Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/2479 des Rates vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2479 16.12.2025 BESCHLUSS (Euratom) 2025/2479 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. März 2024 hat der Rat die Kommission mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 (1) zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein umfangreiches Paket von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ermächtigt. Diese Maßnahmen sollten institutionelle Bestimmungen und Bestimmungen über staatliche Beihilfen in und erforderlichenfalls spezifische Anpassungen an Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, ein Abkommen über die Teilnahme der Schweiz an Programmen der Union und ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen bildet, umfassen. Der Rat hatte die Kommission bereits zuvor zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über neue Abkommen in den Bereichen Strom, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, über die Beteiligung der Schweiz an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und an der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sowie über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr zur Ermöglichung der Kabotage ermächtigt. (2) Die Kommission hat im Namen der Union ein umfangreiches Paket von Abkommen und Protokollen (im Folgenden „Paket“) ausgehandelt, das ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“); Protokolle über institutionelle, Beihilfe- und Änderungsbestimmungen für Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt; ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmäßigen Beitrag der Schweiz zum Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union; ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Gesundheitsbereich; ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Strombereich; ein Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Schaffung eines gemeinsamen Raums für Lebensmittelsicherheit und ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm umfasst. (3) Das Abkommen gilt für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) fallen, nämlich die Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung und mit dem Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER. Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten im Namen der Gemeinschaft geschlossen werden. (4) Dem Abschluss des Abkommens hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten durch die Kommission im Namen der Gemeinschaft sollte zugestimmt werden. Das Abkommen sollte gleichzeitig mit den anderen Instrumenten des Pakets und als integraler Bestandteil desselben geschlossen werden. (5) Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, sieht Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig anwenden, es sei denn, der Tag der Unterzeichnung liegt nach dem 15. November 2025; in diesem Fall wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an. (6) Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten von der Gemeinschaft vorläufig angewandt werden. (7) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens endet seine vorläufige Anwendung spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der anderen Instrumente des Pakets erforderlich sind, bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen hat. (8) Die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und der Abschluss des Abkommens hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten unterliegt einem gesonderten Verfahren nach dem genannten Vertrag — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt (2). Artikel 2 Vor seinem Abschluss wird das Abkommen hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten unterzeichnet und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit nach Artikel 18 des Abkommens vorläufig angewendet. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (3). Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)  Beschluss (EU, Euratom) 2024/995 des Rates vom 12. März 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über institutionelle Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Bezug zum Binnenmarkt, über ein Abkommen über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union und über ein Abkommen, das die Grundlage für den ständigen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Zusammenhalt der Union bildet (ABl. L, 2024/995, 26.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/995/oj). (2)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2025/2480, 16.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2480/oj , veröffentlicht. (3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2479/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.