Europäische Union

91/153/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.624 - Vichy) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0153. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

as Argument unter Randziffer 21 Buchstabe a) abzielt, nicht als gegeben angesehen werden, da die effektive Organisation der Versorgung des Apothekenvertriebskanals nicht als kausale Folge der in Frage stehenden Vereinbarung angesehen werden kann. Der Service wird unterhalten, um die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten zu gewährleisten. Ausserdem ist die Verpflichtung, das gesamte Sortiment vorrätig zu halten, keine Bedingung für die Anerkennung als Vertriebshändler. Sie ist nicht einmal in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Diese Vorteile der Warenverteilung können auch ausserhalb der Apotheke durch vertragliche Verpflichtungen sichergestellt werden. (26) Eine Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, auf die das Argument b) von Vichy abzielt, kann nicht dadurch erreicht werden, daß der Exklusivvertrieb dem individuellen wirtschaftlichen Interesse von Vichy, die Investitionskosten zu erwirtschaften, entspricht. Im übrigen wird Vichy in keiner Weise daran gehindert, die Mithilfe des Apothekers bei der Markteinführung in Anspruch zu nehmen. (27) Dem Argument c) von Vichy, das ebenfalls auf eine Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts abzielt, steht die Tatsache entgegen, daß die spätere Vermarktung ausserhalb des Apothekenvertriebskanals unter anderen Marken erfolgt. Prima facie spiegelt diese Situation stärker den Wunsch des Herstellers wider, ein dauerhaftes Markenimage in der Apotheke zu schaffen, als die Vermarktung auf dem allgemeinen Markt vorzubereiten. (28) Die Argumente von Vichy, die sich auf die Verbesserung der Warenverteilung und die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beziehen, können nicht als eine angemessene Beteiligung des Verbrauchers an dem entstehenden Gewinn angesehen werden. Die Tatsache, daß die Vermarktung von gleichartigen Erzeugnissen in den verschiedenen Vertriebskanälen unter verschiedenen Marken erfolgt, erlaubt dem Verbraucher keine objektive Auswahl. Ohne Apothekenexklusivität wäre die Auswahl des Verbrauchers breiter, ohne daß ihm die Möglichkeit genommen wird, die Erzeugnisse dann, wenn er eine Beratung durch den Apotheker wünscht, in der Apotheke zu kaufen. (29) Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß die Apothekenexklusivität nicht unerläßlich scheint, um die obengenannten Vorteile (Randziffer 21 Buchstaben a) bis e)) zu verwirklichen. Nichts hindert Vichy, weiterhin, auf nicht-exklusiver Basis, in der Apotheke zu verkaufen und so diese Vorteile wahrzunehmen. (30) Infolge des Einflusses der Standesregeln und der Berufsethik der Apotheker bleibt die Rolle des Wettbewerbs innerhalb derselben Marke innerhalb des Apothekenvertriebskanals beschränkt. Vichy hat nicht darlegen können, daß dieser Wettbewerb, sei es innerhalb des Apothekennetzes, sei es von einem Vertriebskanal zum anderen, stark genug ist, um den fehlenden Wettbewerb innerhalb derselben Marke auszugleichen. (31) Nach vorläufiger Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 ist deshalb festzustellen, daß die Bestimmungen des Absatzes 1 für die in Frage stehende Vereinbarung nicht für unanwendbar erklärt werden können. IV. ARTIKEL 15 ABSATZ 6 DER VERORDNUNG Nr. 17 (32) Der Pariser Appellationsgerichtshof hatte in seinem Urteil Anfang 1988 (13) festgestellt, daß der Wettbewerbsrat zu Recht entschieden hatte, daß die entsprechenden Vereinbarungen, nämlich der Ausschluß jeder anderen Vertriebsform als der in der Offizinalapotheke, unter das Verbot des Artikels 85 EWG-Vertrag fallen. Dieses Urteil wurde durch den französischen Kassationsgerichtshof bestätigt. Vichy hatte seit Dezember 1988 Kenntnis von einer Beschwerde gegen sein System des ausschließlichen Vertriebs in der Apotheke, die am 13. Mai 1988 von dem deutschen Unternehmen COSIMEX eingelegt worden war. In der Entscheidung "APB" vom 14. Dezember 1989 (14) stellt die Kommission in den Absätzen 28 und 29 fest, daß der ausschließliche Verkauf in der Apotheke den Wettbewerb beim Vertrieb von parapharmazeutischen Erzeugnissen in Belgien beschränkt und daß er ausserdem verhindert, daß die Vereinbarung in ihrer angemeldeten Form nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden kann. Nachdem sich Vichy in Frankreich dem Gemeinschaftsrecht angepasst hatte, indem die Anerkennung als Vertriebshändler auf Inhaber eines Apothekerdiploms ausgeweitet wurde, meldete Vichy im August 1989 das neue Vertriebssystem für Frankreich an. Gleichzeitig meldete sie für die anderen Mitgliedstaaten (ausser Dänemark) das nicht angepasste Vertriebssystem der Apothekenexklusivität an. Vichy hat jedoch keine tragenden Argumente für die Rechtfertigung der Koexistenz von zwei unterschiedlichen Vertriebssystemen innerhalb des Gemeinsamen Marktes vortragen können. Angesichts dieser Situation ist die Kommission der Auffassung, daß die Beibehaltung des ausschließlichen Apothekenvertriebs für zehn Mitgliedstaaten einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 85 darstellt. Die Kommission behält sich vor, später, nach eingehenderer Prüfung beider von Vichy angemeldeter Systeme, eine endgültige Entscheidung zu erlassen. Unter diesen Umständen ist eine Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 geboten. Gemäß diesem Artikel hebt die vorliegende Entscheidung hinsichtlich des ausschließlichen Apothekenvertriebs die sich sonst aus der Anmeldung einer Vereinbarung ergebende Bußgeldfreiheit auf - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission ist aufgrund vorläufiger Prüfung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 der Auffassung, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die Vereinbarungen zwischen der Société d'Hygiène Dermatologique de Vichy und den Großhändlern sowie den Apothekern als Einzelhändlern insoweit anwendbar ist, als diese Vereinbarungen den ausschließlichen Vertrieb der kosmetischen Erzeugnisse Vichy in der Offizinalapotheke dadurch vorsehen, daß die Anerkennung als Vertriebshändler für die Vichy-Erzeugnisse von der Eigenschaft "Offizinalapotheker" abhängig gemacht wird, und daß eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Société d'Hygiène Dermatologique de Vichy, 28, rü du Président Wilson, F-03201 Vichy, Frankreich, gerichtet. Brüssel, den 11. Januar 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Entscheidung Nr. 87-D des Rates vom 9. Juni 1987. (4) Urteil vom 28. Januar 1988. (5) Urteil vom 25. April 1989. (6) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. (7) Die selektiven Vertriebssysteme in der Gemeinschaft unter dem Blickwinkel der Wettbewerbspolitik. Der Fall der Parfüm- und Kosmetikerzeugnisse. André-Paul Weber, CERESSEC 1988 (in französischer Sprache). (8) Rs 26/76, Metro I, Slg. (1977), S. 1875; Rs 253/78, Giry und Guerlain, Slg. (1980), S. 2327; Rs 99/79, Lancôme/Etos, Slg. (1980), S. 2511; Rs 25, 26/84, Ford, Slg. (1985), S. 2736; Rs 75/84, Metro II, Slg. (1986), S. 3021; Rs 243/83, Binon/AMP, Slg. (1985), S. 2015. (9) Rs 31/80, L'Oréal/De nieuwe Amck, Slg. (1980), S. 3775. (10) Ibidem. (11) Siehe Fußnote (4). (12) ABl. Nr. L 18 vom 23. 1. 1990, S. 35. (13) Siehe Fußnote (4). (14) Siehe Fußnote (12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.