Europäische Union

88/597/EWG: Beschluß des Rates vom 21. November 1988 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel

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Avis juridique important | 31988D0597 88/597/EWG: Beschluß des Rates vom 21. November 1988 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/11/1988 S. 0051 - 0051 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0184 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0184 BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1988 über den Abschluß des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel (88/597/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, auf Empfehlung der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel zu genehmi- gen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über die finanzielle Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. November 1988. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS EWG:L327UMBA19.95 FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 450 mm; 34 Zeilen; 1327 Zeichen; Bediener: FJJ0 Pr.: C; Kunde: (1) ABl. Nr. C 290 vom 14. 11. 1988. (2) Siehe Seite 56 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.