Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/322 der Europäischen Zentralbank vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4)

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25.2.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 55/7 BESCHLUSS (EU) 2019/322 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 31. Januar 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen (EZB/2019/4) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 9 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit dem Ziel wahr, eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsstandards zu gewährleisten, die Finanzstabilität zu fördern und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. (2) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sieht vor, dass die EZB das einschlägige Unionsrecht anwendet, und wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden. (3) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Befugnisse und Pflichten. Ebenso hat sie sämtliche Befugnisse und Pflichten, die zuständige Behörden nach dem einschlägigen Unionsrecht haben. Die Zuständigkeit der EZB erstreckt sich auf die Ausübung nationaler Aufsichtsbefugnisse, die im Unionsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen sind, solange solche Befugnisse in den in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgabenbereich der EZB fallen und eine Aufsichtsfunktion unterstützen. Die EZB hat als zuständige Behörde jährlich eine erhebliche Anzahl von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen zu erlassen. (4) Zur Erleichterung der Beschlussfassung ist ein Ermächtigungsbeschluss zum Erlass solcher Beschlüsse erforderlich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Übertragung von Befugnissen als notwendig angesehen, um einer Institution zu ermöglichen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ebenso hat der Gerichtshof die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Entscheidungsorgans als eine jedem institutionellen System innewohnende Notwendigkeit anerkannt (3). (5) Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sollte begrenzt gelten und angemessen sein sowie in ihrem Umfang klar umrissen werden. (6) Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen Personen Entscheidungsbefugnisse übertragen werden können. Der genannte Beschluss berührt die EZB nicht in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und gilt unbeschadet der Zuständigkeit des Aufsichtsgremiums, dem EZB-Rat vollständige Beschlussentwürfe vorzuschlagen. (7) In den Fällen, in denen die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien zum Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt sind, sollten Beschlüsse nach Maßgabe des in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 (4) näher erläuterten Verfahrens der impliziten Zustimmung erlassen werden. Darüber hinaus sollte das Verfahren der impliziten Zustimmung auch angewendet werden, wenn die Leiter von Arbeitseinheiten aufgrund der Komplexität der Bewertung Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Beurteilungskriterien haben, die für den Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen gelten. (8) Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 (5) vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zur Annahme nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehende Beschlüsse“: die von der EZB erlassenen Beschlüsse im Rahmen der Ausübung der ihr nach nationalem Recht erteilten Aufsichtsbefugnisse, die nicht ausdrücklich im Unionsrecht vorgesehen sind; 2. „Erwerb einer Beteiligung“: der Erwerb direkter oder indirekter Kapitalbeteiligungen oder von Stimmrechten bei einem anderen Unternehmen — u. a. auch infolge der Gründung eines neuen Unternehmens — mit Ausnahme einer qualifizierten Beteiligung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6); 3. „Verschmelzung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen im Zuge der Auflösung — mit oder ohne Liquidation — sämtliche seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegen die Ausgabe von Wertpapieren oder Anteilen am Kapital an seine/ihre Anteilsinhaber, die das Kapital des betreffenden bestehenden oder neuen Unternehmens repräsentieren, auf ein bestehendes oder neues Unternehmen überträgt/übertragen oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Verschmelzung gilt; 4. „Spaltung“: a) ein Vorgang, bei dem ein oder mehrere Unternehmen einen Teil seiner/ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abspaltet/abspalten und ein neues Unternehmen bildet/bilden, das diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hält oder b) eine Transaktion, die nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als Spaltung gilt; 5. „Drittland oder Gebiet“: ein Land oder Gebiet außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums; 6. „nahestehende Partei“: eine natürliche Person, die einem Kreditinstitut nahesteht, oder ein(e) nahe(r) Familienangehörige(r) dieser natürlichen Person, oder eine juristische Person gemäß den einschlägigen nationalen Rechtvorschriften, die einem Kreditinstitut nahe steht; 7. „SREP-Beschluss“: ein Beschluss, der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process — SREP) im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wird; 8. „Liquiditätsdeckungsquote“ (Liquidity Coverage Ratio — LCR): die Quote im Sinne von Artikel 4 der Delegierten Verordnung der Kommission (EU) 2015/61 (7); 9. „gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen“: die von einem Drittland oder Gebiet angewandten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen oder Vorschriften, deren Gleichwertigkeit mit den in der Union gemäß 107 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) angewandten Vorschriften von der Europäischen Kommission anerkannt wird. Die betreffenden Drittländer und Gebiete sind in den Anhängen I und IV des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU der Kommission (9) aufgeführt. 10. „Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 11. „Leiter von Arbeitseinheiten“: die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen übertragen wird; 12. „Verfahren der impliziten Zustimmung“: das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren. 13. „ablehnender Beschluss“: ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, dass solche Nebenbestimmungen a) schriftlich vereinbart wurden und sicherstellen, dass das beaufsichtigte Institut die Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts erfüllt oder b) lediglich auf eine oder mehrere Anforderungen, die das Institut gemäß einer einschlägigen nationalen Rechtsvorschrift erfüllen muss, hinweisen oder Informationen über die Erfüllung einer oder mehrerer dieser Anforderungen anfordern. 14. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“: ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (10); 15. „Zweigstelle“: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 16. „Repräsentanz“: eine Niederlassung, welche die Geschäftstätigkeit eines beaufsichtigten Unternehmens fördert oder unterstützt, die jedoch keine Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts ausübt; 17. „Nebendienstleistungen“: Verwaltungs- und Kundendienstleistungen, Inkasso, elektronische Signaturen oder ähnliche Dienstleistungen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts; 18. „Leitfaden der EZB“: ein vom EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums verabschiedetes und auf der Website der EZB veröffentlichtes Dokument, das die Auslegung der rechtlichen Anforderungen durch die EZB näher erläutert. Artikel 2 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   Dieser Beschluss legt die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen an die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB fest. (2)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die zum Zwecke des Erlasses von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen durchzuführen ist. Artikel 3 Übertragung von den im Rahmen nationaler Befugnisse ergehenden Beschlüssen (1)   Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die nach Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten der EZB die Befugnis zum Erlass von den im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüssen in Bezug auf: a) den Erwerb von Beteiligungen, b) den Erwerb von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, c) den Verkauf von Beteiligungen, d) den Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, e) Verschmelzungen, f) Spaltungen, g) Tätigkeiten in Drittländern oder Gebieten, h) Auslagerungen, i) Satzungsänderungen, j) die Bestellung externer Rechnungsprüfer, k) die Gewährung von Krediten an nahestehende Parteien. (2)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse im Sinne von Absatz 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, sofern die in den Artikeln 4 bis 14 vorgesehenen Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind. (3)   Die im Rahmen nationaler Aufsichtsbefugnisse ergehenden Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn nach nationalem Recht eine aufsichtliche Genehmigung strategischer Maßnahmen von Kreditinstituten erforderlich ist oder die Komplexität der Bewertung einen Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordert. (4)   Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen findet für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen sowie für die Genehmigung positiver Beurteilungen durch die EZB Anwendung, sofern nach nationalem Recht kein Aufsichtsbeschluss erforderlich ist. (5)   Ablehnende Beschlüsse werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen. (6)   Kann ein Beschluss nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wird er nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erlassen. Artikel 4 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Beteiligungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Beteiligungen an Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii) die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b) Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Liquiditätsanforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind; ii) sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert; c) Das Zielunternehmen ist in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums, oder in einem Drittland oder Gebiet ansässig, in dem gleichwertige aufsichtliche und rechtliche Anforderungen gelten. (2)   Die Beurteilung des Erwerbs von Beteiligungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 5 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Erwerb von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten (1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Erwerbs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten von Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Eigenmittel des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach dem Erwerb die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii) die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b) Die Auswirkungen des Erwerbs auf die Liquiditätslage des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als Mindest- LCR sind und ii) sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert; c) Der Wert der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des erwerbenden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelebene. (2)   Die Beurteilung des Erwerbs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 6 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Beteiligungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Beteiligungen durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii) die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b) Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und ii) sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert. (2)   Die Beurteilung des Verkaufs von Beteiligungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 7 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zum Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten (1)   Beschlüsse zur Genehmigung des Verkaufs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Eigenmittel des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach dem Verkauf die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii) die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b) Die sich aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten ergebenden Auswirkungen auf die Liquiditätslage des veräußernden bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind und ii) sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert; c) Der Wert der veräußerten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten beträgt nicht mehr als 25 % der gesamten Vermögenswerte des veräußernden bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen auf Einzelebene. (2)   Die Beurteilung des Verkaufs von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auchanwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 8 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Verschmelzungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Verschmelzungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach der Verschmelzung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapitalempfehlung für Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge dauerhaft darüber liegen werden und ii) die sich aus der Verringerung ergebenden Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote und Gesamtkapitalquote weniger als 100 Basispunkte betragen; b) Die Auswirkungen auf die Liquiditätslage des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die LCR weiterhin über 110 % und somit über den im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten aufsichtlichen Anforderungen liegt, wenn diese höher als die vorgeschriebene Mindest-LCR sind, und ii) sich die LCR auf konsolidierter Ebene um nicht mehr als 50 % verringert; c) Die Leitungsstruktur des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das aus der Verschmelzung hervorgeht, führt nicht zu aufsichtlichen Bedenken. (2)   Entscheidungsbefugnisse dürfen in keinem Fall an die Leiter von Arbeitseinheiten übertragen werden bei a) Verschmelzungen zwischen einem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und einem anderen Unternehmen, das nicht zur gleichen Gruppe wie das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gehört, oder b) grenzüberschreitenden Verschmelzungen zwischen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, die der gleichen Gruppe angehören. (3)   Die Beurteilung von Verschmelzungen wird gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt, wobei auch anwendbare Leitfäden der EZB und/oder Vorgaben, Leitlinien oder vergleichbare Regelungen nationaler zuständiger Behörden zu berücksichtigen sind. Artikel 9 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Spaltungen (1)   Beschlüsse zur Genehmigung von Spaltungen, an denen mindestens ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen beteiligt ist, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Die Auswirkungen auf die Eigenmittel des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, das/die aus der Spaltung hervorgeht/hervorgehen, sind begrenzt. Dies bedeutet, dass i) die Eigenmittel nach der Spaltung die Summe aus den in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, den gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmitteln, der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU und der im neuesten verfügbaren SREP-Beschluss festgelegten Kapital

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.