Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0003(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zwischen der vorherigen und der derzeitigen Tätigkeit des ehemaligen Mitglieds in Kenntnis setzen. 7.   Adressaten und Aushändigung Dieser Kodex ist an die Mitglieder gerichtet. Allen bestehenden Mitgliedern wird ein Exemplar ausgehändigt und neue Mitglieder erhalten ein Exemplar bei ihrer Ernennung. Die Mitglieder werden aufgefordert, vor der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung des MIB die Anlagen 1 und 2 zu unterzeichnen. (1)  Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23). Anlage 1 ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DES VERHALTENSKODEXES Hiermit akzeptiere ich den beiliegenden Verhaltenskodex und erkenne die mir danach obliegenden Pflichten an, insbesondere die Pflicht a) zu strengster Geheimhaltung und Nichtweitergabe vertraulicher Informationen, die ich erlangt habe, auch im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB; b) zur Vermeidung und Anzeige von Situationen, die mit einem Interessenkonflikt bei der Ausübung meiner Aufgaben als Mitglied des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) in Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des MIB stehen; c) keine vertraulichen Informationen für meinen eigenen Vorteil oder den Vorteil einer anderen Person zu nutzen; insbesondere werde ich keine vertrauliche Informationen zu meinem eigenen Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten. … [Unterschrift und Datum] … [vollständiger Name] … [Anschrift] … Anlage 2 INTERESSENERKLÄRUNG  (1) … [vollständiger Name] … [Anschrift] … [berufliche Tätigkeit] Die Zuständigkeiten des Markinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) werden unmittelbar oder mittelbar (beispielweise im Hinblick auf Familienangehörige) durch folgende finanziellen und/oder nicht-finanziellen Interessen beeinträchtigt, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne dieses Verhaltenskodexes führen könnten (2): Investitionen (z. B. direkte oder indirekte Investitionen in einem Wirtschaftsunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen oder sonstiger, derselben Unternehmensgruppe angehörender Unternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat, soweit der Anteil nicht aus Investment- oder Pensionsfonds oder ähnlichem besteht): … … … … Tätigkeit (z. B. gegenwärtige oder frühere, bezahlte und unbezahlte Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat): … … … … … Einkünfte oder Geschenke (z. B. gegenwärtige, frühere oder zu erwartende Einkünfte, darunter Anwartschaften, zu einem späteren Zeitpunkt auszuübende Optionen und Übertragungen von Versorgungsansprüchen oder Geschenke von einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat): … … … … Sonstige: … … … … … Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich und nach bestem Wissen, dass die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind. … [Unterschrift und Datum] … [vollständiger Name] (1)  Sofern ein Mitglied kein relevantes Interesse hat, sollte dies durch die Angabe „nicht zutreffend“ in den entsprechenden Feldern angegeben werden. (2)  Mitglieder mit einem einschlägigen Interesse sollten alle relevanten Tatsachen und Umstände darlegen und ihre Angaben falls erforderlich auf einem zusätzlichen Blatt machen. ANHANG IV VERFAHREN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSWAHL, ERNENNUNG UND ERSETZUNG DERNICHT EINER ZENTRALBANK ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER DES MARKTINFRASTRUKTURRATS 1.   Aufruf zum Wettbewerb 1.1. Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht einen Aufruf zum Wettbewerb für Fachkundige zur Ernennung als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) und zur Erstellung einer Reserveliste. Der Aufruf zum Wettbewerb wird gemäß dem Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (1) durchgeführt. Der Aufruf zum Wettbewerb weicht jedoch von Artikel 22 des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) ab. Beim Aufruf zum Wettbewerb werden zumindest die wesentlichen Grundsätze der öffentlichen Vergabe berücksichtigt, wobei ein echter und transparenter Wettbewerb sichergestellt wird. 1.2. Im Aufruf zum Wettbewerb wird unter anderem Folgendes aufgeführt: a) die Aufgaben des MIB, b) die Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder innerhalb des MIB, c) die Auswahlkriterien, d) die relevanten finanziellen Aspekte und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen. 1.3. Der Aufruf zum Wettbewerb wird gleichzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Die EZB kann gegebenenfalls weitere Medien nutzen, um den Aufruf zum Wettbewerb zu veröffentlichen. Im Fall von Unstimmigkeiten geht die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung anderen Fassungen vor. 1.4. Die Frist für den Bewerbungseingang muss mindestens 35 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union betragen. 2.   Auswahlverfahren 2.1. Der EZB-Rat ernennt nach dem Abschluss des betreffenden Vergabeverfahrens die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB (nachfolgend „das Direktorium“). 2.2. Das Direktorium bewertet die Bewerber anhand der im Abschnitt 3 dieses Anhangs IV festgelegten Auswahlkriterien. 2.3. Der Vorsitzende des MIB, Vertreter der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und Mitarbeiter der EZB können das Direktorium beim Ausfüllen der Formulare zur Bewertung der einzelnen Bewerber unterstützen; diese enthalten eine Zusammenfassung der anhand der Auswahlkriterien für das Mandat vorliegenden Vorzüge und Schwächen des betreffenden Bewerbers sowie eine Empfehlung je nach seiner Eignung zur Ernennung. 2.4. Entgegen Artikel 22 Absatz 6 des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) werden sofort zwei Bewerber ernannt und es wird eine Reserveliste von Bewerbern für künftige freie Stellen erstellt. 3.   Auswahlkriterien Es gelten folgende Auswahlkriterien: a) Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt; b) Erfahrung von mindestens 10 Jahren im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union; c) einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement und d) die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können. 4.   Reserveliste 4.1. Die EZB hat zum Ziel, stets eine Reserveliste von Bewerbern zur Besetzung von Stellen für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder zu führen. 4.2. Im Fall einer unbesetzten Stelle für ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied kann das Direktorium einen Bewerber von der Reserveliste anhand der in dieser Liste festgelegten Rangfolge auswählen und diesen dem EZB-Rat als ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied für eine 36-monatige oder kürzere Amtszeit vorschlagen. Das Mandat kann für eine weitere Amtszeit und einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten verlängert werden, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von [sechs] Jahren übersteigt. 4.3. Die Reserveliste bleibt für einen Zeitraum von 36 Monaten gültig, nachdem sie vom EZB-Rat genehmigt wurde. Der EZB-Rat kann die Gültigkeit der Reserveliste gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von 36 Monaten verlängern. 4.4. Entgegen Artikel 22 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) können keine neuen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden. 4.5. Abweichend von Artikel 22 Absatz 8 des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) können Bewerber auf ihre Daten zugreifen, diese aktualisieren oder berichtigen; hingegen können sie die für die Erfüllung der Auswahlkriterien relevanten Informationen nach dem Schlusstermin des Aufrufs zum Wettbewerb nicht aktualisieren oder berichtigen. 5.   Ernennung 5.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht auf ein anderes Mitglied oder Dritte übertragen. 5.2. Die Ernennung erfolgt unter der Voraussetzung, dass der ernannte Bewerber einen vom Vorsitzenden des MIB gegengezeichneten Ernennungsvertrag, einen Vertrag mit der EZB über die geltende Aufwandsentschädigung und die Rechte auf Kostenerstattung sowie die in Abschnitt 6.1 genannten Erklärungen unterzeichnet. 5.3. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder als Mitglieder des MIB ohne Stimmrecht für eine Amtszeit von 36 Monaten, die für einen weiteren Zeitraum von höchstens 36 Monaten verlängert werden kann, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt. 6.   Erklärungen 6.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder verpflichten sich, den Verhaltenskodex des MIB einzuhalten. Sie sind somit verpflichtet, die in Anlage I des Anhangs III enthaltene „Erklärung über die Einhaltung des Verhaltenskodexes“ zu unterzeichnen und die in Anlage 2 des Anhangs III enthaltene „Interessenerklärung“ auszufüllen und zu unterzeichnen. 6.2. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB müssen ferner die im Aufruf zum Wettbewerb enthaltenen Erklärungen unterzeichnen. 7.   Beendigung und Ersetzung 7.1. Im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex und/oder einer schwerwiegenden Verfehlung eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des MIB kann der EZB-Rat das Mandat des betreffenden Mitglieds beenden. 7.2. Das Mandat eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds gilt als beendet, wenn das betreffende Mitglied zurücktritt oder sein Mandat ausläuft, ohne erneuert zu werden. 7.3. Wenn das Mandat vor dem Ende der 36-monatigen Amtszeit beendet wird, gelten die Abschnitte 4.2 und 4.3. (1)  Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.