Europäische Union

2013/448/EU: Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5666) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32013D0448. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

WR-Ausschusses Nr. 152/2012 erfolgten Aufnahme der Richtlinie 2009/29/EG in das EWR-Abkommen sind die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Höchstmenge, die harmonisierten Zuteilungsvorschriften und der sektorübergreifende Korrekturfaktor in den EWR-EFTA-Ländern anwendbar. Deswegen müssen die vorläufigen Jahresmengen der im Zeitraum 2013-2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate berücksichtigt werden, die mit den Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde vom 10. Juli 2013 die nationalen Umsetzungsmaßnahmen von Island, Norwegen und Liechtenstein betreffend festgesetzt wurden. (25) Die in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene Höchstmenge beträgt 809 315 756 Zertifikate für das Jahr 2013. Um diese Höchstmenge abzuleiten, hat die Kommission zuerst bei den Mitgliedstaaten und bei den EWR-EFTA-Ländern Auskünfte dazu eingeholt, ob Anlagen als Stromerzeuger oder andere unter Artikel 10a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen einzustufen sind. Danach hat die Kommission den Anteil der im Zeitraum 2005-2007 angefallenen Emissionen der Anlagen bestimmt, die nicht unter diese Bestimmung fallen, die jedoch im Zeitraum 2008-2012 in das EU-EHS einbezogen waren. Daraufhin wandte die Kommission diesen Anteil in Höhe von 34,78289436 % auf die auf der Grundlage von Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmte Menge (1 976 784 044 Zertifikate) an. Zu dem Ergebnis dieser Berechnung addierte die Kommission dann 121 733 050 Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen geprüften Jahresemissionen maßgeblicher Anlagen im Zeitraum 2005-2007 unter Berücksichtigung des ab 2013 geänderten Geltungsbereichs des EU-EHS. Diesbezüglich zog die Kommission Angaben der Mitgliedstaaten und der EWR-EFTA-Länder zur Anpassung der Obergrenze heran. Lagen für den Zeitraum 2005-2007 keine geprüften Jahresemissionen vor, so extrapolierte die Kommission soweit möglich die entsprechenden Emissionszahlen von geprüften Emissionen späterer Jahre, indem sie den Faktor 1,74 % in umgekehrter Richtung anwandte. Die Behörden der Mitgliedstaaten wurden von der Kommission zu den hierfür herangezogenen Angaben und Daten konsultiert und haben diese bestätigt. Die mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebene Höchstmenge, verglichen mit der Summe der vorläufigen Jahresmengen kostenloser Zuteilungen ohne Anwendung der in Anhang VI des Beschlusses 2011/278/EU genannten Faktoren ergibt den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses enthaltenen jährlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor. (26) Da sich aus diesem Beschluss ein besserer Überblick über die Anzahl Zertifikate ergibt, die kostenlos zugeteilt werden, kann die Kommission besser einschätzen, welche Zertifikatmenge in Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigern ist. Unter Berücksichtigung der mit Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegebenen Höchstmenge, der in nachstehender Tabelle aufgeführten Zuteilung für die Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 und des Umfangs der Reserve für neue Marktteilnehmer schätzt die Kommission die Anzahl der im Zeitraum 2013-2020 zu versteigernden Zertifikate auf 8 176 193 157. (27) Nachstehende Tabelle enthält die jährliche Zuteilung für Wärmeerzeugung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG: Jahr Kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG 2013 104 326 872 2014 93 819 860 2015 84 216 053 2016 75 513 746 2017 67 735 206 2018 60 673 411 2019 54 076 655 2020 47 798 754 (28) Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten die endgültige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit diesem Beschluss, der Richtlinie 2003/87/EG, dem Beschluss 2011/78/EU und anderen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften bestimmen. In gleicher Weise sollten auch die EWR-EFTA-Staaten für jedes Jahr des Zeitraums 2013-2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU auf der Grundlage ihrer Umsetzungsmaßnahmen, des sektorübergreifenden Korrekturfaktors und des linearen Faktors die endgültige Jahresmenge der Emissionszertifikate bestimmen, die Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet kostenlos zuzuteilen sind. (29) Nach Auffassung der Kommission verschafft die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an unter das EU-EHS fallende Anlagen aufgrund EU-weit harmonisierter Vorschriften den Unternehmen keinen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, der den Wettbewerb verfälschen und den Handel in der Union beeinträchtigen könnte. Nach EU-Recht sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Zertifikate kostenlos zuzuteilen, und können nicht beschließen, die entsprechenden Mengen stattdessen zu versteigern. Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten können deswegen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 und 108 AEUV bewertet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I NATIONALE UMSETZUNGSMASSNAHMEN Artikel 1 (1)   Die Aufnahme der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Anlagen in die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreiteten Verzeichnisse von unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der Emissionszertifikate, die diesen Anlagen kostenlos zugeteilt werden sollen, wird abgelehnt. (2)   Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge, die er für die in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet unterbreitet hat, dahingehend ändert, dass jede nicht im Beschluss 2011/278/EU vorgesehene Anhebung der Zuteilung ausgeschlossen wird. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe B des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede auf der Benchmark für flüssiges Roheisen beruhende Zuteilung an Anlagen, die flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU zur Weiterverarbeitung importieren, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und an eine in Anhang I Buchstabe B aufgeführte Anlage exportiert, zu einer Anhebung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge der Anlage, die flüssiges Roheisen herstellt und exportiert, entsprechend anpasst. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe C des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass die Zuteilung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 2011/278/EU in Übereinstimmung gebracht und jede Zuteilung ausgeschlossen wird, die Prozesse innerhalb der Systemgrenzen der Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen gemäß der Definition in Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU betrifft und für eine Anlage bestimmt ist, die flüssiges Roheisen nicht herstellt, sondern importiert, und die ansonsten zu einer Doppelzählung führen würde. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe D des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung, die auf einem Anlagenteil mit Prozessemissionen für die Herstellung von Zink im Hochofen und den damit in Zusammenhang stehenden Prozessen beruht, ausgeschlossen wird. Führt dies in einer in Anhang I Buchstabe D dieses Beschlusses aufgeführten Anlage mit einem Hochofen zu einer Anhebung der vorläufigen Zuteilung aufgrund des Anlagenteils mit Brennstoff- oder Wärmebenchmark, so werden keine Einwände erhoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die vorläufige Jahresgesamtmenge dieser Anlage entsprechend anpasst. Es werden keine Einwände erhoben, wenn ein Mitgliedstaat — bevor er die endgültige Jahresgesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 in Einklang mit Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU bestimmt — die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die den in den Verzeichnissen gemäß Absatz 1 enthaltenen und in Anhang I Buchstabe A des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilt werden sollen, dahingehend ändert, dass jede Zuteilung für Wärme ausgeschlossen wird, die in Anlagen exportiert wird, die Polymere wie S-PVC und E-PVC und VCM herstellen. (3)   Jede Änderung gemäß Absatz 2 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die endgültige Gesamtmenge für jedes Jahr von 2013 bis 2020 gemäß Artikel 10 Absatz 9 des Beschlusses 2011/278/EU erst dann bestimmen, nachdem annehmbare Änderungen vorgenommen wurden. Artikel 2 Unbeschadet Artikel 1 werden keine Einwände gegen die Verzeichnisse der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG unterbreitet haben, und die entsprechenden vorläufigen Jahresgesamtmengen der diesen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate erhoben. KAPITEL II GESAMTMENGE DER ZERTIFIKATE Artikel 3 Artikel 1 des Beschlusses 2010/634/EU erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Auf der Grundlage der Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Gesamtmenge der ab 2013 zu vergebenden Zertifikate, die jährlich linear gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG verringert wird, 2 084 301 856 Zertifikate.“ KAPITEL III SEKTORÜBERGREIFENDER KORREKTURFAKTOR Artikel 4 Der in Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des Beschlusses 2011/278/EU festgelegte einheitliche sektorübergreifende Korrekturfaktor gemäß Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist in Anhang II dieses Beschlusses enthalten. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. September 2013 Für die Kommission Connie HEDEGAARD Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2001, S. 1). (3)   ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21. (4)  Beschluss 2010/634/EU der Kommission vom 22. Oktober 2010 zur Anpassung der gemeinschaftsweiten Menge der im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems für 2013 zu vergebenden Zertifikate und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/384/EU (ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 34). (5)  Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12). (6)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). (7)  Beschluss 2011/745/EU der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2 -Emissionen ausgesetzt sind (ABl. L 299 vom 17.11.2011, S. 9). (8)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens (ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38). ANHANG I BUCHSTABE A In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung DE000000000000010 DE000000000000563 DE000000000000978 DE000000000001320 DE000000000001425 DE-new-14220-0045 DE-new-14310-1474 BUCHSTABE B In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung DE000000000000044 DE000000000000053 DE000000000000056 DE000000000000059 DE000000000000069 BUCHSTABE C In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung CZ-existing-CZ-73-CZ-0134-11/M CZ-existing-CZ-52-CZ-0102-05 BUCHSTABE D In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung DE-new-14220-0045 DE000000000001320 BUCHSTABE E In den nationalen Umsetzungsmaßnahmen übermittelte Anlagenkennung DE000000000000005 DE000000000000762 DE000000000001050 DE000000000001537 DE000000000002198 ANHANG II Jahr Sektorübergreifender Korrekturfaktor 2013 94,272151  % 2014 92,634731  % 2015 90,978052  % 2016 89,304105  % 2017 87,612124  % 2018 85,903685  % 2019 84,173950  % 2020 82,438204  %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.