Europäische Union

Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen

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und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55). (7)  Positionspapier der EDA zu der Verpflichtung der Drittstaaten, die an SSZ-Projekten teilnehmen möchten, eine Verwaltungsvereinbarung mit der EDA einzugehen (EDA 201911157). ANHANG VORLAGE FÜR EINE VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN DEN PROJEKTMITGLIEDERN UND EINEM DRITTSTAAT 1.    Einleitung 2.    Zielsetzungen des Projekts 3.    Gründe, Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme 4.    Erfüllung der allgemeinen Teilnahmebedingungen durch den Drittstaat 5.    Rechte und Pflichten 6.    Individueller Beitrag des Drittstaats zum Projekt 7.    Datum der tatsächlichen Teilnahme, Dauer und Überprüfung 8.    Beendigung oder Aussetzung 9.    Haftung 10.    Sicherheitsfragen, Offenlegung und Verwendung von Informationen 11.    Streitbeilegung 12.    Schlussbestimmungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.