Europäische Union

2006/688/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32006D0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 283/40 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2006/688/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 4. November 2004 hat der Europäische Rat ein Mehrjahresprogramm, das „Haager Programm zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, angenommen, das die weitere Ausgestaltung der zweiten Phase einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Asyl, Migration, Visumangelegenheiten und Außengrenzen vorsieht, die am 1. Mai 2004 angelaufen ist und unter anderem auf eine engere praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und einen verbesserten Informationsaustausch abzielt. (2) Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird eine gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik entwickelt, die eine größere Interdependenz der betreffenden nationalen Maßnahmen zur Folge hat, so dass eine intensivere Abstimmung der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unverzichtbaren nationalen Maßnahmen erforderlich ist. (3) Der Rat (Justiz und Inneres) hat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. April 2005 die Einrichtung eines Systems der gegenseitigen Information zwischen den für die Migrations- und Asylpolitik zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gefordert, mit dem der Notwendigkeit, Informationen über Maßnahmen zu übermitteln, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, Rechnung getragen sowie ein Meinungsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission ermöglicht wird. (4) Der Informationsmechanismus sollte auf Solidarität, Transparenz und gegenseitigem Vertrauen beruhen und auf Ebene der Europäischen Union einen flexiblen, schnellen und unbürokratischen Informations- und Meinungsaustausch über nationale Asyl- und Einwanderungsmaßnahmen ermöglichen. (5) Für die Zwecke dieser Entscheidung können zu den nationalen Asyl- und Einwanderungsmaßnahmen, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, auch politische Absichten, langfristige Planungen, geplante oder angenommene Rechtsvorschriften, endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte zur Anwendung oder Auslegung innerstaatlicher Gesetze oder Verwaltungsentscheidungen, die eine bedeutende Anzahl von Personen betreffen, zählen. (6) Die Übermittlung der relevanten Informationen sollte spätestens dann erfolgen, wenn die betreffenden Maßnahmen öffentlich zugänglich werden. Den Mitgliedstaaten wird jedoch nahe gelegt, die Informationen so bald wie möglich zu übermitteln. (7) Aus Gründen der Effizienz und Zugänglichkeit sollte ein internetgestütztes Netz einen wesentlichen Bestandteil des Informationsmechanismus in Bezug auf nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung bilden. (8) Der über ein internetgestütztes Netz laufende Informationsaustausch über nationale Maßnahmen sollte durch die Möglichkeit eines entsprechenden Meinungsaustausches ergänzt werden. (9) Der mit dieser Entscheidung eingeführte Informationsmechanismus sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, jederzeit gemäß der Geschäftsordnung des Rates Ad-hoc-Erörterungen über nationale Maßnahmen im Rat zu beantragen. (10) Da die Ziele dieser Entscheidung, d. h. der sichere Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Wirkung dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (11) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte. (12) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder auf es anwendbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Reichweite (1)   Durch diese Entscheidung wird ein Mechanismus zum gegenseitigen Informationsaustausch über nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden. (2)   Der Mechanismus nach Absatz 1 ermöglicht die Vorbereitung eines Meinungsaustausches und einer Diskussion über solche Maßnahmen. Artikel 2 Zu übermittelnde Informationen (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über geplante oder vor kurzem ergriffene Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung mit, wenn diese Maßnahmen öffentlich zugänglich sind und aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden. Informationen dieser Art werden so bald wie möglich übermittelt, spätestens jedoch, wenn die Maßnahme öffentlich zugänglich wird. Dieser Absatz unterliegt allen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen, die für eine bestimmte Maßnahme gelten können. Für die Bewertung, ob seine eigenen nationalen Maßnahmen aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, ist der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich. (2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden über das in Artikel 3 genannte Netz anhand des Mitteilungsformulars im Anhang zu dieser Entscheidung übermittelt. (3)   Die Kommission oder ein Mitgliedstaat können um zusätzliche Informationen zu der von einem anderen Mitgliedstaat über das Netz mitgeteilten Information ersuchen. In diesem Fall stellt der betreffende Mitgliedstaat die Zusatzinformationen innerhalb eines Monats bereit. Informationen über endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte über die Anwendung oder Auslegung nationaler Gesetze sind nicht Gegenstand eines Ersuchens um die Bereitstellung von Zusatzinformationen nach diesem Absatz. (4)   Die Möglichkeit der Bereitstellung von Zusatzinformationen nach Absatz 3 kann von den Mitgliedstaaten auch dazu genutzt werden, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats Informationen über Maßnahmen auch dann bereitzustellen, wenn sie nicht von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfasst sind. Artikel 3 Netz (1)   Das Netz für den Informationsaustausch gemäß dieser Entscheidung ist internetgestützt. (2)   Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit der Informationen im Netz in ihrer Gesamtheit oder eines Teils davon wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet. (3)   Zur praktischen Einrichtung des Netzes nutzt die Kommission die bestehende technische Plattform, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für den Austausch von Informationen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten geschaffen worden ist. (4)   Das Netz erhält eine spezifische Funktion, die es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen oder mehrere Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen zu den mitgeteilten Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 oder um andere Informationen nach Artikel 2 Absatz 4 zu ersuchen. (5)   Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen, die einen Netzzugang haben, und teilen diese der Kommission mit. (6)   Soweit es für die Entwicklung des Netzes erforderlich ist, kann die Kommission Vereinbarungen mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, schließen. Die Kommission unterrichtet den Rat über jeden Eingang eines solchen Zugangsantrags und über jede einem Organ und/oder einer Einrichtung erteilte Zugangsgenehmigung. Artikel 4 Meinungsaustausch, allgemeiner Bericht und Erörterungen auf Ministerebene (1)   Die Kommission erstellt jedes Jahr einen allgemeinen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Für die Erstellung dieses Berichts und die Ermittlung der Fragen von gemeinsamem Interesse werden die Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten der Kommission beteiligt, wozu während des gesamten Berichtszeitraums technische Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gehören können, in denen ein Gedankenaustausch über die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen geführt wird. Der allgemeine Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. (2)   Unbeschadet der Möglichkeit, Ad-hoc-Konsultationen im Rat abzuhalten, dient der von der Kommission erstellte allgemeine Bericht als Grundlage für eine auf Ministerebene geführte Erörterung der nationalen Asyl- und Einwanderungspolitik. Artikel 5 Evaluierung und Überprüfung Die Kommission evaluiert das Funktionieren des Mechanismus zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 7 Adressaten Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K. RAJAMÄKI (1)  Stellungnahme vom 3. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG Text von Bild Mitteilungsformular für Angaben zu den asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die über den Mechanismus zur gegenseitigen Information übermittelt werden (Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2006/688/EG des Rates) Es wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Entscheidung 2006/688/EG die Bewertung, ob seine nationale Maßnahmen aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich ist. 1. Art der Maßnahme, für die Informationen zu übermitteln sind (1) (*) politische Absicht, langfristige Planung Gesetzesentwurf verabschiedetes Gesetz endgültige Entscheidung der höchsten Gerichte zur Anwendung oder Auslegung von innerstaatlichen Gesetzen oder mit Leitlinien für die Bereiche Asyl und Einwanderung Verwaltungsentscheidung mit Auswirkungen auf eine große Gruppe von Drittstaatsangehörigen oder Verwaltungsentscheidungen allgemeiner Art Sonstiges (bitte angeben): 2. Vollständige Bezeichnung der Maßnahme, für die Informationen zu übermitteln sind (**) 3. Kurze Beschreibung der Maßnahme, für die die Informationen zu übermitteln sind (**) 4. Kommentare und Anmerkungen zu der betreffenden Maßnahme (**) 5. Wo kann der vollständige Text der Maßnahme, für die die Informationen zu übermitteln sind, gefunden werden? (2) (1) Bitte entsprechende Kategorie ankreuzen, unter die die Maßnahme fällt, für die die Informationen zu übermitteln sind. (2) Bitte Internet-Link angeben, sofern möglich. (*) Sofern möglich und unbeschadet der für die betreffende Maßnahme geltenden Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen. (**) Der Mitgliedstaat übersetzt diese Information in eine andere Amtssprache der Organe der Europäischen Union als seine eigene.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.