Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

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4.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/14 BESCHLUSS (EU) 2019/166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3, gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste TARGET2, T2S und TIPS zählen. (2) Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat die Einrichtung des Marktinfrastrukturrats als Leitungsorgan, das für technische und operative Leitungsaufgaben im Bereich Marktinfrastrukturen und Plattformen zuständig ist. (3) In der Vergangenheit tagte der Marktinfrastrukturrat in unterschiedlicher Zusammensetzung je nach den verschiedenen, seiner Zuständigkeit unterliegenden Marktinfrastrukturen, Plattformen und Projekten. Seit der Einrichtung des Marktinfrastrukturrats ist der ursprünglich durch den Beschluss EZB/2012/6 (2) eingerichtete T2S-Vorstand eine Zusammensetzungsform des Marktinfrastrukturrats im Sinne des Beschlusses (EU) 2017/1403 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/20) (3) tätig. (4) Die Einrichtung des T2S-Vorstands basierte nicht ausschließlich auf dem Beschluss EZB/2012/6, sondern auch auf einem von den Zentralbanken des Eurosystems unterzeichneten T2S-Protokoll. (5) Wie eine Überprüfung der Tätigkeit zeigte, ist für das effiziente Funktionieren des Marktinfrastrukturrats keine jeweils eigene Zusammensetzung erforderlich. Daher sollte der Beschluss EZB/2012/6 aufgehoben und die Zusammensetzung des Marktinfrastrukturrats sowie seine Struktur und Funktionsweise im Sinne dieses Beschlusses geändert werden. (6) In veränderter Zusammensetzung sollte der Marktinfrastrukturrat den EZB-Rat dabei unterstützen, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienste des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement sowie die Entwicklung von Projekten in den genannten Bereichen im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt sowie den jeweils geltenden Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung zu gewährleisten. (7) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Anhang III des vorliegenden Beschlusses („Verhaltenskodex“) nur dann Rechtswirkung entfaltet, wenn die Mitglieder des Marktinfrastrukturrats die Erklärungen in den Anlagen 1 und 2 von Anhang III unterzeichnen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Alle Bezugnahmen auf den T2S-Vorstand in der Leitlinie EZB/2012/13, im Beschluss EZB/2011/20 (4) und im Beschluss EZB/2011/05 (5) sind als Bezugnahmen auf den Marktinfrastrukturrat zu verstehen. Alle anderen in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in den Leitlinien EZB/2012/27 (6) und EZB/2012/13. Artikel 2 Marktinfrastrukturrat (1)   Das Mandat des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt. (2)   Die Geschäftsordnung des MIB einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsabläufe ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. (3)   Der in Anhang III dieses Beschlusses festgelegte Verhaltenskodex für die Mitglieder des MIB wurde vom EZB-Rat gebilligt. (4)   Die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der keiner Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt. (5)   Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. Artikel 3 Aufhebung Der Beschluss EZB/2012/6 wird aufgehoben. Artikel 4 Übergangsbestimmungen Für einen reibungslosen und geordneten Übergang zu dem gemäß diesem Beschluss eingerichteten MIB, einschließlich der Ernennung seiner Mitglieder, gilt die Amtszeit amtierender Mitglieder des Marktinfrastrukturrats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses als um vier Monate verlängert. Artikel 5 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Januar 2019. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19. (2)  Beschluss EZB/2012/6 vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 13). (3)  Beschluss (EU) 2017/1403 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2017/20) (ABl. L 199 vom 29.7.2017, S. 24). (4)  Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117). (5)  Beschluss EZB/2011/5 vom 20. April 2011 zur Auswahl von TARGET2-Securities-Netzwerkdienstleistern (ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 22). (6)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1). ANHANG I MARKTINFRASTRUKTURRAT MANDAT EINLEITUNG Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement an, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste TARGET2, T2S und TIPS sowie künftig das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS), nachfolgend „Infrastrukturdienste des Eurosystems“ zählen. Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems und die Steuerung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der Marktinfrastrukturrat erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht. Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. 1.   Rolle des Marktinfrastrukturrats Hiermit betraut der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung der im Rahmen dieses Mandats festgelegten Aufgaben. Unbeschadet seiner Letztentscheidungsbefugnis hat der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung genau festgelegter Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Infrastrukturdienste sowie Infrastrukturprojekte des Eurosystems betraut. Der EZB-Rat kann unbeschadet der den NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erteilten Zuständigkeit dem MIB weitere genau festgelegte Aufgaben übertragen, zusätzlich zu denen, die in Absatz 2 festgelegt werden und die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich des EZB-Rates fallen. In Anbetracht der Letztentscheidungsbefugnis des EZB-Rates in Bezug auf Infrastrukturangelegenheiten des Eurosystems können die dem MIB übertragenen Aufgaben dennoch vom EZB-Rat übernommen und durchgeführt werden. 2.   Zuständigkeiten und Aufgaben des Marktinfrastrukturrats 2.1.   Erarbeitung von Vorschlägen für Beschlüsse des EZB-Rates zu Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems Unbeschadet der Zuständigkeit des Direktoriums für die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und die Verantwortlichkeit für die laufenden Geschäfte der EZB erarbeitet der MIB Vorschläge für Beschlüsse des EZB-Rates zu den unten genannten Angelegenheiten, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse: a) die Gesamtstrategie, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste; b) das Projektmanagement; c) Finanzangelegenheiten, unter anderem: i) die Erarbeitung der Hauptmerkmale des Finanzregimes (insbesondere Budget, Beträge, erfasste Zeiträume, Finanzierung); ii) die laufende Beurteilung der finanziellen Risiken für das Eurosystem; iii) die Regelungen zur Verwaltung der Konten, die in den Büchern der EZB geführt und vom MIB für das Eurosystem verwaltet werden; iv) die Kostenrechnungsmethode; v) die Preispolitik und vi) die Beurteilung des Haftungsrahmens; d) der gesamte Planungsprozess; e) der rechtliche Rahmen für nationale Zentralbanken (NZBen), die Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem anbieten oder in Zusammenarbeit mit dem Eurosystem Infrastrukturprojekte durchführen (nachfolgend „die bereitstellenden NZBen“) und für Kunden, sowie für vertragliche Vereinbarungen oder Bedingungen, die vom Eurosystem und externen Stakeholdern zu unterzeichnen sind; f) der Rahmen für das Risikomanagement; g) Leistungsvereinbarungen mit den betreffenden Parteien; h) die Genehmigung und Priorisierung von Änderungsanträgen, sowie Erprobungs- und Migrationsstrategien; i) Strategien für die Netzverbindung; j) Strategien für das Krisenmanagement; k) die Strategie und der Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit; l) die Haftung sowie sonstige Forderungen und m) die Einhaltung der für die Teilnehmer an Infrastrukturdiensten des Eurosystems geltenden Zulassungskriterien. 2.2.   Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems 2.2.1.   Steuerung und Lenkung Der MIB ist für die Gesamtsteuerung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems zuständig, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse. In diesem Zusammenhang a) stellt der MIB sicher, dass Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems den Bedürfnissen des Marktes entsprechen; b) führt der MIB die Gesamtstrategien ein bzw. steuert diese, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste; c) führt der MIB Regelungen zur Governance ein bzw. steuert diese; d) führt der MIB die Finanzregelungen und -strategien ein und steuert diese; e) steuert der MIB die jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf das Change- und Releasemanagement; f) steuert der MIB innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben die Entwicklung, Betreibung und Pflege von Simulationsinstrumenten und vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates Durchführbarkeitsstudien in Abstimmung mit dem Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) des Eurosystems und gegebenenfalls mit anderen Ausschüssen des ESZB; g) koordiniert der MIB die Changemanagementprozesse und priorisiert genehmigte Änderungen hinsichtlich neuer Versionen, richtet Testszenarien für die Akzeptanztests des Eurosystems ein und koordiniert die Tests, an denen verschiedene Arten von Stakeholdern beteiligt sind, sowie die Nutzertestverfahren; h) steuert der MIB die detaillierte Planung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems auf der Grundlage der vom EZB-Rat genehmigten gesamten Programmpläne; i) führt der MIB den jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen; j) führt der MIB die jeweiligen Migrationsstrategien innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diese; k) führt der MIB den jeweiligen Handlungsrahmen, einschließlich der Strategie für Betriebsstörungen und das Krisenmanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen; l) gewährleistet der MIB das ordnungsgemäße Funktionieren und die Qualität der Infrastrukturdienste des Eurosystems; m) führt der MIB die Strategien für die Netzverbindung ein bzw. steuert diese; n) führt der MIB die Strategien für das Krisenmanagement ein bzw. steuert diese; o) führt der MIB die Strategie und den Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit ein bzw. steuert diese; p) stellt der MIB die Einhaltung der Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung sicher. 2.2.2.   Finanzregime Der MIB genehmigt bzw. leitet Folgendes in die Wege: a) die Zahlung von Teilbeträgen an die bereitstellenden NZBen nach einem vereinbarten, vom EZB-Rat genehmigten Zahlungsplan, sobald der MIB die jeweiligen Leistungen abgenommen hat; b) die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung, welche die bereitstellenden NZBen den Zentralbanken des Eurosystems nach der Level 2-Level 3- oder nach jeder anderen einschlägigen Vereinbarung leisten; c) die Zahlung von Teilbeträgen an die EZB auf der Grundlage der Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems entstehen; d) gegebenenfalls die Erhebung von Kundengebühren und die Rückerstattung dieser Gebühren an die Zentralbanken des Eurosystems. Soweit erforderlich, unterstützt die EZB den MIB in angemessener Weise. 2.2.3.   Beziehungen zu den bereitstellenden NZBen Der MIB a) stellt sicher, dass die bereitstellenden NZBen in alle relevanten Angelegenheiten einbezogen werden; b) führt Verhandlungen über Änderungen der Level 2-Level 3- und jeder anderen einschlägigen Vereinbarung zwischen den bereitstellenden NZBen und den Zentralbanken des Eurosystems und legt diese dem EZB-Rat zur Billigung vor. c) stellt regelmäßigen Kontakt zu den bereitstellenden NZBen her, um alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit solchen Vereinbarungen erforderlich sind; d) überprüft Vorschläge der bereitstellenden NZBen und genehmigt Leistungen in Bezug auf die technische und funktionelle Gestaltung (die von den NZBen entwickelt wurde) und e) unterstützt den EZB-Rat bei der Steuerung der Beziehungen mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten, sofern diese Anbieter Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind. 2.2.4.   Beziehungen zu den Leitungsorganen des Eurosystems und externen Stakeholdern Der MIB a) steuert in angemessener Weise die Beziehungen zu den Ausschüssen des ESZB, den Regulierungs- und Überwachungsbehörden, sowie anderen relevanten öffentlichen Stellen in Bezug auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. b) arbeitet mit Kunden und Zentralbanken des ESZB zusammen, um deren Migration zu erleichtern, und erörtert, koordiniert und bemüht sich im Rahmen des anwendbaren rechtlichen Rahmens und seines Mandats um mögliche Lösungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die von den zuständigen Stellen zu billigen sind. c) verhandelt (gegebenenfalls zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems) Entwürfe von Teilnahmevereinbarungen mit Teilnehmern an den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems sowie mit Zentralbanken außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die Teilnahmevereinbarungen unterschrieben haben, einschließlich der Änderungen dieser Vereinbarungen; d) koordiniert sich mit den anderen Leitungsorganen der Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems; e) ernennt gegebenenfalls die Vorsitzenden der technischen Gruppen nach Anhörung der betreffenden Leitungsorgane und erhält letztlich Berichte der technischen Gruppen; f) arbeitet mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten zusammen, sofern diese Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind; g) bestimmt die technische Kommunikationspolitik in Bezug auf Eurosystem-Infrastrukturdienste und -projekte. h) gewährleistet die Transparenz durch zeitnahe und einheitliche Veröffentlichung relevanter technischer Dokumentation in Bezug auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, welche den im Verhaltenskodex festgelegten Vertraulichkeitspflichten unterliegen. ANHANG II MARKTINFRASTRUKTURRAT GESCHÄFTSORDNUNG KAPITEL 1 Ernennung und Zusammensetzung EINLEITUNG Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste TARGET2, T2S und TIPS sowie künftig das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) nachfolgend „Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen. Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem für Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht. Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. 1.   Auswahl und Ernennung Mitglieder des MIB werden vom EZB-Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB (nachfolgend „das Direktorium“) ernannt. Bewerbungen werden dem Direktorium soweit einschlägig vom Präsidenten der betreffenden Zentralbank vorgelegt. In seinem Vorschlag an den EZB-Rat bevorzugt das Direktorium Bewerber, die dem höchsten Leitungsorgan ihrer Zentralbank unmittelbar Bericht erstatten. In seinem Vorschlag stellt das Direktorium die Einhaltung der in Abschnitt 3 des vorliegenden Anhangs II festgelegten Grundsätze sicher. Bewerbungen für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden dem Direktorium gemäß dem für solche Mitglieder geltenden Auswahlverfahren im Einklang mit Anhang IV dieses Beschlusses vorgelegt. 2.   Zusammensetzung und Amtszeit — Teilnahme von Beobachtern Nach ihrer Ernennung handeln die Mitglieder des MIB unabhängig und im besten Interesse des Eurosystems. Sie sind gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht weisungsgebunden. Mitglieder des MIB erstatten den Beschlussorganen der EZB ausschließlich und kollektiv Bericht, sobald sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des MIB auftreten. Die einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB können auf eigene Initiative und nach freiem Ermessen andere Mitarbeiter ihrer jeweiligen Zentralbank zu ihrem Standpunkt befragen, sie dürfen aber weder Weisungen ihrer jeweiligen Zentralbank entgegennehmen noch sich dazu verpflichten, eine bestimmte Position während den Beratungen und Abstimmungen des MIB einzunehmen. Der Vorsitzende des MIB ist eine ranghohe Führungskraft der EZB. Der MIB setzt sich aus 13 Mitgliedern zusammen und zwar wie folgt: a) neun Mitglieder der NZBen des Eurosystems, einschließlich eines Mitglieds einer jeden NZB, die Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem anbietet oder in Zusammenarbeit mit dem Eurosystem Infrastrukturprojekte des Eurosystems durchführt (nachfolgend die „bereitstellende NZB“); b) zwei Mitgliedern der NZBen außerhalb des Eurosystems, die Teilnehmer der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind (d.h. jene, welche die T2S-Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben haben oder an TARGET2 teilnehmen); c) zwei nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder (ohne Stimmrecht), wobei einer über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und einer über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss. Der Vorsitzende wird von einem aus der Mitte der Mitglieder des MIB gestellten stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der vom EZB-Rat ernannt wird. Die ausschließliche Aufgabe des stellvertretenden Vorsitzenden ist die Sitzungsführung des MIB bei Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung. Die Amtszeit eines Mitglieds des MIB beträgt 36 Monate und kann verlängert werden. Der EZB-Rat kann eine kürzere Amtszeit beschließen, einschließlich der Fälle, in denen Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten. Damit sichergestellt ist, dass alle NZBen (sowohl jene des Eurosystems sowie jene, die an den entsprechenden Infrastrukturdiensten und -projekten teilnehmen) die Gelegenheit erhalten, einen Vertreter zum MIB zu entsenden, sollten Mitglieder aus nichtbereitstellenden NZBen rotieren und zwar in der Regel zum Zeitpunkt des Ablaufs der ersten 36-monatigen Amtszeit der Mitglieder des MIB. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das oben genannte Rotationssystem nicht zum Ausschluss der gleichen nichtbereitstellenden NZB für mehr als zwei Rotationszeiträume führen darf. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Erfahrung im Projektmanagement, Mitgliedern mit Erfahrung im Marktinfrastrukturgeschäft des Eurosystems und solchen mit IT-Erfahrung zu wahren. Der Vorsitzende lädt Beobachter ohne Stimmrecht aus relevanten Ausschüssen des ESZB ein, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Infrastrukturdienste oder -projekte des Eurosystems zu erörtern. Von den Mitgliedern des MIB wird erwartet, dass sie mindestens 30 % ihrer Arbeitsleistung für Angelegenheiten des MIB aufwenden. Die Mitglieder des MIB sind nicht unmittelbar in die Überwachung der Infrastrukturdienste des Eurosystems oder der daran teilnehmenden Unternehmen (z. B. Zentralverwahrer, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern) einbezogen, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass für die Entstehung tatsächlicher oder mögliche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.