie erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission anwenden werden. (48) Ferner sei bemerkt, dass die ursprüngliche Maßnahme verlängert worden ist und der neue Anwendungszeitraum am 31. Dezember 2007 ausläuft. (49) Die Kommission weist darüber hinaus auf das Problem einer möglichen Kumulierung der sich aus der Beihilferegelung im Rahmen der Verbrauchsteuerbegünstigung ergebenden Verzerrung mit den Verzerrungen aus anderen rechtswidrigen und unvereinbaren, noch nicht zurückbezahlten Beihilfen hin (wie sie insbesondere durch die in Randnummer 22 erwähnten Regelungen verfügt werden). Dem Deggendorf-Urteil zufolge kann die Vereinbarkeit einer neuen Beihilfe von dem Bestehen einer vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfe, die nicht zurückgezahlt worden ist, abhängen, da die kumulierende Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen könnte. (50) Die Kommission stellt fest, dass sich in Bezug auf die Umsetzung des Deggendorf-Urteils die italienischen Behörden im Rahmen der fraglichen Maßnahme verpflichtet haben, in die Ausschreibung über Biokraftstoffe eine Klausel aufzunehmen, wonach als Voraussetzung für das Recht auf Teilnahme gilt, dass keinerlei kumulierende Wirkung mit vorhergehenden rechtswidrigen Beihilfen besteht. Die italienischen Behörden verpflichten sich zudem, die Zahlung neuer Beihilfen auszusetzen, falls die Empfänger die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zurückgeforderten unvereinbaren Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben. (51) Die Kommission bemerkt schließlich, dass sie während des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten hat, die darauf hindeuten würden, dass die geplanten Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen könnten. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Aufgrund vorstehender Erwägungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfemaßnahme den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor und der Richtlinie 2003/96/EG entspricht. Die italienischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, im Rahmen der bestehenden Regelung die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen, die eventuelle unvereinbare Beihilfen noch nicht zurückgezahlt haben, in Übereinstimmung mit vorausgegangenen Rückforderungsentscheidungen auszusetzen. Die Maßnahme ist folglich gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahme, die Italien in Höhe von 73 Millionen Euro jährlich aufgrund von Artikel 1 Unterabsatz 520 des Gesetzes Nr. 311 vom 30. Dezember durchführen will und die in der Änderung einer die Ermäßigung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe geltenden Regelung, die bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden soll, besteht, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Durchführung dieser Maßnahme wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 157 vom 6.7.2006, S. 8. (2)   ABl. C 16 vom 22.1.2004, S. 23. (3)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (4)   ABl. C 218 vom 9.9.2006, S. 2. (5)  Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/30/EG über Biokraftstoffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003). (6)   ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42. (7)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (8)  Der Preis für fossile Kraftstoffe ist der 2005 verzeichnete Durchschnittswert des Marktpreises für fossile Kraftstoffe. Sämtliche Änderungen der Angaben über die Produktionskosten beruhen auf den Beobachtungen betreffend 2005 und hängen von der Entwicklung der Marktpreise ab. (9)   ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1. (10)   ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21. (11)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10. (12)   ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46. (13)  Rechtssache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD) gegen Kommission [1997] Slg. I-2549, Randnr. 25—27. (14)  Biokraftstoffe sind in die Definition erneuerbarer Energiequellen eingeschlossen, die in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33) enthalten ist. (15)  Siehe unter anderem das Weißbuch von 1997 über erneuerbare Energieträger (KOM(1997) 599 endg. vom 26.11.1997), das Grünbuch der Kommission über Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union (KOM(2000) 769 vom 29.11.2000), die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen (KOM(2001) 547 vom 7.11.2001). (16)   ABl. L 123 vom 17.5.2003. (17)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (*1)  Der Energiewert-Berichtigungsfaktor wurde wie folgt berechnet: bei Bioethanol (31/21,2 – 1) × 100 %, bei Bio-ETBE (31/26,7 – 1) × 100 %. Die Summe der Posten G und H ist mit diesen Faktoren zu multiplizieren. (*2)  Ist die Differenz positiv, dann ist die Beihilfehöhe zulässig. Ist die Differenz negativ, dann ist die Beihilfehöhe zu hoch und es tritt eine Überkompensation ein. (18)   ABl. C 16 vom 22.01.2004, S. 23. (19)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (20)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (21)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.