Europäische Union

75/358/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/712 - Haarden- en Kachelhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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ettbewerb festigen wollten, hiervon abzuhalten. Sie trugen somit dazu bei, daß die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags umgangen wurde. Die Untersuchung dieser Sache hat ferner ergeben, daß die vorstehenden Wettbewerbsbeschränkungen ein einheitliches und genaues System bildeten, das eine spürbare Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen den genannten Händlern und die Gewährleistung bezweckte und bewirkte, daß der Handel mit den betreffenden Geräten in den Niederlanden nach Möglichkeit den erwähnten Händlern vorbehalten blieb. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Anteil dieser Händler am Gesamtumsatz auf dem niederländischen Markt mit mehr als 90 % zu veranschlagen ist und daß ein bedeutender Teil der betreffenden Geräte aus anderen Mitgliedstaaten in die Niederlande eingeführt wurde. Diese Bestimmungen sind auch geeignet, spürbar den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ein System der vorstehend beschriebenen Art, das sich auf einen gesamten Mitgliedstaat erstreckt, bewirkt eine stärkere Abriegelung zwischen den nationalen Märkten, wodurch die vom EWG-Vertrag angestrebte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung behindert und der Schutz der nationalen Märkte gewährleistet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 VCH). Die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die als Aussenseiter die betreffenden Geräte in den Niederlanden verkaufen wollten, stießen angesichts dieser Beschränkungen auf erhebliche Hindernisse. Hierdurch wurden die Möglichkeiten der Hersteller und Großhändler der anderen Mitgliedstaaten, in die Niederlande zu exportieren, sowie die Möglichkeiten der niederländischen Käufer, aus diesen Mitgliedstaaten zu importieren, nicht unerheblich eingeschränkt, so daß der Handelsstrom zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst wurde, die für die Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig ist. Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und auf Beschlüsse von Vereinigungen für nicht anwendbar erklärt werden, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Das Büro hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich die Kartellvereinbarung nur auf den niederländischen Markt auswirke. Sie sei darum nur vorsorglich angemeldet worden, da Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Vereinbarungen von einer Anmeldung ausnehme, an denen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt seien und die nicht die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten beträfen. Die Kommission ist indessen der Auffassung, daß die Kartellvereinbarung mit Rücksicht darauf, daß drei niederländische Importeure an dieser beteiligt waren, auch die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betraf und daß sie somit gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 nicht von der Anmeldung ausgenommen war. Die Kartellvereinbarung kann auch nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden, weil sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt. Hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat das Büro ausgeführt, die Vereinbarung sollte insbesondere gewährleisten, daß die betreffenden Geräte durch fachkundige Einzelhändler im Rahmen eines geordneten Handels vertrieben wurden, daß die Lieferungen stets in einer guten Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Großhändlern und Einzelhändlern erfolgten und daß sich die Verbraucher jederzeit mit Geräten versorgen konnten, die bei ihnen fachgerecht installiert wurden. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Wettbewerbseinschränkungen, d.h. die Ausschließlichkeitsbindung beim An- und Verkauf sowie die Preisbindung, zur Verbesserung der Verteilung der fraglichen Erzeugnisse nicht erforderlich waren. Die Verpflichtungen bezweckten vielmehr die Einführung eines Marktschutzsystems, das den freien Zugang zu dem Vertriebsnetz versperrte und Paralleleinfuhren, die über die dem Kartell angeschlossenen Unternehmen hätten erfolgen können, unmöglich machte. Diese Unternehmen kontrollierten nämlich den grössten Teil der für diese Erzeugnisse in den Niederlanden bestehenden Vertriebswege. Es ist nicht einzusehen, daß der den angeschlossenen Großhändlern und Einzelhändlern eingeräumte Alleinvertrieb und das sich daraus ergebende Verbot, andere, nicht angeschlossene oder suspendierte Unternehmen zu beliefern, zu einer besseren Verteilung beitragen konnten oder daß es erforderlich war, die angeschlossenen Einzelhändler zu verpflichten, ausschließlich an Privatpersonen zu verkaufen, obwohl Lieferungen zwischen Einzlhändlern zu einer besseren und schnelleren Versorgung der Verbraucher beitragen können. Im übrigen haben die Wettbewerbseinschränkungen keineswegs dazu geführt, daß die etwaigen Vorteile der Vereinbarung den Verbrauchern zugute kamen. Die Beschränkunggen haben vielmehr bewirkt, daß die durch die Vereinbarung eingeführte Preisbindung aufrechterhalten wurde und daß die Versorgung von Unternehmen, die zu niedrigen Preisen verkauften, verhindert wurde. Von einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 kann demnach abgesehen werden. Es soll lediglich darauf hingewiesen werden, daß der sich aus dem Verkauf durch Einzelhändler ergebende Vorteil nicht die in der Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen unerläßlich macht. Auch kann man angesichts der fast vollständigen Beherrschung des niederländischen Marktes durch das Kartell nicht der Behauptung folgen, der Wettbewerb sei nicht für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet worden. Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Auf Grund der vorstehenden Erwägungsgründe gelangt die Kommission zu der Feststellung, daß die Unternehmensvereinigung, gegen die das Verfahren eingeleitet worden ist, gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen hat. Die betroffene Unternehmensvereinigung ist daher zu verpflichten, diese Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen und die beanstandeten Bestimmungen der Vereinbarung nicht mehr anzuwenden. Da die "Arrondissementsrechtbank" im Haarlem ihr Urteil vom 15. Januar 1974, mit dem sie das vor ihr anhängige Verfahren aussetzte, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften offiziell zugestellt hat, ist diesem Gericht eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung zu übersenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 10, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 1 sowie die Schiedsklauseln (Artikel 38 bis 54 ff.) der Kartellvereinbarung "Herziene Overeenkomst Haardenen Kachelhandel" verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 2 Der Antrag der Beteiligten, Artikel 85 Absatz 1 gemäß Absatz 3 auf in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Bestimmungen für nicht anwendbar zu erklären. wird zurückgewiesen. Artikel 3 Die Unternehmensvereinigung, an die diese Entscheidung gerichtet ist, ist verpflichtet, die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Insbesondere hat sie jeden Versuch zu unterlassen, weiterhin gerichtlich oder in anderer Weise Bußgelder einzuziehen, die wegen angeblicher, während der Geltungsdauer der Kartellvereinbarung begangener Verstösse verhängt wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das "Haarden- en Kachelbureau" zu Händen von Herrn O'Breen, Van Höylaan 32,'s Gravenhage, Niederlande, gerichtet. Artikel 5 Eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung wird an die "Arrondissementsrechtbank" in Haarlem zu Händen des Kanzlers des Gerichts, Herrn van Eijk, Jansstraat 81, Haarlem, gesandt. Brüssel, den 3. Juni 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.