Europäische Union

97/271/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 betreffend EGKS-Stahl - Forges de Clabecq (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0271. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stimmung des Staates, seine Bürgschaft an den neuen Fälligkeitstermin anzupassen." Es widerspricht auch der Behauptung der belgischen Regierung, daß ". . . es nicht zutrifft, daß diese Institute den Tilgungsaufschub an die Bedingung geknüpft haben, daß die in diesem Zusammenhang gewährten Bürgschaften erhöht werden, da sie sich mit der einfachen Beibehaltung der Bürgschaften zufriedengegeben haben (vgl. Anlage 12 zu unserem Schreiben vom 26. Juli 1996)". Es gab also bereits eine Bürgschaft, und sie wurde auch verlängert. Staatliche Bürgschaften für Darlehen sind prinzipiell staatliche Beihilfen, die der Kommission gemeldet werden müssen und nicht ohne vorherige Genehmigung gewährt werden dürfen (Artikel 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex). Die wurde im Fall der Darlehen für die Forges de Clabecq nicht eingehalten. Mit der Verlängerung der Bürgschaften für diese Darlehen um drei Jahre erhöht sich zweifellos das in dieser Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement, zumal dies zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem sich das Unternehmen technisch gesehen schon fast im Konkurs befindet. Wie bereits bei der Verfahrenseinleitung festgestellt, entspricht in solchen Situationen das in der Bürgschaft enthaltene Beihilfeelement nicht selten 100 % des garantierten Betrages, da dem Unternehmen die Darlehen (oder der Tilgungsaufschub) ohne diese Bürgschaft nicht gewährt würden. Die Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI sowie die Verlängerung dieser Bürgschaften bis zum neuen Fälligkeitstermin sind Elemente staatlicher Beihilfen. Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt, wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht. Forderungsverzicht Wie bereits erwähnt, umfaßt der Begriff "Beihilfe" im Sinne des Stahlbeihilfenkodex auch die Beihilfeelemente, die in Übertragungen öffentlicher Mittel von Kreditinstituten auf Stahlunternehmen enthalten sind. Da die SWS ebenso wie die SA Forges Finances öffentliche Kreditinstitute sind bzw. waren, fallen von diesen Instituten durchgeführte Kapitalübertragungen auf ein Stahlunternehmen in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Stahlbeihilfenkodex. Der Forderungsverzicht dieser beiden Unternehmen in einer Gesamthöhe von 802,3 Mio. BEF (SA Forges Finances: 302,2 Mio. BEF, SWS 500 Mio. BEF) ist eine staatliche Beihilfe, da er ohne Beteiligung privater Finanzinstitute und in einer Situation des technischen Konkurses zugestanden wurde. Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht. Überbrückungskredite Bis heute hat die belgische Regierung der Kommission die Gewährung von drei Überbrückungskrediten in Höhe von insgesamt 700 Mio. BEF gemeldet. Nach Ansicht der belgischen Regierung handelt es sich hierbei um eine Rettungsmaßnahme, die erforderlich ist, um den Betrieb des Unternehmens bis zur Kommissionsentscheidung und im Vorgriff auf Maßnahmen, die ihrer Einschätzung nach keine Beihilfen sind, sicherzustellen. Die von der SWS gewährten Darlehen sind jedoch staatliche Beihilfen, da kein privates Finanz oder Kreditinstitut unter denselben Marktbedingungen derartige Darlehen vergeben hätte. Diese Beihilfen sind außerdem unrechtmäßig, da sie ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden, was den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex widerspricht. VI Anfang 1995 stieg die Stahlproduktion innerhalb der Gemeinschaft stark an, ging jedoch nach einer Periode der Flaute in den letzten beiden Monaten drastisch zurück. Für das Jahr 1995 insgesamt belief sich die Produktion damit auf 155,7 Mio. t und stieg damit im Vergleich zum Vorjahr um 2, 6 % In den ersten vier Monaten des Jahres 1996 nahm die Stahlproduktion in der Gemeinschaft weiter deutlich ab, und zwar zum einen wegen der geringen Aktivität in den Abnehmersektoren und zum anderen wegen des allgemeinen Trends zu einer geringeren Lagerhaltung. Insgesamt ging die Produktion in den ersten vier Monaten von 1996 gegenüber dem Vergleichszeitraum in Vorjahr um 9,3 % zurück. Im Produktionsbereich der Forges de Clabecq (Bleche und Flachbrammen) blieb der Auslastungsgrad sehr niedrig. Im Jahr 1995, in dem eine gewisse Verbesserung festzustellen war, lag der Auslastungsgrad bei den Produktionskapazitäten für Flüssigstahl in der Gemeinschaft (EUR 15) bei 76 % und bei den Warmblechen bei 68 %. Von 1991 bis 1994 lag der Auslastungsgrad (EUR 12) für Warmbleche bei 60 %, 56 %, 53 % bzw. 62 %. Nach Auffassung des bereits erwähnten unabhängigen Sachverständigen hätte das Unternehmen auf einem Markt mit derartigen Überkapazitäten aufgrund seiner unzureichenden Wettbewerbsfähigkeit größte Absatzschwierigkeiten, da die Herstellungskosten in den Forges de Clabecq zwischen 20 % und 30 % über den Durchschnittskosten der europäischen Konkurrenz und zwischen 45 % und 50 % über denen der führenden Unternehmen des Stahlsektors liegen. Selbst die Investition von 4,5 Mrd. BEF, nach Auffassung des Sachverständigen das Minimum für die Erhaltung des integrierten Hüttenwerks, könnte diese Differenz nicht ausgleichen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß keine Lösung den weiteren Betrieb der Forges de Clabecq in ihrer derzeitigen Struktur zuläßt. VII Alle im letzten Kapitel geprüften Finanzierungsmaßnahmen sind Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Stahlbeihilfenkodex. Die belgische Regierung sieht ihre Intervention als Maßnahme im Rahmen der Unternehmensumstrukturierung und erinnert in diesem Zusammenhang an das Kriterium des Kapazitätsabbaus, das die Kommission bei der Prüfung konkreter Fälle anlegt. Sie kommt zu dem Schluß, daß es sich im vorliegenden Fall höchstens um eine Ausnahme von dem Verbot staatlicher Beihilfen handelt. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot staatlicher Beihilfen nach dem EGKS-Vertrag, von dem nur nach den Artikeln 2 bis 5 Stahlbeihilfenkodex abgewichen werden kann, und der Regelung in Artikel 95 EGKS-Vertrag, nach der staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ausnahmsweise in klar definierten Fällen erlaubt wurden, indem sie mit Gemeinschaftsbeihilfen gleichgestellt wurden. Diese Beihilfen konnten somit von der Kommission nach einstimmiger Zustimmung durch den Rat genehmigt werden. Im vorliegenden Fall hat Belgien nicht die Genehmigung von Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse nach dem Verfahren des Artikels 95 EGKS-Vertrag beantragt. Die belgische Regierung weist weiter darauf hin, daß die Rettung der Forges de Clabecq für den Erfolg der geplanten Umstellung des westlichen Teils der Provinz Wallonisch-Brabant von Bedeutung ist. Auch hier kann die Kommission nur erneut auf die verschiedenen Rechtstexte hinweisen, auf deren Grundlage sie ihre Entscheidungen zu treffen hat. Die Forges de Clabecq sind ein Stahlunternehmen und fallen folglich in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags, der staatliche Beihilfen untersagt. Nach dem Stahlbeihilfenkodex sind auch Regional- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht zulässig. Die Beihilfen, die im Rahmen der geplanten Umstellung des westlichen Teils der Provinz Wallonisch-Brabant vorgesehen sind, sind nur für Aktivitäten/Unternehmen zulässig, die unter den EG-Vertrag fallen. Nach Artikel 6 Absatz 2 Stahlbeihilfenkodex muß die Kommission prüfen, ob die Beihilfen mit den Artikeln 2 bis 5 des Stahlbeihilfenkodex vereinbar sind. Artikel 2 des Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung der Kosten von Forschungs- oder Entwicklungsprojekten, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet. Sie können daher nicht als mit dem Artikel 2 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Artikel 3 des Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß Umweltschutzbeihilfen als vereinbar angesehen werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung von Kosten zur Anpassung von Anlagen an neue gesetzliche Umweltnormen, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet. Sie können daher nicht als mit dem Artikel 3 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Nach Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex können Schließungsbeihilfen als vereinbar angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Keine der Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq dient der Finanzierung von Kosten, die die Schließung des Unternehmens erleichtern, und die belgische Regierung hat das in ihrer Anmeldung auch nicht behauptet. Sie können daher nicht als mit dem Artikel 4 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Artikel 5 des Kodex ist nur auf Unternehmen in Griechenland, Portugal oder auf dem Hoheitsgebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und demnach nicht auf die Forges de Clabecq anwendbar. Die Finanzierungsmaßnahmen der Region Wallonien können daher nicht als mit dem Artikel 5 Stahlbeihilfenkodex vereinbar angesehen werden. Die vorgenannten Maßnahmen der Region Wallonien zugunsten der Forges de Clabecq sind nicht mit dem Stahlbeihilfenkodex vereinbar und folglich auch nicht mit dem Gemeinsamen Markt. Die bereits gewährten unrechtmäßigen Beihilfen sind zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften der belgischen Gesetzgebung, wobei für die Errechnung des marktüblichen Zinssatzes der Bezugssatz für die Errechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen zugrunde gelegt wird. Die Rückzahlung ist notwendig, damit die vorherige Situation wiederhergestellt wird und alle etwaigen finanziellen Vorteile rückgängig gemacht werden, die dem Unternehmen unzulässigerweise seit Gewährung der Beihilfen zuteil wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen des Königreichs Belgien zugunsten der Forges de Clabecq sind Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS: - die Kapitalzuführung in Höhe von 1,5 Mrd. BEF, - die Bürgschaften für die Darlehen von Belfin und SNCI, - der Forderungsverzicht in Höhe von 802,3 Mio. BEF (302,2 Mio. BEF im Fall der SA Forges Finances und 500 Mio. BEF im Fall der SWS), - die Überbrückungskredite in einer Höhe von insgesamt 700 Mio. BEF. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen sind nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, weil sie die Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 der genannten Entscheidung nicht erfuellen. Sie sind somit gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag untersagt. Artikel 3 Belgien ist gehalten, die in Artikel 1 genannten Beihilfen aufzuheben und die Rückzahlung der unrechtmäßig gewährten Beihilfen mit Zinsen seit dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgt nach den einzelstaatlichen Verfahren und Vorschriften, wobei für die Errechnung des marktüblichen Zinssatzes der Bezugssatz zur Errechnung des Subventionsäquivalents für Regionalbeihilfen zugrunde gelegt wird. Artikel 4 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 301 vom 11. 10. 1996, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.