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80/789/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.528 - The Distillers Company Ltd./Schiffsausrüster) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0789 80/789/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/26.528 - The Distillers Company Ltd./Schiffsausrüster) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 233 vom 04/09/1980 S. 0043 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.528 - The Distillers Company Ltd./Schiffsausrüster) (Nur der englische Text ist verbindlich) (80/789/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 4, im Hinblick auf die von der Gesellschaft The Distillers Company Ltd. im Namen von 41 Tochtergesellschaften (in der anliegenden Liste namentlich aufgeführt) am 4. September 1967 eingereichte Anmeldung eines Mustervertrags, im Hinblick auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 9 vom 2. Februar 1971 und Nr. C 65 vom 15. März 1980, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme vom 16. Juli 1975 sowie vom 20. Mai 1980, in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt 1. Diese Entscheidung betrifft den Mustervertrag, aufgrund dessen die Tochtergesellschaften des Unternehmens The Distillers Co. Ltd. die Schiffsausrüster in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes mit schottischem Whisky beliefern, der ausschließlich für den Weiterverkauf zum zoll- und abgabenfreien Verbrauch bestimmt ist. 2. Die betreffenden Tochtergesellschaften des Unternehmens The Distillers Co. Ltd stellen schottischen Whisky her, den sie unter ihrer eigenen Marke verkaufen. Sie haben ihren Sitz im Vereinigten Königreich. Sie haben Verträge dieser Art mit etwa 500 Schiffsausrüstern geschlossen, die in den verschiedenen Ländern des Gemeinsamen Marktes ansässig sind. The Distillers Co. Ltd. erzielte im Geschäftsjahr 1978/79 mit schottischem Whisky weltweit einen Gesamtumsatz von 497,2 Millionen Pfund Sterling (einschließlich Steuern). Im Jahre 1978/79 betrug ihr Umsatz mit schottischem Whisky zum zoll- und abgabenfreien Verbrauch weltweit etwa 11,3 % und im Gemeinsamen Markt 2,6 % vom Gesamtumsatz. 3. Die aufgrund des angemeldeten Vertrages belieferten Unternehmen werden "Schiffsausrüster" genannt. Die Bezeichnung "Schiffsausrüster" galt ursprünglich für die in Häfen gelegenen Unternehmen, die sich mit der Ausrüstung von Schiffen befassten, d.h. mit ihrer Bevorratung in Schiffsbedarf aller Art. Sie sind spezialisiert auf die Versorgung von internationalen Transportschiffen mit Erzeugnissen, die bei Verbrauch an Bord dieser Schiffe den normalerweise zu entrichtenden Zöllen und Abgaben nicht unterworfen sind, wie beispielsweise schottischer Whisky. Seit Entwicklung der Luftfahrt wird der Ausdruck "Schiffsausrüster" auch für Unternehmen verwendet, die Flugzeuge mit Erzeugnissen versorgen, die zum zoll- und abgabenfreien Verbrauch an Bord bestimmt sind. Ausser den internationalen Luft- und Schiffahrtsunternehmen beliefern die Schiffsausrüster auch alle anderen Kunden, die zum Verbrauch von zoll- und abgabenfreien Erzeugnissen, wie schottischer Whisky, berechtigt sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um Botschaften, ausländische Streitkräfte und bestimmte internationale Behörden. Die Tätigkeiten der Schiffsausrüster bestehen also aus dem Handel mit abgabenfreien Erzeugnissen. 4. Die Bedingungen für die Zollbefreiung sind in gesetzlichen Bestimmungen oder internationalen Übereinkommen festgelegt. In den Genuß dieser Zollbefreiung kann einerseits der Personenkreis gelangen, der die betreffenden Erzeugnisse an Bord von Schiffen und Flugzeugen eines internationalen See- oder Luftverkehrsdienstes verbraucht, andererseits auch Botschaften, ausländische Streitkräfte und bestimmte internationale Behörden. Diese Zollbefreiung gilt lediglich für Verbrauchserzeugnisse in beschränkten Mengen. Es ist den Personen, die in den Genuß dieser Vergünstigung gelangen, auch untersagt, diese Erzeugnisse an Dritte abzutreten. 5. Der schottische Whisky, der aufgrund des erwähnten Vertrages an die Schiffsausrüster geliefert wird, ist häufig im Hinblick auf seine Bestimmung besonders gekennzeichnet, etwa mit dem Vermerk "for duty free only". (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. 6. Seit vielen Jahren legen die Tochtergesellschaften des Unternehmens The Distillers Co. Ltd. den Schiffsausrüstern einheitliche Verpflichtungen auf, die in dem angemeldeten Mustervertrag enthalten sind. Den Bestimmungen dieses Mustervertrags entsprechend verpflichten sich die Schiffsausrüster: a) die gelieferten Erzeugnisse nur zum Zwecke des zoll- und abgabenfreien Verbrauchs (in Botschaften oder an Bord von Flugzeugen und Schiffen) und lediglich an solche Personen oder Gesellschaften weiterzuverkaufen, bei denen kein Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß sie die Erzeugnisse zu anderen Zwecken als zum zollfreien Verbrauch weiterverkaufen oder verwenden werden; b) beim Weiterverkauf der gelieferten Erzeugnisse dem Abnehmer eine dem Absatz a) entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen und nach besten Kräften sicherzustellen, daß alle nachfolgenden Abnehmer der gelieferten Erzeugnisse dieselbe Verpflichtung eingehen. Die Verträge sehen beim Verkauf keine weiteren Beschränkungen vor als die unter Buchstaben a) und b) genannten. 7. Die Bemerkungen, die der Kommission im Anschluß an die am 2. Februar 1971 erfolgte erste Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Mustervertrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) zugegangen sind, haben erkennen lassen, daß in einigen Fällen Händler, die schottischen Whisky an die normale Kundschaft verkaufen, durch Schiffsausrüster beliefert worden waren, die die vorgenannten Verpflichtungen nicht eingehalten hatten. Im Anschluß an die am 15. März 1980 vorgenommene zweite Veröffentlichung (2), die insbesondere den Zweck verfolgte, betroffenen Dritten aus den neuen Mitgliedstaaten Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls Bemerkungen vorzubringen, hat die Kommission keine Mitteilung erhalten. II. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags 8. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 kann ein Negativattest erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen den betreffenden Mustervertrag aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag einzuschreiten. 9. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche dem Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 10. Der angemeldete Mustervertrag ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die dem Schiffsausrüster hinsichtlich des Wiederverkaufs der gelieferten Erzeugnisse bestimmte Verpflichtungen auferlegt. 11. Nach dieser Vereinbarung darf der Schiffsausrüster nur Abnehmer beliefern, von denen er weiß oder annehmen kann, daß sie die Erzeugnisse zum zollfreien Verbrauch verwenden. Er ist ferner gehalten, seinen Abnehmern für den Fall des Wiederverkaufs der gelieferten Erzeugnisse dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen sowie vertraglich festzulegen, daß sie gegebenenfalls an alle nachfolgenden Abnehmer weitergegeben wird. 12. Die betreffende Vereinbarung hat zur Folge, daß der Schiffsausrüster mit Sitz in einem Mitgliedstaat daran gehindert wird, die aufgrund dieser Verträge gelieferten Erzeugnisse an Abnehmer weiterzuverkaufen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben, und für den "normalen Verbrauch" liefern, die also Erzeugnisse verkaufen oder verbrauchen, auf die Zölle und Abgaben entrichtet werden müssen. Der Groß- und Einzelhandel für schottischen Whisky, die Warenhäuser, Supermärkte und gegebenenfalls auch die normalen Endverbraucher dürfen von den Schiffsausrüstern mit den aufgrund dieser Vereinbarung gelieferten Erzeugnissen nicht beliefert werden. Hierbei handelt es sich jedoch um Abnehmer, deren Belieferung normalerweise nicht in den Tätigkeitsbereich des Schiffsausrüsters und seiner nachfolgenden Käufer fällt. 13. Die Schiffsausrüster beliefern nämlich hauptsächlich die internationalen Luft- und Schiffahrtsunternehmen, die Botschaften, ausländischen Streitkräfte und internationalen Behörden mit abgabenfreien Erzeugnissen in den mengenmässigen Grenzen, die gesetzlich festgelegt sind. Diese Abnehmer lassen diese Erzeugnisse den Verbrauchern zukommen, die aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu deren zoll- und steuerfreiem Verbrauch berechtigt sind. Die Tätigkeit der Schiffsausrüster besteht also im Handel mit steuerfreien Erzeugnissen wie beispielsweise schottischem Whisky, die oft durch einen Sondervermerk "for duty free only" gekennzeichnet sind. Es handelt sich also um die Belieferung der Kategorie von Kunden, auf deren ausschließliche Belieferung sie sich laut Vertrag beschränken müssen. Hingegen umfasst die Tätigkeit der Schiffsausrüster weder den Handel mit Erzeugnissen zum normalen Verbrauch noch die Bevorratung von Abnehmern, die sie aufgrund der genannten Verpflichtung nicht beliefern dürfen. Nach Kenntnis der Kommission haben die Schiffsausrüster in der Praxis auch nur ausnahmsweise andere Kunden beliefert als die zum steuerfreien Verbrauch berechtigten und nach Entrichtung der Zölle und Abgaben Einzelhändler bevorratet, welche die Erzeugnisse zum normalen Verbrauch verkaufen. (1)ABl. Nr. C 9 vom 2.2.1971, S. 3. (2)ABl. Nr. C 65 vom 15.3.1980, S. 4. 14. Wenn schließlich die Schiffsausrüster als Händler für den normalen Verbrauch tätig werden wollen, um auch andere Wiederverkäufer oder Endverbraucher zu beliefern, steht es in ihrem eigenen Ermessen, sich an den Hersteller, den Großhändler oder Alleinvertriebshändler zu wenden, um die für den normalen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse, d.h. solche Erzeugnisse, die nicht mit einem Sondervermerk versehen sind, und auf die Zölle und Abgaben erhoben werden, zu erhalten. 15. Man kann somit folgern, daß der angemeldete Mustervertrag die Freiheit des Schiffsausrüsters zur Auswahl seiner Abnehmer und zur Bestimmung des Inhalts der mit diesen zu schließenden Verträge theoretisch zwar zu beschränken scheint, er jedoch in der Praxis keine wirkliche Behinderung der Handlungsfreiheit der Schiffsausrüster darstellt. Die den Schiffsausrüstern auferlegte Verpflichtung bewirkt also keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ; auch in weiterer Hinsicht sieht der angemeldete Vertrag keine Beschränkungen für sie vor. Insbesondere lässt er den Schiffsausrüstern die Freiheit, ihre Erzeugnisse in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes - und in der ganzen Welt - ohne Beschränkung weiterzuverkaufen ; er hindert sie nicht daran, mit anderen als den in diesen Verträgen genannten Marken von schottischem Whisky Handel zu treiben und beschneidet auch nicht ihre Freiheit, ihre Weiterverkaufspreise selbst festzusetzen. 16. Ebenso wenig ist das den Abnehmern der Schiffsausrüster auferlegte Verbot, die gelieferten Erzeugnisse für den normalen Verbrauch weiterzuverkaufen, dazu geeignet, sich spürbar auf den Wettbewerb auszuwirken. Diese Schiffsausrüster beliefern in der Tat lediglich entweder andere Schiffsausrüster oder internationale See- und Luftfahrtgesellschaften, Botschaften, ausländische Streitkräfte und internationale Behörden und zwar zum Verbrauch durch solche Personen, die zum Verbrauch von abgabenfreien Erzeugnissen berechtigt sind. Insofern als die betreffende Verpflichtung von Schiffsausrüstern übernommen wird, bewirkt sie aus den vorstehend dargelegten Gründen keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die zweite Kategorie von Kunden wird von diesen Schiffsausrüstern nur mit begrenzten Mengen beliefert, und zwar nicht für den normalen Verbrauch sondern nur für den abgabenfreien Verbrauch dieser Erzeugnisse. Ausserdem besteht die übliche Tätigkeit dieser Abnehmer nicht im Wiederverkauf von schottischem Whisky für den normalen Verbrauch. Folglich könnte es sich bei den Lieferungen von schottischem Whisky für den normalen Verbrauch im Gemeinsamen Markt, die nach Entrichtung von Abgaben und Steuern getätigt werden könnten, nur um ganz seltene Geschäfte in sehr geringen Mengen handeln. Schließlich untersagen es die gesetzlichen Bestimmungen den zum steuerfreien Verbrauch berechtigten Endverbrauchern, diese Waren an Dritte weiterzugeben. Somit bewirkt die den nachfolgenden Abnehmern auferlegte Verpflichtung keine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. 17. Folglich kann die Kommission aufgrund der ihr bekannten Tatsachen nicht zu dem Schluß gelangen, daß der von dem Unternehmen The Distillers Company Ltd. angemeldete Mustervertrag eine spürbare Behinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt. Da diese Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nicht erfuellt ist, kann ein Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund des ihr bekannten Sachverhalts besteht für die Kommission kein Anlaß, gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen den zwischen den Tochtergesellschaften der Distillers Company Ltd. und den Schiffsausrüstern im Gemeinsamen Markt geschlossenen Mustervertrag über Lieferungen von schottischem Whisky zum Weiterverkauf zum zoll- und abgabenfreien Verbrauch einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen The Distillers Company Ltd., 21, St. James's Square, London S.W.1, gerichtet, die sie ihren in der Anlage aufgeführten 41 Tochtergesellschaften mitteilen wird. Brüssel, den 22. Juli 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE Liste der von dieser Entscheidung betroffenen Tochtergesellschaften des Unternehmens The Distillers Co. Ltd. 1. Ainslie & Heilbron (Distillers) Ltd, Glasgow, 2. Baird-Taylor Ltd, Glasgow, 3. John Begg Ltd, Glasgow, 4. Benmore Distilleries Ltd, Glasgow, 5. JA. Bertram & Co. Ltd, Edinburg, 6. John Bisset & Co. Ltd, Edinburg, 7. James Buchanan & Co. Ltd, London, 8. Bulloch Lade & Co. Ltd, Glasgow, 9. Geo. Cowie & Son Ltd, Dufftown, 10. John Crabbie & Co. Ltd, Edinburg, 11. Craighall Bonding Co. Ltd, Glasgow, 12. A. & A. Crawford Ltd, Edinburg, 13. Daniel Crawford & Co. Ltd, Glasgow, 14. The Distillers Agency Ltd, South Queensferry, 15. Peter Dawson Ltd, Glasgow, 16. John Dewar & Sons Ltd, Perth, 17. A. Ferguson & Co. Ltd, Edinburg, 18. Donald Fisher Ltd, Edinburg, 19. John Gillon & Co. Ltd, Glasgow, 20. Wm. Greer & Co. Ltd, Glasgow, 21. John Haig & Co. Ltd, Fife, 22. J & W. Hardie Ltd, Edinburg, 23. J. & R. Harvey & Co. Ltd, Glasgow, 24. John Hopkins & Co. Ltd, Glasgow, 25. Low Robertson & Co. Ltd, Edinburg, 26. W.P. Lowrie & Co. Ltd, Glasgow, 27. Macdonald Greenlees Ltd, Edinburg, 28. Macleay Duff (Distillers) Ltd, Glasgow, 29. D. & J. McCallum Ltd, Edinburg, 30. John McEwan & Co. Ltd, Edinburg, 31. Mitchell Bros. Ltd, Glasgow, 32. Jas. Munro & Son Ltd, Edinburg, 33. John Robertson & Son Ltd, Edinburg, 34. Wm. Sanderson & Son Ltd, Edinburg, 35. Slater, Rodger & Co. Ltd, Glasgow, 36. J. & G. Stewart Ltd, Edinburg, 37. R.H. Thomson & Co. (Distillers) Ltd, Edinburg, 38. John Walker & Sons Ltd, London, 39. James Watson & Co. Ltd, Dundee, 40. White Horse Distillers Ltd, Glasgow, 41. Wright & Greig Ltd, Glasgow.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.