Europäische Union

84/303/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

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Avis juridique important | 31984D0303 84/303/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/1984 S. 0030 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1984, mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (84/303/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 8. November 1983 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H", bestellt am 10. Juli 1979 und bestimmt zur Entwicklung von Laserkreiseln und speziellen Laserkreiselkomponenten und zur Untersuchung ihrer Verwendbarkeit in Trägheitsnavigationssystemen, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 11. April 1984 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falls zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei dem »Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H" um einen Präzisionsdrehtisch handelt; er kann im Sinne des vorstehend erwähnten Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 nicht als Instrument oder Gerät angesehen werden, es handelt sich vielmehr um ein Zubehörteil des Laserkreisels; dieser Präzisionsdrehtisch sollte daher im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz a) der gleichen Verordnung als Zubehörteil angesehen werden; daher kann die Möglichkeit, Zollbefreiung für dieses Zubehör zu gewähren, nur im Lichte der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz a) in Erwägung gezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät »Acutronic - Single Axis Rate Table, model 230 T/30 H", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 8. November 1983 ist, kann nicht als Gerät oder wissenschaftliches Instrument unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Mai 1984 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.