Europäische Union

66/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1965 betreffend den Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages, um aus dritten Ländern stammende Antimonoxyde der Tarifnummer ex 28.28 M des Gemeinsamen Zolltarifs, die sich in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31966D0033 66/33/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1965 betreffend den Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages, um aus dritten Ländern stammende Antimonoxyde der Tarifnummer ex 28.28 M des Gemeinsamen Zolltarifs, die sich in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen Amtsblatt Nr. 006 vom 14/01/1966 S. 0081 - 0082 Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1965 betreffend den Antrag der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 115 Absatz (1) des Vertrages, um aus dritten Ländern stammende Antimonoxyde der Tarifnummer ex 28.28 M des Gemeinsamen Zolltarifs, die sich in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschafts - behandlung auszuschließen (Der deutsche Text ist allein verbindlich) (66/33/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 155 und 115 Absatz (1), gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 29. April 1965 [1], welche die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, Antimonoxyde der Tarif-nummer ex 28.28 M des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Bulgarien, der Volksrepublik China, Ungarn, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei und der UdSSR, die sich in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden und in die Bundesrepublik Deutschland wieder ausgeführt werden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, gestützt auf den Antrag auf Verlängerung, den die Bundesrepublik Deutschland mit Fernschreiben ihrer Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften am 8. Dezember 1965 vorgelegt hat, und in Erwägung nachstehender Gründe : die Einfuhr von Antimonoxyden mit Ursprung in diesen Ländern unterliegt im Rahmen eines diesen Ländern gegenüber eröffneten Globalkontingents mengenmäßigen Beschränkungen, während in den anderen Mitgliedstaaten diese Einfuhrregelung nicht angewandt wird; die Einfuhr von Antimonoxyden über andere Mitgliedstaaten in die Bundesrepublik Deutschland würde Verkehrsverlagerungen hervorrufen, welche die Durchführung der von der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit dem Vertrag gegenüber den genannten Ländern getroffenen handelspolitischen Maßnahmen verhindern würde ; es besteht Anlaß zur Verlängerung der Gültigkeit dieser mit der Entscheidung vom 29. April 1965 gewährten Schutzmaßnahme, vor dem Erlaß einer endgültigen Entscheidung muß die Kommission aber zusätzliche Unterlagen zusammenstellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 29. April 1965, welche die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, Antimonoxyde der Tarifnummer ex 28.28 M des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Bulgarien, der Volksrepublik China, Ungarn, Polen, Rumänien, der Tschechoslowakei und der UdSSR, die sich in den anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden und in die Bundesrepublik Deutschland wieder ausgeführt werden, von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen, wird als vorübergehende Schutzmaßnahme verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt so lange, bis hierüber eine endgültige Entscheidung der Kommission in Kraft tritt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1965 Für die Kommission Der Präsident Walter Hallstein [1] AB Nr. 83 vom 13. 5. 1965, S. 1419/65. --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.